Mehrfach geblitzt ...

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Was passiert, wenn ich zweimal hintereinander zu schnell unterwegs war und nun zwei Fahrverbote von je 1 Monat erhalten habe?

Die Vollstreckung der Geschwindigkeitsüberschreitung wird nicht einheitlich gehandhabt

Eine grundsätzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs liegt hierzu noch nicht vor, ist aber beantragt.

Einige Gerichte gehen davon aus, dass die Vollstreckung einmalig, d.h. parallel erfolgen kann.

Anders das Oberlandesgericht Hamm, das die Vollstreckung nacheinander realisiert. Das hieße bei 2 zeitgleichen Fahrverboten von jeweils 1 Monat auch 2 Monate zu Fuß gehen.

Das Amtsgericht Berlin- Tiergarten und das Landgericht Nürnberg-Fürth sind da fahrerfreundlich und erlauben die Vollstreckung gleichzeitig, d.h. 1 Monat laufen, statt 2.

Das letzte Wort hat aber die Staatsanwaltschaft.

Eine Ausnahme besteht bei Ersttätern, die das Fahrverbot innerhalb von 4 Monaten antreten dürfen. Diese sollen nicht doppelt begünstigt werden, sondern müssen die Fahrverbote nacheinander dulden (§ 25 Abs. 2a S. 2 StVG ), so das Amtsgericht Walsrode.

Orientierungssatz

  1. Bestehen nebeneinander für Wiederholungstäter gleichzeitig mehrere Fahrverbote mit sofort beginnender Rechtskraft der Fahrverbote, können solche Fahrverbote gem. § 25 Abs. 2 S. 2, Abs. 5 S. 1 StVG nebeneinander und damit zeitgleich oder zeitlich überlappend vollstreckt werden. (Rn.8)
  2. Bei sog. Ersttätern, denen die Viermonatsfrist zur Abgabe des Führerscheins gem. § 25 Abs. 2a StVG eingeräumt ist, bestimmt § 25 Abs. 2a S. 2 StVG ausdrücklich, dass solche Fahrverbote nacheinander in der Reihenfolge der Rechtskraft der Bußgeldentscheidungen zu vollstrecken und zu berechnen sind, wenn weitere entsprechende Fahrverbote hinzukommen. (Rn.9)
  3. Für „Mischfälle“ verbleibt es bei dem Grundsatz, dass Fahrverbote nebeneinander vollstreckt werden können. Dies steht auch in Übereinstimmung mit der Intention des Gesetzgebers, den durch mehrfache Einräumung der Viermonatsfrist begünstigten Ersttäter nicht noch zusätzlich zu begünstigen, sondern durch eine Nacheinandervollstreckung insoweit einen Ausgleich zu schaffen. (Rn.11)

Fundstellen

AG Walsrode

Entscheidungsdatum: 08.08.2012

Aktenzeichen: 5 OWi 571/12

Quelle: juris

Normen: 25 Abs 2 S 2 StVG, § 25 Abs 2a S 2 StVG, § 25 Abs 5 S 1 StVG

Zitiervorschlag: AG Walsrode, Beschluss vom 08. August 2012 – 5 OWi 571/12 –, juris


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