Neues Cannabisgesetz 01.04.2024 – Was ändert sich?

  • 2 Minuten Lesezeit

Ab dem 1.4.2024 ist – nach einiger Diskussion - nunmehr das neue Cannabisgesetz (kurz CanG) in Kraft getreten. 

Es ist jetzt legal und damit straffrei bis zu 25 g Cannabis zum Eigenkonsum mitzuführen und maximal 50 g zuhause zu bevorraten. Hierbei kommt es nicht darauf an, wie hoch der THC-Gehalt letztlich ist. Auch wenn insoweit die vormals magische Grenze von 7,5 g THC (nicht geringe Menge) geknackt wird, führt dies nicht zu einer Strafbarkeit, solange die Gesamtmenge von 25 g nicht überschritten wird. Das Mitsichführen von mehr als 25 g und der Besitz von mehr als 50 g Marihuana zuhause stellt ab dem 1.4.2024 nur noch eine Ordnungswidrigkeit, mithin keine Straftat mehr da. Ferner ist der Besitz von bis zu drei Marihuana-Pflanzen zuhause erlaubt.

Auch haben sich insoweit die alten Strafrahmen des Betäubungsmittelgesetzes (kurz BtMG) im Zuge des CanG erheblich reduziert. So liegt etwa der Strafrahmen für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – stets und ausschließlich bezogen auf Cannabis – künftig nicht mehr bei 1 bis zu 15 Jahren Haftstrafe, sondern bei 3 Monaten bis zu 5 Jahren Haftstrafe. Die entsprechenden Strafrahmenverschiebungen sind insoweit insbesondere für die Bereiche der Schwerkriminalität (Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nicht geringer Menge) relevant. 

Prüfen Sie hier ihre Rechte!

Was ändert sich für mich?

Für den handelsüblichen Konsumenten von Betäubungsmitteln – der Vorwurf lautet hier regelmäßig auf den Besitz von Betäubungsmitteln in Form von Marihuana (§29 BtMG) – bedeutet dies, dass auch alte Strafverfahren, solange diese noch nicht oder noch nicht vollständig abgeschlossen sind, eingestellt werden. Fälle, die zwar abgeschlossen, aber noch nicht vollstreckt sind, werden erlassen.  Zudem müssen Eintragungen aus dem BZR gelöscht werden. Man erfährt dadurch eine „Amnestie“. Dies bedeutet nicht, dass ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren wieder aufzunehmen ist, gleichwohl ist im Rahmen der Strafzumessung eine Neubetrachtung vorzunehmen. So sind teilweise laufende Geldstrafen einzustellen, oder auch Haftstrafen nicht mehr zu verbüßen. Auch bereits erfolgte Eintragungen im BZR sind – auf Antrag – zu löschen. 


Wie könnt ihr mir helfen?

Sollten Sie mithin aktuell von einem entsprechenden Strafverfahren betroffen oder bereits rechtskräftig wegen eines Verstoßes gegen das BtMG (in Form von Marihuana) betroffen, die Strafe gleichwohl noch nicht vollstreckt sein, so können wir für Sie entsprechend tätig werden. Wir helfen Ihnen dabei, dass laufende Verfahren eingestellt, laufende Geldzahlungen beendet, Strafen neu „berechnet“ und Eintragungen im BZR gelöscht werden. 

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne und kompetent zur Seite.


Prüfen Sie hier ihre Rechte!

Foto(s): canva.com/design

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Osama Momen LL.M.

Beiträge zum Thema