OLG Düsseldorf: Nach Kündigung eines Werkvertrags ersparte Personalaufwendungen

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Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte in einem Berufungsprozess der Euroweb Internet GmbH gegen eine 95%-Abweisung ihrer Klage durch das Landgericht eine neue Regel zur Schlussabrechnung nach gekündigtem Internet-System-Vertrag (über Webdesign und Hosting) auf:

Ein nachgewiesen flexibler Einsatz von Personal im Konzern mache die bloße Behauptung der Euroweb, man habe infolge der Kündigung, durch die keinerlei Leistungen erbracht wurden, keine Personalkosten eingespart, unschlüssig. Diesen Nachweis konnten wir für die beklagte Mandantin im Verfahren führen.

Die Begründung des Senats lautete: 

Die bloße Behauptung, der Werkunternehmer (Webdesigner) habe nur fest angestelltes Personal, das auch bei einer Vertragskündigung voll weiterbezahlt werden muss, befreit bei Widerspruch und sogar Nachweisen eines konzernweiten Personaleinsatzes nicht von der Verpflichtung, schlüssig und detailliert zu der Möglichkeit eines anderweitigen Erwerbs im gesamten Vertragszeitraum vorzutragen.

Umstritten ist dabei, ob der Unternehmer auch Personalkosten abziehen muss, wenn er das fest angestellte Personal für andere Aufträge einsetzt und welche Auskunftspflichten diesbezüglich bestehen.

Dazu haben die Richter des 5. Zivilsenats nun eine weitere Leitlinie erstellt:

Setzt der Werkunternehmer Mitarbeiter konzernweit, also auch bei Tochtergesellschaften durch Mitarbeiterüberlassung ein, muss er in jedem Fall auf Anforderung des Bestellers Auskunft erteilen,

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