Miete und Strafrecht: Wann macht man sich als Mieter strafbar? (+ Beispiele)
- 14 Minuten Lesezeit

Inhaltsverzeichnis
- Mietzahlung: Betrug und Urkundenfälschung, §§ 263, 267 StGB
- Müssen Mieter frühere Straftaten oder laufende Strafverfahren offenlegen?
- Beleidigung des Vermieters, § 185 StGB
- Bedrohung des Vermieters, § 241 StGB
- Üble Nachrede & Verleumdung (§§ 186, 187 StGB)
- Körperverletzungen (§§ 223 ff. StGB)
- Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB)
- Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und Brandstiftung (§§ 306 ff. StGB)
- Drogen oder Waffen in der Wohnung (BtMG; KCanG; WaffG)
- Lärm und Ruhestörung (§ 240 StGB, § 117 OWiG)
- Nackt in der Wohnung oder im Garten sein (§§ 183, 183a StGB, § 118 OWiG)
- Unterschlagung (§ 246 StGB)
- Mieter weigert sich, aus der Wohnung auszuziehen (§ 123 StGB)
Ein Mietverhältnis kann über Jahre bestehen – und manchmal kommt es dabei zu Problemen. Ob Ärger mit dem Vermieter, Streit mit Nachbarn oder Missverständnisse bei der Nutzung der Wohnung. Viele Mieter fragen sich, ob sie sich möglicherweise strafbar gemacht haben könnten:
- Habe ich den Vermieter beleidigt?
- Muss ich Vorstrafen vor Mietbeginn mitteilen?
- Darf ich nackt auf den Balkon?
- Ist Ruhestörung eine Straftat?
- Ist es strafbar, wenn ich nach der Kündigung nicht ausziehe?
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Straftaten im Mietverhältnis tatsächlich eine Rolle spielen, welche strafrechtlichen Folgen drohen können und wie ein Anwalt helfen kann.
Straftaten bei Mietbeginn
Kaum ist der Mietvertrag unterzeichnet, kann es für Mieter schon brenzlig werden. Denn wer beim Vertragsabschluss falsche Angaben macht, riskiert nicht nur Ärger mit dem Vermieter, sondern macht sich unter Umständen sogar strafbar.
Mietzahlung: Betrug und Urkundenfälschung, §§ 263, 267 StGB
Ein eigenes Zuhause zu finden, kann schwierig sein – vor allem, wenn die Finanzen knapp sind. Doch eines ist klar: Wer eine Wohnung anmietet, obwohl er von Anfang an weiß, dass er die Miete nicht zahlen kann oder will, begeht einen strafbaren Betrug (§ 263 StGB).
Wer dabei noch „frisierte“ Gehaltsabrechnungen vorlegt, begeht zudem eine strafbare Urkundenfälschung (§267 StGB).
Was droht, wenn man erwischt wird?
- Strafanzeige wegen Betrugs und Urkundenfälschung
- Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe
- Fristlose Kündigung durch den Vermieter
Müssen Mieter frühere Straftaten oder laufende Strafverfahren offenlegen?
Grundsätzlich gilt: Ein Mieter muss seinen Vermieter beim Vertragsabschluss nicht über frühere Straftaten oder laufende Strafverfahren informieren. Die Vergangenheit oder die strafrechtliche Gegenwart bleiben grundsätzlich Privatsache des Mieters.
Doch es gibt Ausnahmen. Eine besondere Entscheidung des Landgerichts Dortmund (Beschluss vom 08.07.2011 – Az. 1 S 198/11) zeigt, dass unter bestimmten Umständen ein Verschwiegen früherer Straftaten als arglistige Täuschung gewertet werden und zur Kündigung führen kann.
Das Gericht entschied, dass ein Mieter, der aus der Sicherungsverwahrung entlassen wurde, seinen Vermieter darüber informieren muss – insbesondere, wenn seine Entlassung mit strengen behördlichen Auflagen verbunden ist.
Ein solcher Fall stellt aber gewiss eine Ausnahme dar, sollte aber stets im Hinterkopf behalten werden!
Straftaten während der Mietzeit
Ein Mietverhältnis bedeutet nicht nur ein Dach über dem Kopf, sondern kann auch zu Konflikten führen. Dabei bleibt nicht jeder Ärger in der Mietwohnung ohne Folgen. Beleidigungen, Ruhestörungen oder sogar Drogenbesitz – all das kann für Mieter nicht nur eine (fristlose) Kündigung, sondern auch eine Strafanzeige nach sich ziehen.
Beleidigung des Vermieters, § 185 StGB
Beleidigungen sind nicht nur unhöflich, sondern auch strafbar (§ 185 StGB). Sobald der Mieter eine Äußerung getätigt hat, die geeignet ist, die Ehre des Vermieters oder des Nachbarn zu verletzen, kann eine strafbare Beleidigung vorliegen. Je nach Schwere der Beleidigung droht sogar eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses.
§ 185 StGB erfasst die Beleidigung einer anderen Person, also die Kundgabe einer Miss-, Nicht- oder Geringachtung seiner persönlichen Ehre.
Beispiele für strafbare Beleidigungen:
- Direkte Beleidigung: Sie sagen dem Vermieter ins Gesicht: „Sie sind ein geldgieriges Arschloch!“
- Gesten als Beleidigung: Sie zeigen dem Vermieter den Mittelfinger oder spucken diesen an.
- Schriftliche Beleidigung: Sie schreiben eine E-Mail an den Vermieter mit den Worten: „Sie sind ein unfähiger Idiot!“
- Beleidigung in sozialen Netzwerken: Sie posten in einer Facebook-Gruppe: „Mein Vermieter ist dumm und ein arrogantes Stück Scheiße!“
Bedrohung des Vermieters, § 241 StGB
Wer seinem Vermieter oder Nachbar Gewalt androht, macht sich strafbar wegen Bedrohung (§ 241 StGB) – selbst wenn der Vermieter die Bedrohung tatsächlich nicht ernst genommen hat. Es reicht, wenn der Vermieter sich bedroht fühlen sollte.
Je nach Art der Bedrohung kann Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren die Folge sein!
Beispiele für strafbare Bedrohungen:
- Sie sagen zum Vermieter: „Wenn Sie mir die Miete erhöhen, dann knall ich Sie ab!“
- Sie deuten im Streit mit einer Handbewegung einen Schlag mit der geballten Faust an oder mach die „Kopf-ab“-Geste.
Üble Nachrede & Verleumdung (§§ 186, 187 StGB)
Hier wird es heikel: Wer falsche Behauptungen über den Vermieter verbreitet und dessen Ruf schädigt, kann sich strafbar machen – egal ob online oder offline.
Es droht eine Strafe wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB). Für beides ist Geldstrafe bis Freiheitsstrafe im Strafgesetzbuch vorgesehen.
Beispiele für strafbare üble Nachrede & Verleumdung:
- Sie erzählen einem Nachbar, dass der Vermieter ihre Wohnungen absichtlich schimmeln lässt – obwohl das nicht stimmt.
- Sie behaupten in einem Google-Bewertungsportal, der Vermieter hätte Mietkautionen veruntreut – obwohl es keine Beweise gibt.
- Sie sagen einem Nachbarn, dass der Vermieter ein Betrüger ist und Steuern hinterzieht – obwohl das nicht stimmt.
Körperverletzungen (§§ 223 ff. StGB)
Nicht nur verbal kann ein Streit eskalieren, sondern auch körperlich – ob gegenüber dem Vermieter oder den Nachbarn.
Spätestens dann, wenn es zu körperlicher Gewalt kommt, wird es strafrechtlich relevant. Körperverletzungen (§§ 223 ff. StGB) werden konsequent verfolgt und je nach Schwere des Angriffs und der Verletzung kann dies sogar in einer Freiheitsstrafe enden.
Beispiele für strafbare Körperverletzungen:
- Schlagen oder Stoßen: Sie stoßen den Vermieter wütend mit all Ihrer Kraft von der Tür weg, sodass er erst gegen die Wand und dann zu Boden fällt oder sie hauen diesem mit der Faust ein „blaues Auge“.
- Bewusstes Bewerfen mit Gegenständen: Sie werfen im Streit gezielt einen Stein nach dem Nachbar. Der Stein trifft diesen am Kopf und hinterlässt eine blutige Wunde.
- Reizstoffe einsetzen: Sie sprühen dem Vermieter Pfefferspray ins Gesicht, weil er eine fristlose Kündigung ausgesprochen hat.
Falsche Verdächtigung (§ 164 StGB)
Streit zwischen Mieter und Vermieter kommt immer wieder vor. Vielleicht gibt es Ärger wegen einer kaputten Heizung, einer Mieterhöhung oder einer Kündigung.
Manche Mieter gehen in solchen Fällen einen gefährlichen Weg: Sie beschuldigen ihren Vermieter zu Unrecht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit.
Doch das kann ernste Konsequenzen haben, denn eine falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) ist eine Straftat. Es droht Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe.
- Wegen falscher Verdächtigung (§ 164 StGB) macht sich etwa strafbar, wer gegenüber der Polizei eine andere Person bewusst und absichtlich zu Unrecht einer Straftat beschuldigt, damit diese bestraft wird. Das bedeutet:
- Die Beschuldigung muss falsch sein.
- Der Mieter muss absichtlich handeln, also wissen, dass seine Aussage nicht stimmt.
- Die falsche Behauptung muss dazu führen, dass der Vermieter rechtliche Probleme bekommt (z. B. ein eingeleitetes Ermittlungsverfahren durch die Polizei).
Beispiele für eine strafbare falsche Verdächtigungen:
- Falsche Anzeige wegen Diebstahls: Der Mieter behauptet bei der Polizei, der Vermieter habe ihm etwas gestohlen (z. B. Möbel oder Gegenstände), obwohl das nicht stimmt.
- Falsche Beschuldigung wegen Hausfriedensbruchs: Der Mieter behauptet gegenüber der Polizei, der Vermieter sei unbefugt in die Wohnung eingedrungen, obwohl dieser nur nach vorheriger Ankündigung zur Besichtigung kam.
- Unterstellung von Beleidigung und Bedrohung: Der Mieter behauptet gegenüber der Polizei, der Vermieter habe ihn als „Arschloch“ bezeichnet und zu diesem gesagt, er würde ihn „umbringen“.
Sachbeschädigung (§ 303 StGB) und Brandstiftung (§§ 306 ff. StGB)
Mieter haben das Recht, ihre Wohnung nach ihrem Geschmack zu gestalten – doch dieses Recht hat Grenzen.
Wer das Eigentum des Vermieters mutwillig beschädigt oder zerstört, begeht nicht nur eine Vertragsverletzung, sondern kann sich auch wegen Sachbeschädigung (§ 303 StGB) strafbar machen. Hierbei kann Geldstrafe bis zu Freiheitsstrafe drohen.
Eine Sachbeschädigung (§ 303 StGB) begeht, wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört. Aber auch, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache erheblich und dauerhaft verändert.
Im Mietrecht bedeutet das: Jegliche vorsätzliche Zerstörung oder Beschädigung von Wohnungseinrichtungen des Vermieters oder der Bausubstanz kann strafrechtlich verfolgt werden. Ebenso dauerhafte und erhebliches Veränderung des Erscheinungsbildes von Wänden, Decken oder der gemieteten Garage.
Wichtig: Gewöhnliche Abnutzungen oder versehentliche Schäden stellen keine strafbare Sachbeschädigung dar, sondern gehören zum normalen und erlaubten Gebrauch der Mietsache.
§ 538 BGB regelt insoweit: „Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.“
Beispiele für strafbare Sachbeschädigung
- Wände, Türen oder Fenster beschädigen: Der Mieter schlägt aus Wut über eine Kündigung Löcher in die Wand oder tritt die Wohnungstür ein.
- Einbauten oder Möbel des Vermieters zerstören: Der Mieter reißt fest installierte Einbauküchen, Heizkörper oder Bodenbeläge vorsätzlich heraus oder beschädigt diese absichtlich.
- Graffiti oder andere Verschmutzungen anbringen: Der Mieter besprüht die Wände oder Türen in der Wohnung mit schwer entfernbarer Farbe oder hinterlässt andere schwer entfernbare Verunreinigungen.
Wer mit Feuer hantiert und tragende Bauelemente oder die Mietwohnung in Brand setzt, kann sich wegen Brandstiftung (§§ 306 ff. StGB) strafbar machen. Hier kann eine mehrjährige Freiheitsstrafe drohen.
Drogen oder Waffen in der Wohnung (BtMG; KCanG; WaffG)
Auch wenn die eigene Mietwohnung der persönliche Rückzugsort ist, ist die Wohnung kein rechtsfreier Raum.
Wer dort Drogen lagert, konsumiert oder verkauft oder unerlaubt Waffen besitzt, kann nicht nur Probleme mit dem Vermieter bekommen, sondern sich auch strafbar machen.
Das
- Betäubungsmittelgesetz (BtMG), das kürzlich reformierte
- Konsum-Cannabisgesetz (KCanG) und das
- Waffengesetz (WaffG)
regeln, was erlaubt und was strafbar ist.
Die Strafbarkeit hängt von der Art, Menge und dem Zweck des Besitzes der Drogen oder Waffen ab.
Grundsätzlich gilt:
- Drogenbesitz kann strafbar sein, je nach Substanz und Menge (BtMG, KCanG).
- Drogenhandel ist immer strafbar und wird hart bestraft (§ 29 BtMG; § 34 KCanG)
- Der illegale Besitz von verbotenen Waffen ist ein Verstoß gegen das WaffG und strafbar (§§ 51 f. WaffG)
Beispiele für strafbaren Drogen- und Waffenbesitz in der Wohnung:
- Der Mieter lagert Kokain, Ecstasy oder Amphetamine in seiner Wohnung.
- Der volljährige Mieter hat mehr als 50 Gramm getrocknetes Cannabis in seiner Wohnung oder mehr als 3 lebende Cannabispflanzen in der Wohnung angebaut.
- Der Mieter besitzt eine Schusswaffe ohne Waffenbesitzkarte in seiner Wohnung.
Lärm und Ruhestörung (§ 240 StGB, § 117 OWiG)
Ein lauter Fernseher, tobende Kinder oder eine Party bis spät in die Nacht – Lärm in der Mietwohnung gehört zu den häufigsten Streitpunkten zwischen Mietern, Nachbarn und Vermieter.
Doch während gelegentlicher Lärm meist mit einer Beschwerde oder Abmahnung endet, kann andauernde oder besonders extreme Ruhestörung nicht nur Ärger mit dem Vermieter, sondern auch eine Strafanzeige zur Folge haben.
Nicht jeder Lärm ist aber gleich eine Straftat. Sondern kann auch „nur“ eine Ordnungswidrigkeit darstellen.
So heißt es in § 117 Abs. 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG):
"Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlaß oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen."
Die „Strafe“ dafür hat es in sich: Sie ist mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro bedroht (§ 117 Abs. 2 OWiG)!
Wichtig: Um eine solche Ordnungswidrigkeit zu vermeiden, sollten Mieter strikt auf die Ruhezeiten achten und diese einhalte:
Die Nachtruhe
- von 22 bis 6 Uhr (etwa § 9 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW) sowie
die Sonntagsruhe / Feiertagsruhe
- jeweils ganztägig von 0 bis 24 Uhr an Sonn- und Feiertagen
sollte dringend eingehalten und der Lärm entsprechend gering gehalten werden.
Strafbar kann es aber bei wiederholter und extremer Ruhestörung werden, wenn etwa durch den Lärm der Nachbar gezielt belästigt oder eingeschüchtert werden soll. In einem solchen Fall kann eine strafbare Nötigung (§ 240 StGB) vorliegen.
Beispiele:
- Feiern bis in die Nacht: Laute Partys mit Musik, Geschrei und Gelächter nach 22 Uhr (Nachtruhe) oder an Sonn- oder Feiertagen (Sonntags-/Feiertagsruhe) kann eine Ordnungswidrigkeit (§ 117 OWiG) darstellen, besonders wenn sich Nachbarn mehrfach beschweren.
- Musikinstrumente ohne Rücksicht spielen: Instrumente wie Klavier, Geige oder Schlagzeug dürfen nicht zu jeder Tageszeit und nicht unbegrenzt gespielt werden. Wer sich nicht an übliche Zeiten hält (z. B. 2–3 Stunden pro Tag zu angemessenen Zeiten), kann wegen Ruhestörung (§ 117 OWiG) belangt werden.
- Heimwerker- und Bauarbeiten zu Unzeiten: Bohren, Hämmern oder Möbelrücken spätabends, früh morgens oder an Sonn- und Feiertagen kann ebenso eine Ordnungswidrigkeit (§ 117 OWiG) darstellen.
Nackt in der Wohnung oder im Garten sein (§§ 183, 183a StGB, § 118 OWiG)
In der eigenen Wohnung oder im Garten fühlt man sich normalerweise sicher und ungestört. Man erwartet, dass man dort tun und lassen kann, was man möchte – ob man nun nackt ist oder intime Dinge macht. Schließlich ist die Privatsphäre etwas sehr Wichtiges, oder?
Aber Achtung: Es gibt ein paar Dinge, die man auf gar keinen Fall tun sollte! Vor allem nicht, wenn andere Menschen davon leicht mitbekommen können! Unterschiedliche Gesetze sind hier von Relevanz:
- Belästigung der Allgemeinheit (§ 118 OWiG)
Die Belästigung der Allgemeinheit kann als Ordnungswidrigkeit nach § 118 OWiG geahndet werden.
- Hier muss eine grob ungehörige Handlung vorgenommen werden, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
- Exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB)
§ 183 StGB bestraft Belästigungen infolge „exhibitionistischer Handlungen“, wenn diese durch einen Mann begangen werden – Frauen machen sich hiernach explizit nicht strafbar!
- Eine exhibitionistische Handlung meint das Entblößen des primären Geschlechtsteils in sexueller Absicht. Es muss dem Mann also gerade darauf ankommen, sich durch das Vorzeigen des Glieds vor einer anderen Person sexuell zu erregen oder sich zusätzlich durch die Reaktion des Gegenübers sexuell zu erregen. Infolgedessen muss die andere Person belästigt werden.
- Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB)
§ 183a StGB bestraft die „Erregung öffentlichen Ärgernisses“ durch öffentliche Vornahme sexueller Handlungen.
- Öffentlichkeit liegt dann vor, wenn die sexuelle Handlung von unbestimmt vielen Personen wahrgenommen werden kann. Durch die sexuelle Handlung muss ein Ärgernis erregt werden. Dies bedeutet, dass sich mindestens ein Beobachter ungewollt und ernstlich durch die sexuelle Handlung verletzt fühlt.
Beispiele:
- Nackt im Fenster/auf dem Balkon stehen oder sexuelle Handlungen vornehmen: Wenn ein Mieter nackt im gut einsehbaren Fenster oder auf dem gut einsehbaren Balkon steht und von Passanten und Nachbarn gesehen wird, kann dies eine Straftat wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB) darstellen. Jedenfalls aber eine Ordnungswidrigkeit wegen „Belästigung der Allgemeinheit“ (§ 118 OWiG). Gleiches gilt und droht, wenn an diesen Orten sexuelle Handlungen vorgenommen werden.
- Nackt vor die Vermieterin springen: Entblößt sich der Mieter plötzlich mit seinem sichtbaren Glied vor der Vermieterin, um sich hierdurch sexuell zu erregen, droht eine Strafe wegen exhibitionistischer Handlungen (§ 183 StGB).
- Unbekleidete Spaziergänge im Garten: Der Garten gehört nicht immer zur privaten, abgeschirmten Zone – vor allem, wenn er für Nachbarn oder Fremde gut einsehbar ist. Ein nackter Spaziergang im Garten kann eine Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB) sein. Jedenfalls eine Ordnungswidrigkeit wegen „Belästigung der Allgemeinheit“ (§ 118 OWiG) kann in Betracht kommen.
Straftaten beim Auszug
Der Auszug aus einer Mietwohnung kann ein befreiender oder stressiger Schritt sein. Nicht selten enden Mietverhältnisse im Streit.
Besonders relevant sind hier der Straftatbestand der Unterschlagung (§ 264 StGB) sowie die Frage nach einem Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), wenn der Mieter nach erfolgter Kündigung nicht aus der Wohnung auszieht.
Unterschlagung (§ 246 StGB)
Manchmal kommt es vor, dass man beim Auszug Gegenstände aus der Wohnung mitnimmt, die einem nicht selbst gehören, etwa Möbel, Geräte oder Einrichtungsgegenstände des Vermieters.
In solchen Fällen droht eine strafbare Unterschlagung (§ 246 StGB) durch den Mieter. Unterschlagung bedeutet, dass jemand einen Gegenstand, der ihm nicht gehört, an sich nimmt und ihn behält, ohne die Erlaubnis des Eigentümers dafür zu haben.
Beispiele für eine strafbare Unterschlagung:
- Mitnahme der Einbauküche oder von Möbeln des Vermieters: Der Mieter nimmt beim Auszug die vom Vermieter gestellte Einbauküche oder andere vom Vermieter gestellte Möbel (z.B. Sofa, Schreibtisch oder Schrank) mit.
- Mitnahme von Vorhängen und Gardinenstangen: Wenn der Mieter beim Auszug die vom Vermieter bereitgestellten Vorhänge oder Gardinenstangen mitnimmt, handelt es sich ebenfalls um eine Unterschlagung.
- Entwendung von Lichtquellen: Stehlampen oder Deckenleuchten, die nicht im Mietvertrag als Eigentum des Mieters gekennzeichnet sind, dürfen ebenfalls nicht mitgenommen werden.
Mieter weigert sich, aus der Wohnung auszuziehen (§ 123 StGB)
Weigert sich der Mieter nach erfolgter Kündigung und Ablauf der ggf. bestehenden Kündigungsfrist aus der Wohnung auszuziehen, stellt sich die Frage, ob durch das Verweilen in der Wohnung ein strafbarer Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) vorliegt.
- Strafbar macht sich nach § 123 Abs. 1 StGB insbesondere, wer ohne Befugnis in der Wohnung verweilt oder sich auf die Aufforderung des Berechtigten nicht entfernt. In einem solchen Fall droht Geldstrafe bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe.
Hierbei ist aber zu beachten, dass das Hausrecht eines Mieters über die Wohnung erst nach Räumung der Mietsache endet und nicht bereits mit der Kündigung.
War der Mieter ein berechtigter Mieter und stützt er sich etwa auf die Unwirksamkeit der Kündigung, so ist er auch weiterhin „Berechtigter“ i.S. des § 123 StGB (LG Wuppertal, Urt. v. 20.5.2015 – Az. 17 O 108/15).
Die Folge: Der Mieter macht sich grundsätzlich nicht strafbar wegen Hausfriedensbruch (§ 123 StGB), wenn er sich weigert, nach der Kündigung ausziehen und die Wohnung zu verlassen.
Aber Achtung: In einem solchen Fall droht Räumungsklage durch den Vermieter!
Was soll ich als Mieter bei einer polizeilichen Vorladung oder bei einer Anklage tun?

Zunächst: Ruhe bewahren. Danach: Strafverteidiger kontaktieren.
Als Mieter einer Straftat bezichtigt zu werden, ist ein ernstes Thema, aber nicht jeder Verdacht führt automatisch zu einer Verurteilung!
Gerade bei vorgeworfenen Straftaten im Mietverhältnis stehen häufig Delikte im Raum, die z.B. nur auf einen wirksamen und fristgemäßen Strafantrag hin verfolgt werden dürfen.
- So etwa beim Hausfriedensbruch (§ 123 Abs. 2 StGB), bei der Beleidigung, der üblen Nachrede oder der Verleumdung (§ 194 Abs. 1 S. 1 StGB).
- Ich prüfe in einem solchen Fall, ob überhaupt ein wirksamer Strafantrag vorliegt. Falls nicht, muss das Strafverfahren gegen Sie eingestellt werden (§ 170 Abs. 2 StPO).
- Andere Delikte, wie etwa die die Sachbeschädigung verlangen entweder einen wirksamen Strafantrag oder ein besonderes öffentliches Verfolgungsinteresse der Strafverfolgungsbehörde (§ 303c StGB). Auch hier bestehen gute Chancen, das Verfahren zur Einstellung zu bringen.
Ich verteidige Sie gegen alle Tatvorwürfe, die Ihnen als Mieter vorgeworfen werden. Erhalten Sie noch heute eine unverbindliche Ersteinschätzung Ihres Falls von mir. Rufen Sie mich einfach unter der 0155 66113009 an.
Ihr Strafverteidiger Ippolito
Rechtsanwalt Yannic Ippolito hat sich ausschließlich auf das Strafrecht spezialisiert.
Seit 2019 ist er Lehrbeauftragter für Strafrecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf und seit 2024 bildet er Rechtsreferendare am Landgericht in Düsseldorf im Strafrecht für das zweite juristische Staatsexamen aus.
Er verteidigt seine Mandanten in jeder Lage des Strafverfahrens und vor jedem Gericht. Schwerpunktmäßig in Nordrhein-Westfalen und im Saarland.
Rechtsanwalt Ippolito arbeitet zu Festpreisen.
Das Ziel von Rechtsanwalt Ippolito ist es, das beste Ergebnis für seine Mandanten zu erreichen. Hierzu zählen:
- Einstellung des Strafverfahrens noch im Ermittlungsverfahren,
- Vermeidung einer belastenden, öffentlichen Hauptverhandlung sowie
- das Führungszeugnis seiner Mandanten sauber zu halten.
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