Neues Namensrecht seit 05/2025: Mehr Freiheit bei Ehe- und Geburtsnamen

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Seit dem 1. Mai 2025 bringt das neue „Gesetz zur Änderung des Ehenamens- und Geburtsnamensrechts“ (BGBl. 2024 I Nr. 204 vom 17.05.2024) lang erwartete Reformen. Das bislang starre und historisch geprägte Namensrecht wurde durch ein modernes, flexibleres System ersetzt. Was das konkret bedeutet – und worauf Sie jetzt achten müssen – erfahren Sie in diesem Beitrag.


Hintergrund: Warum war eine Reform nötig?

Das deutsche Namensrecht galt bislang als überreguliert und in Teilen nicht mehr zeitgemäß. Besonders bei binationalen Ehen, Patchworkfamilien oder gleichgeschlechtlichen Partnerschaften führte die bisherige Rechtslage oft zu unpraktikablen oder gar unverständlichen Ergebnissen. Der Gesetzgeber hat nun mit dem neuen Gesetz umfassend reagiert und das Namensrecht modernisiert.


Die wichtigsten Neuerungen im Überblick

a) Doppelnamen für beide Ehegatten möglich
Bisher durfte nur ein Ehegatte einen Doppelnamen führen (§ 1355 BGB a.F.). Seit dem 1. Mai 2025 können beide Ehegatten einen gemeinsamen Doppelnamen wählen – mit oder ohne Bindestrich (§ 1355 Abs. 2 BGB n.F.).

b) Einführung eines „Ehenamens ohne Bindestrich“
Ein Novum: Der neue Doppelname kann auch ohne Bindestrich geführt werden (§ 1355 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F.). Dies dient insbesondere der besseren Lesbarkeit und Ästhetik.

c) Namensänderung bei Kindern in Patchwork-Familien erleichtert
Stief- und Pflegekinder erhalten nun vereinfachte Möglichkeiten, den Familiennamen der sozialen Eltern anzunehmen (§ 1617c BGB n.F.). Dies stärkt die Familienidentität und berücksichtigt soziale Bindungen stärker als bisher.

d) Geburtsnamen mit mehreren Komponenten
Auch die Bildung von mehrgliedrigen Geburtsnamen wird erstmals ausdrücklich zugelassen. Das bedeutet: Ein Kind kann nun beispielsweise den Nachnamen beider Eltern führen – ein Novum im deutschen Recht.

e) Klarere Regelungen bei Namensänderungen nach Auflösung der Ehe
Nach der Scheidung oder dem Tod eines Ehepartners wird es künftig einfacher, zum früheren Namen zurückzukehren oder einen Doppelnamen beizubehalten (§ 1355 Abs. 5 BGB n.F.).


Übergangsregelungen: Was gilt für bestehende Ehen und Namen?

Laut Art. 229 § 70 EGBGB n.F. gelten die neuen Vorschriften grundsätzlich nur für Erklärungen ab dem 1. Mai 2025. Bereits bestehende Ehenamen oder Geburtsnamen bleiben unberührt. Wer jedoch ab diesem Datum eine neue Namenserklärung abgibt – z.B. im Zuge einer Heirat, Scheidung oder Adoption – kann die neuen Regelungen in Anspruch nehmen.

Wichtig: Eine rückwirkende Anwendung ist nicht vorgesehen. Wer seinen bestehenden Namen ändern möchte, muss also eine formelle Erklärung beim Standesamt abgeben (§ 1355 Abs. 4 BGB n.F.).


Was ist jetzt zu tun?

Paare, die heiraten wollen, sollten sich frühzeitig überlegen, ob sie einen Doppelnamen führen möchten – und in welcher Form (mit oder ohne Bindestrich). Auch Patchworkfamilien oder getrenntlebende Eltern sollten prüfen, ob eine neue Namensregelung im Interesse der Kinder sinnvoll ist. Für bestehende Familien oder Namensführungen gilt: Wer aktiv nichts ändert, für den bleibt es beim bisherigen Namen.


Fazit

Das neue Namensrecht bringt mehr Flexibilität und Individualität – insbesondere für moderne Familienkonstellationen. Übergangsregelungen sorgen für Klarheit, ohne bestehende Namen zu verändern. Wer jedoch aktiv eine Änderung wünscht, muss diese ausdrücklich erklären.


Quellen


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