Musterwiderrufsbelehrung 2014 - Rechtssicherheit bei Verwendung?
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Wie bei vielen Onlinehändlern zwischenzeitlich bekannt sein dürfte, ändern sich zum 13.06.2014 wieder einmal die Regelungen über das Widerrufsrecht.
Der Gesetzgeber hat hierzu eine amtliche Musterwiderrufsbelehrung verabschiedet, derer sich Onlinehändler ausweislich der Gesetzesbegründung bedienen können, um sodann vermeintlich rechtssicher, d. h. nicht abmahngefährdet, über das Widerrufsrecht belehren zu dürfen.
Wir haben uns bereits zwischenzeitlich intensiv und ausführlich mit dem Musterwiderrufsrecht befasst. Der Begriff der „Musterwiderrufsbelehrung“ trifft jedoch streng genommen nicht zu. Nach unserer Auffassung ist die neue Musterwiderrufsbelehrung bei Anwendung durch den juristischen Laien als erheblich fehlerträchtig einzuschätzen.
Dies beruht auf folgenden Umständen:
Das gesetzliche Muster sieht für verschiedene Verkaufssituationen verschiedene Arten der Belehrungen vor. So hängt beispielsweise der Beginn der Widerrufsfrist davon ab, ob der Kunde eine Ware oder mehrere Waren bestellt bzw. bei der Bestellung mehrerer Waren diese in unterschiedlichen Sendungen versendet werden.
Soweit Sie daher als Onlinehändler nicht garantieren können (und dies dürfte die Regel sein), dass bei einer Bestellung von einer oder mehreren Waren diese Waren nicht in einem Paket versendet werden können oder bei der Bestellung mehrerer Waren diese möglicherweise getrennt geliefert werden oder bei der Bestellung einer Ware die Lieferungen in mehreren Teilsendungen erfolgt, müssten für diese unterschiedlichen Bestellsituationen verschiedene Widerrufsbelehrungen vorgehalten werden. Streng genommen würde dies bedeuten, dass sich je nach Bestellsituation, die letztendlich durch den Verbraucher entschieden wird, sich im Hintergrund die Widerrufsbelehrung dynamisch generieren müsste.
Dies ist wohl für die meisten Onlinehändler in technischer Hinsicht unmöglich. Auch stellen die bekannten Onlinemarktportale wie eBay oder Amazon nach unserem Kenntnisstand hierzu keine Möglichkeiten ab dem 13.06.2014 zur Verfügung. Allein dieser Umstand zeigt, dass eine anwaltliche Beratung aufgrund der neuen Musterwiderrufsbelehrung unumgänglich ist.
Wir stellen Ihnen rechtssichere Möglichkeiten zur Verfügung und passen die Widerrufsbelehrung individuell auf Ihren Handel als Onlinehändler ab. Scheuen Sie nicht, sich mit uns in Verbindung zu setzen. Wir sind auf dem Bereich des Onlinehandels bereits seit Jahren spezialisiert und würden uns freuen, auch Ihren Onlinehandel in Zukunft mit Ihnen gemeinsam rechtssicher zu gestalten, sodass Sie sich auf das konzentrieren können, worauf es Ihnen letztendlich ankommt, nämlich Ihren Handel.
Weitere Informationen erhalten Sie auf unserer Kanzleihomepage. Sollten Sie Interesse an der Unterbreitung eines Angebotes für Ihren Onlineauftritt haben, teilen Sie uns bitte mit, auf welchen Onlinemarktportalen Sie tätig sind und/oder ob Sie zusätzlich auch einen Onlineshop betreiben. Wir melden uns unverbindlich bei Ihnen sodann zurück.
Ihre Rechtsanwaltskanzlei Jan B. Heidicker
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