Nach einem Verkehrsunfall: So sichern Sie sich die volle Erstattung der Reparaturkosten

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BGH, 16.01.2024 - VI ZR 38/22, VI ZR 239/22, VI ZR 253/22, VI ZR 266/22, VI ZR 51/23

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Reihe aktueller Urteile erneut verdeutlicht, dass der Unfallverursacher das sogenannte Werkstattrisiko trägt. Dies bedeutet, dass er für überhöhte Reparaturkosten haften muss, selbst wenn diese durch unsachgemäße oder unwirtschaftliche Arbeiten einer Fachwerkstatt entstehen. Der Geschädigte darf in solchen Fällen darauf vertrauen, dass die Werkstatt korrekt arbeitet und muss nicht befürchten, auf den zusätzlichen Kosten sitzen zu bleiben.

In einem der entschiedenen Fälle stellte der BGH klar, dass auch Reparaturen, die gar nicht ausgeführt, aber dennoch abgerechnet wurden, dem Werkstattrisiko unterfallen. Der Unfallverursacher kann in solchen Situationen keine Beweisaufnahme über die Notwendigkeit der in Rechnung gestellten Reparaturen verlangen. Auch wenn der Geschädigte ein Gutachten einholt und der Werkstatt die Auswahl des Gutachters überlässt, begründet dies kein Auswahlverschulden.

Wichtig ist auch, dass der Geschädigte das Werkstattrisiko geltend machen kann, selbst wenn er die Reparaturkosten noch nicht bezahlt hat. In diesem Fall darf er jedoch nur die Zahlung an die Werkstatt und nicht an sich selbst verlangen. Sollte er dennoch Zahlung an sich selbst fordern, trägt er das Werkstattrisiko und muss beweisen, dass die Reparaturmaßnahmen tatsächlich notwendig waren.

Besonders schutzwürdig ist der Unfallverursacher zudem dadurch, dass der BGH entschieden hat, dass das Werkstattrisiko nicht auf Dritte übertragen werden kann. Es bleibt somit dabei, dass der Geschädigte selbst der Gläubiger des Anspruchs bleibt, um einen Vorteilsausgleich sicherzustellen.

Diese Urteile stärken die Position von Geschädigten nach Verkehrsunfällen erheblich, da sie das Risiko von unrechtmäßig hohen Reparaturkosten auf den Unfallverursacher verlagern. Insbesondere die Möglichkeit, ohne vorherige Zahlung der Rechnung die Haftung des Verursachers geltend zu machen, ist von großer Bedeutung für Betroffene.


Die wichtigsten Punkte noch einmal im Überblick:

  1. Haftung für Werkstattfehler: Als Geschädigter können Sie Ihr Auto ohne Sorge in eine Werkstatt geben. Selbst wenn dort Fehler passieren oder zu hohe Kosten entstehen, haftet der Unfallverursacher.

  2. Vertrauen auf die Werkstatt: Sie müssen vor der Reparatur kein Gutachten einholen und dürfen darauf vertrauen, dass die Werkstatt wirtschaftlich arbeitet. Sie als Geschädigter tragen keine Verantwortung für Fehlentscheidungen der Werkstatt.

  3. Unbeglichene Rechnungen: Auch wenn Sie die Reparatur noch nicht bezahlt haben, können Sie vom Verursacher die Zahlung an die Werkstatt verlangen. So bleiben Sie vor überhöhten Forderungen geschützt.

  4. Keine Abtretung des Werkstattrisikos: Der BGH hat klargestellt, dass Sie dieses Recht nicht an Dritte abtreten können. Das Risiko bleibt beim Verursacher, solange Sie als Geschädigter der direkte Ansprechpartner sind.


Haben Sie nach einem Unfall Fragen zu Ihren Ansprüchen? Unsere Kanzlei hilft Ihnen, den vollen Schadensersatz durchzusetzen. Lassen Sie sich nicht von komplizierten Werkstattrechnungen verunsichern – wir sorgen dafür, dass der Verursacher und dessen Haftpflicht-Versicherer in die  Verantwortung genommen wird.

Foto(s): @canva.com

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