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Offenes WLAN – Haftung ausgeschlossen?

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Der EuGH hat am 15.9.2016 (Rechtssache C-481/14) entschieden, dass ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur Verfügung stellt, für Urheberrechtsverletzungen eines Nutzers nicht verantwortlich ist. Dies gilt aber nicht unbeschränkt.

In dem vom EuGH zu entscheidenden Fall stellte ein Geschäftsinhaber Kunden einen kostenlosen Netzzugang zur Verfügung, um für mehr Kundenaufmerksamkeit sorgen. Über dieses Netz wurde eine Urheberrechtsverletzung durch einen Kunden begangen, da dieser ein urheberrechtlich geschütztes musikalisches Werk rechtswidrig zum Herunterladen angeboten hatte. Der Geschäftsinhaber hatte nach seinen Angaben die Rechtsverletzung nicht selbst begangen. Das nationale Gericht, welches sich mit dieser Frage zu befassen hatte (Landgericht München I) hatte jedoch Zweifel, ob eine mittelbare Haftung des Geschäftsinhabers gegeben sei, da er das WiFi-Netz nicht gesichert hatte, weshalb die Frage nunmehr dem EuGH zur Prüfung und Entscheidung vorlag.

Der EuGH stellt fest, dass eine Haftungsbeschränkung zugunsten des Anbieters in diesen Fällen gegeben ist, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen, die in der Regel bei derartigen Fallkonstellationen gegeben sind. Der Anbieter hat dies nicht konkret veranlasst, nimmt keinen Einfluss auf die Auswahl der Anwender und die übermittelten Informationen.

In solchen Fällen besteht keine Haftung des Anbieters, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, so dass der Inhaber des verletzten Urheberrechts gegen diesen keinen Anspruch auf Schadensersatz hat. Eine Erstattung für die von ihm geltend gemachten Schadensersatzansprüche aufgewandten Abmahnungs- oder Gerichtskosten kann daher nicht verlangt werden.

Dem Anbieter kann aber die Sicherung des Internetanschlusses durch ein Passwort obliegen, weil dadurch Nutzer eines solchen freien Kommunikationsnetzes von Urheberrechtsverletzungen abgehalten werden. Um dies zu gewährleisten ist es erforderlich, dass die Nutzer ihre Identität offenbaren müssen, bevor sie das erforderliche Passwort erhalten. Maßnahmen, die auf eine Überwachung der durch ein Kommunikationsnetz übermittelten Informationen abzielt, sind dagegen ausgeschlossen.

Dresden, im September 2016

Rechtsanwalt Volker Backs LL.M.Fachanwalt für Arbeitsrecht und für gewerblichen Rechtsschutz

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