Medizinrecht - Arzthaftungsrecht - Behandlungsfehler: Staphylokokken- und Enterokokkeninfektion

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Landgericht Schwerin – vom 08. September 2014

Medizinrecht – Arzthaftungsrecht – Behandlungsfehler: Staphylokokken- und Enterokokkeninfektion anlässlich Hüftoperation, LG Schwerin, Az.: 1 O 323/11

Chronologie:

Der Kläger begab sich wegen anhaltender Beschwerden zwecks Hüftoperation in die Klinik der Beklagten. Nach der Operation wurden multiresistente Keime in der Wunde festgestellt. Es war eine TEP-Explantation und die Implantation eines Zementspacers erforderlich. Seither ist der Kläger kaum mehr mobil, benötigt einen Gehstock und leidet unter dauerhaften Schmerzen. Es liegt eine Beinlängenverkürzung vor.

Verfahren:

Der vom Gericht bestellte Gutachter stellte fest, dass den Ärzten der Vorwurf zu machen sei, nicht innerhalb von fünf Tagen nach dem Auftreten einer Sekretion eine Revisionsoperation vorgenommen zu haben. Darüber könne er nur „den Kopf schütteln“.

Das Landgericht Schwerin hat den Parteien daraufhin vorgeschlagen, sich gütlich zu einigen. Diese haben sich sodann auf eine pauschale Entschädigung von 110.000,- Euro geeinigt, sowie die Rechtspflicht der Beklagten zur Zahlung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten.

Anmerkungen von Ciper & Coll.:

Eine verspätete Intervention nach dem Auftreten einer Sekretion kann einen „groben“ Behandlungsfehler darstellen, so wie vorliegend. Die hohe Entschädigungssumme ist dem Umstand der schweren Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers geschuldet, so RA Dr. D. C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht.


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