Mangelhafte Kaufsache: Neues Fahrzeug trotz Softwareupdate

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 24.10.2018 entschieden, dass grundsätzlich Anspruch auf Neulieferung fortbesteht, auch wenn der Verkäufer eine Nachbesserung ohne Einverständnis des Käufers vornahm. Weiterhin wurde festgestellt, dass „die Ausübung des Nacherfüllungsanspruchs […] nicht als bindende Gestaltungserklärung [zu verstehen ist], sodass der Kläger nicht daran gehindert ist, von der zunächst gewählten Art der Nacherfüllung wieder Abstand zu nehmen“ (Az.: VIII ZR 66/17). Allerdings kann der Verkäufer weiterhin von der Einrede Gebrauch machen, eine der Arten der Nacherfüllung sei unverhältnismäßig. Trifft das zu, kann der Nacherfüllungsanspruch des Käufers auf die jeweils andere Art der Nacherfüllung beschränkt werden.

Kaufrecht: Welche Möglichkeiten hat der Käufer einer mangelhaften Kaufsache?

Das im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelte Kaufrecht, enthalten in den §§433 ff. BGB, gibt dem Käufer einer mangelhaften Sache zunächst das Wahlrecht: Er kann die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen oder den Verkäufer zur Nachbesserung, also Mängelbeseitigung, auffordern. Um jedoch den Verkäufer nicht übermäßig zu benachteiligen, darf dieser, falls die gewählte Variante unverhältnismäßig ist, den Käufer auf die andere Wahlmöglichkeit verweisen. Dies darf er allerdings nur, wenn „er den Mangel nicht vollständig, nachhaltig und fachgerecht beseitigen kann“. Hat der Käufer eine Art der Nachbesserung gewählt, ist er daran jedoch nicht gebunden: Bis der Verkäufer die Nacherfüllung durchführt, kann der Käufer noch die andere Alternative der Nacherfüllung verlangen. Das ändert sich auch dadurch nicht, wenn der Verkäufer in Kenntnis der Wahl des Käufers auf andere Weise nacherfüllt: Der Käufer hat dann weiterhin Anspruch auf die von ihm gewählte Variante der Nacherfüllung, auch wenn die Kaufsache dann mittlerweile „mangelfrei“ ist.

40.000 Euro für einen Neuwagen: Ständige Warnmeldung zum Anhalten und Kupplung abkühlen

Im vorliegenden Fall kaufte der Kläger einen Neuwagen im Wert von etwa 40.000 Euro. Aufgrund eines Fehlers in der Software, die die Funktion der Kupplung überwachen sollte, wurde dem Käufer ständig eine Warnmeldung angezeigt: Er solle doch bitte vorsichtig anhalten, damit die Kupplung sich abkühlen könne. Bis die Warnmeldung verschwand, vergingen teilweise bis zu 45 Minuten. Der Verkäufer wollte keinen Sachmangel einsehen: Die Kühlung sei auch im Fahrbetrieb möglich, der Käufer solle die Warnmeldung einfach ignorieren. Das wollte der Käufer nicht hinnehmen und zog vor Gericht. Zunächst vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 30.12.2015 – 9 O 8893/13), später vor dem Oberlandesgericht Nürnberg (Urteil vom 20.02.2017 – 14 U 199/16) wurde die Sache verhandelt. Gegen das Berufungsurteil wandte sich der Beklagte, Verkäufer des Wagens, mit seiner Revision an den BGH. Es bestehe kein Anspruch auf Neulieferung, so die Meinung des Verkäufers: Der Sachmangel sei schließlich nachgebessert worden und damit nicht mehr existent.

BGH gibt Käufer recht: Kein Widerspruch bei bereits erfolgter Nachbesserung

Der Ansicht des Verkäufers schließt sich der BGH hier nicht an: Da die Nachbesserung in Form eines Softwareupdates ohne Zustimmung des Käufers erfolgt sei, bestehe sein Anspruch auf Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache fort. Zwar hielte der Verkäufer die Einwendung der Unverhältnismäßigkeit grundsätzlich berechtigt entgegen. Dafür müsse aber noch geklärt werden, ob das Softwareupdate dafür sorge, dass die Warnsoftware jetzt ihren Dienst wie angedacht erfülle oder ob lediglich der Warnhinweis deaktiviert wurde. In letzterem Fall sei der Einwand nicht berechtigt und der Anspruch des Käufers bestehe wie gehabt fort.

Fazit: BGH klärt Problem höchstrichterlich – Kläger muss noch auf Ergebnis warten

Die Theorie zur Problematik hat der BGH damit geklärt: Wenn der Verkäufer entgegen der Wahl des Käufers eine Mängelbehebung vornimmt, so hat der Käufer weiterhin einen Anspruch auf die von ihm gewählte Art der Nachbesserung. Davon unbeeinträchtigt steht allerdings noch die Unverhältnismäßigkeit, die der Verkäufer dem Käufer entgegenhalten kann. So liegt es auch im betreffenden Fall. Fraglich ist hier, ob durch das Update die Software repariert oder nur deaktiviert wurde. Darüber hat nun das Berufungsgericht erneut zu entscheiden, der BGH empfiehlt ein Sachverständigengutachten. Der Käufer muss also auf ein endgültiges Urteil noch etwas 


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