LG Saarbrücken: AGB-Klausel für Entgelt eines Eintrags in Branchenbuchverzeichnis unwirksam
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Das LG0 Saarbrücken hat mit Urteil vom 06.09.2013, Az. 10 S 185/12, entschieden, dass eine AGB-Klausel zur Entgeltlichkeit des Eintrags auch dann überraschend und damit unwirksam ist, wenn auf die Zahlungspflicht lediglich in einem in kleinerer Schrift gehaltenen Fließtext hingewiesen wird.
In dem konkreten Fall hatte der Anbieter eines im Internet verfügbaren Branchenbuchs der späteren Beklagten unaufgefordert ein Formular übersandt, das mit „Allgemeine Branchenauskunft Region: S.“ überschrieben war. Die Beklagte füllte das Formular aus und sandte es den Anbieter zurück, der daraufhin aus Vertrag einen Betrag in Höhe von 1178,10 Euro forderte. Auf die Zahlungspflicht war dabei u.a. in klein gedrucktem Fließtext hingewiesen worden, den die Beklagte jedoch übersehen hatte und in der Folge den Vertrag angefochten hatte. Mangels Zahlung wurde sie daher gerichtlich in Anspruch genommen.
Zu Unrecht, wie das LG Saarbrücken nun entschied. Das LG Saarbrücken stellte dabei unter anderem auf die Entscheidung des BGH, Urteil vom 26. Juli 2012, Az. VII ZR 262/11, ab:
„Wird eine Leistung (hier: Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet) in einer Vielzahl von Fällen unentgeltlich angeboten, so wird eine Entgeltklausel, die nach der drucktechnischen Gestaltung des Antragsformulars so unauffällig in das Gesamtbild eingefügt ist, dass sie von dem Vertragspartner des Klauselverwenders dort nicht vermutet wird, gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Vertragsbestandteil.“
Das AG Saarbrücken stellte dabei klar, dass diese Rechtsprechung auch dann anwendbar ist, wenn nicht ausreichend auf die Vergütungspflicht hingewiesen wird.
Die Entscheidung dürfte für eine Vielzahl von Fällen – u.a. denjenigen mit Beteiligung der GWE GmbH – von Bedeutung sein.
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