Löschen v. Facebook-Posts: Darf Facebook meine Beiträge entfernen? Meinungsäußerung vs. Schmähkritik

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Die Meinungsfreiheit stellt in Deutschland ein geschütztes Gut dar (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG), welches bei Beeinträchtigung unter Strafe gestellt wird. Die Schranken nach Art. 5 Abs. 2 GG zeigen dabei Verbotstatbestände auf, die einen Eingriff in die freie Meinungsäußerung bedeuten. Für die Beantwortung der Frage, wann eine verbotene Handlung vorliegt, bedarf der Unterscheidung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehauptung.

Die Meinungsäußerung enthält subjektiv geprägte Elemente, wie bspw. „Das Wetter ist gut“. Die Tatsachenbehauptung dagegen ist durch einen Beweis nachprüfbar, wie bspw. „Die EU besteht im Jahre 2018 aus 28 Mitgliedstaaten“.

Verboten sind dabei Äußerungen, die beleidigend sind oder eine Schmähkritik darstellen. Zudem fallen falsche Tatsachenbehauptungen (z. B. „Holocaustverleugnung“) in den Rahmen der Verbotstatbestände. Facebook versucht zwar durch das sogenannte virtuelle Hausrecht und den Nutzungsbedingungen über die Löschung von Beiträgen individuell zu entscheiden, jedoch ist dies nicht möglich. Die Meinungsfreiheit wird höher angesiedelt, sodass eine Löschung von Beiträgen nur möglich ist, wenn eine Verletzungshandlung vorliegt. Dabei kann Facebook Hasskommentare, falsche Tatsachenbehauptungen sowie diffamierende Beiträge löschen.

Ob Ihr gelöschter Beitrag zurecht gelöscht wurde, bedarf einer juristischen Prüfung. Gerne schauen wir uns Ihre Situation genau an und beraten Sie hinsichtlich des weiteren Vorgehens. Enthält Ihr gelöschter Beitrag jedoch keinen verletzenden Inhalt, so erfolgte die Löschung auf keiner rechtlichen Grundlage und ist somit wiederherzustellen. Welche weiteren juristischen Schritte hier vorzunehmen sind, um die Beeinträchtigung Ihres Grundrechtes zu sanktionieren, erläutern wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch. Vereinbaren Sie doch einfach einen Termin mit uns!

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Ihr Rechtsanwalt Philipp Muffert

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