Neuer Bußgeldkatalog ab 28.04.2020

  • 2 Minuten Lesezeit

Verkehrsverstöße sind ein Arbeitsschwerpunkt der Anwaltstätigkeit. Straftaten werden entsprechend der Normen des Strafgesetzbuches verfolgt. Grundlage für die Sanktionierung von Ordnungswidrigkeiten ist der Bußgeldkatalog, welcher sich nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten richtet. 

Nunmehr wurden die Sanktionen für Geschwindigkeitsverstöße mit Wirkung ab dem 28.04.2020 verschärft. Im Detail bedeutet dies, wie folgt: 

Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts

bis 10 km/h - 20,00 € 

11 bis 15 km/h - 40,00 €

16 bis 20 km/h - 60,00 €

21 bis 25 km/h - 70,00 € und ein Punkt

26 bis 30 km/h - 80,00 € und ein Punkt sowie ein Monat Fahrverbot

31 bis 40 km/h - 120,00 € und ein Punkt sowie ein Monat Fahrverbot 

41 bis 50 km/h - 160,00 € und zwei Punkte sowie ein Monat Fahrverbot 

51 bis 60 km/h - 240,00 € und zwei Punkte sowie ein Monat Fahrverbot

61 bis 70 km/h - 440,00 € und zwei Punkte sowie zwei Monate Fahrverbot

mehr als 70km/h - 600,00 € und zwei Punkte sowie drei Monate Fahrverbot

Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts

bis 10 km/h - 30,00 € 

11 bis 15 km/h - 50,00 €

16 bis 20 km/h - 70,00 €

21 bis 25 km/h - 80,00 € und ein Punkt sowie ein Monat Fahrverbot

26 bis 30 km/h - 100,00 € und ein Punkt sowie ein Monat Fahrverbot

31 bis 40 km/h - 160,00 € und zwei Punkte sowie ein Monat Fahrverbot 

41 bis 50 km/h - 200,00 € und zwei Punkte sowie ein Monat Fahrverbot 

51 bis 60 km/h - 280,00 € und zwei Punkte sowie zwei Monate Fahrverbot

61 bis 70 km/h - 480,00 € und zwei Punkte sowie drei Monate Fahrverbot

mehr als 70km/h - 680,00 € und zwei Punkte sowie drei Monate Fahrverbot

Bei den jeweils gemessenen Geschwindigkeit kommt es zu Toleranzabzügen. Diese belaufen sich auf 3 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften. Außerhalb geschlossener Ortschaften wird bis 100 km/h genauso gerechnet, erst ab 101 km/h folg eine Abzug in Höhe von 3 % als Toleranz. 

Die vorbenannten Bußgelder, Punkte und Fahrverbote ziehen eine härtere Verfolgung von Verkehrsverstößen nach sich, als es vor dem 28.04.2020 der Fall war. Eine genaue Prüfung des Ereignistages eines Bußgeldbescheides ist daher aktuell zwingend angeraten. 

Wir empfehlen Ihnen allgemein, einen Bußgeldbescheid nicht einfach hinzunehmen. Formfehler, kurze Verjährungsfristen und Messfehler können bares Geld wert sein und Sie vor Punkten und Fahrverboten bewahren.

§ 66 des Ordnungswidrigkeitengesetzes schreibt als Mindestangaben für den Bußgeldbescheid vor, wie folgt:

  • Angaben zur Person
  • Name und Anschrift des (soweit bekannten) Verteidigers
  • konkreter vorgeworfener Verstoß
  • Tatzeit und Tatort
  • gesetzliche Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die entsprechende Bußgeldvorschrift
  • gegebenenfalls die Beweismittel
  • die Benennung der Sanktion im Einzelfall
  • eine korrekte und vollständige Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheides kann Einspruch eingelegt werden. Sie müssen daher schnell aktiv werden und einen Anwalt kontaktieren, wenn Sie die Sanktion nicht rechtskräftig werden lassen wollen. Die rls Rechtsanwälte unterstützen Sie bei diesem Vorgehen gern und mit jahrelanger, einschlägiger Erfahrung. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechts- und Fachanwältin Josephine Bednarek

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten