Passbildanforderung im Bußgeldverfahren

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Immer häufiger werden von den Bußgeldbehörden zur Identifizierung von Tempo- oder Rotlichtsündern Passbilder der verdächtigen Betroffenen bei der zuständigen Behörde angefordert.

Es wird sich auf Vorliegen der §§ 24 II Nr.3 PAuswG, 22 II PassG berufen.

Das ist auch legal, wenn diese Voraussetzungen vorliegen, nämlich "die ersuchende Behörde die Daten bei dem Betroffenen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erheben kann".

In vielen Fällen wird dieses Ersuchen aber bereits vor fristgerechtem Eingang des Anhörungsbogens rausgeschickt. Und das widerspricht dem Sinn der zitierten Norm, die ja letztlich dem vielgepriesenen Datenschutz dienen soll.

Inzwischen haben mehrere Amtsgerichte in solchen Fällen das Verfahren zu Gunsten des Betroffenen eingestellt und das Vorgehen der Behörde als Verfahrensverstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften gebrandmarkt.

Exemplarisch sei hier auf die Entscheidungen des AG Landstuhl, Beschluss vom 08.01.2020, 2 OWi 4211 Js 12883/19 und AG Schleswig, Beschluss vom 19.11.2018, 53 OWi 24000/18 hingewiesen.

Leider nehmen sich bisher nur wenige Gerichte (zumindest im Norden) ein Beispiel an diesen Entscheidungen.

Aber es lohnt sich, die Bedenken gegen diese Unsitte immer weiter vor Gericht kritisch vorzubringen und ggf. in die nächste Instanz zu bringen.

Denn wozu sind Datenschutz-Normen gut, wenn Zuwiderhandlungen dagegen nicht vor Gericht sanktioniert werden? 

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