Pflichtteil geltend machen! – Was ist der Pflichtteil eigentlich?

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Mit diesem Rechtstipp möchte ich Ihnen einen kurzen Überblick zu den häufigsten Fragen geben, die mir in meiner Tätigkeit als Rechtsanwalt zu diesem Thema gestellt wurden. Am Ende des Rechtstipps finden Sie ein einfaches zusammenfassendes und abschließendes Beispiel.

Viel Spaß beim Lesen wünscht Ihnen Ihr

Rechtsanwalt Thomas DehnerFachanwalt für Steuerrecht

Warum gibt es das Pflichtteilsrecht?

Im Erbrecht gilt der Grundsatz der Testierfreiheit. Eine Person soll grundsätzlich frei über ihre Erben entscheiden können. Sogar nahe Angehörige können von der Erbfolge ausgeschlossen werden.

Was ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil ist ein gesetzlich geregelter Mindestanspruch am Erbe. Der Pflichtteilsberechtigte wird mit diesem Teil am Nachlass des Erblassers beteiligt. Das Pflichtteilsrecht wird in den §§ 2303 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt: „Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen.“ (§ 2303 Abs.1 S.1 BGB).

Wer ist pflichtteilsberechtigt?

Anspruch auf den Pflichtteil haben nahe Angehörige der Erblasserin, die, zum Beispiel durch Testament oder Erbvertrag, von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Nahe Angehörige sind nach dem Gesetz die Abkömmlinge der Erblasserin. Abkömmlinge der Erblasserin sind Personen, die in gerader Linie von der Erblasserin abstammen. Dies sind also deren Kinder und Enkelkinder. Aber auch den Eltern und dem Ehegatten der Erblasserin spricht der Gesetzgeber einen Anspruch auf den Pflichtteil zu.

Bin ich von der Erbfolge ausgeschlossen?

Verstirbt der Erblasser ohne ein Testament oder einen Erbvertrag zu hinterlassen, sieht das BGB die sogenannte gesetzliche Erbfolge vor, geregelt in §§ 1922 ff. BGB. Hat der Erblasser zum Beispiel ein Testament erstellt, ist dieses bei der Erbfolge und somit der Verteilung des Nachlasses vorrangig zu befolgen. Wurde ein Abkömmling in diesem Testament nicht berücksichtigt, dann ist dieser von der Erbfolge ausgeschlossen. Der Abkömmling kann pflichtteilsberechtigt sein.

Wie mache ich den Pflichtteil geltend?

Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten kann nur gegen die Person geltend gemacht werden, die über den Nachlass verfügen kann, also gegenüber dem Erben.

Wie hoch ist der Pflichtteil?

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, so § 2303 Abs.1 S.2 BGB. Damit sind zwei Voraussetzungen zur Ermittlung der Höhe des Pflichtteils zu prüfen: der Wert des Nachlasses sowie der Anteil der Pflichtteilsberechtigten daran. 

Der Wert des Nachlasses ist vom Erben zu benennen. Die Pflichtteilsberechtigte hat hierfür einen Anspruch gegenüber dem Erben.

Der Anteil der Pflichtteilsberechtigten ergibt sich aus deren Quote am gesetzlichen Erbrecht, die sich nach den §§ 1922 ff. BGB ermitteln lässt. Hiervon die Hälfte ist die Höhe des Pflichtteils.

Ausschluss vom Pflichtteil

Der Pflichtteilsberechtigte kann nur in zwei Fällen vom Pflichtteil ausgeschlossen werde. Einerseits, wenn er durch Vertrag auf diesen verzichtet hat oder, andererseits, wenn ihm der Pflichtteil entzogen wurde. Letzteres ist nur möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte zum Beispiel den Erblasser schwer misshandelt hat.

Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

Der Gesetzgeber hat ausdrücklich in § 1967 BGB geregelt, dass für Nachlassverbindlichkeiten ausschließlich der Erbe haftet. Die Pflichtteilsberechtigte muss also nicht befürchten, in Haftung genommen zu werden.

Pflichtteil und Erbe

Pflichtteilsanspruch und Erbenstellung schließen sich gegenseitig aus. Wer Erbe ist, hat keinen Anspruch auf Pflichtteil. Wer pflichtteilsberechtigt ist, ist von der Erbfolge ausgeschlossen.

Was ist ein Pflichtteilergänzungsanspruch?

Hat der Erblasser in den Jahren vor dem Erbfall (=Tod) Schenkungen an Dritte vorgenommen, die den Nachlass gemindert haben, so können auch diese in den Wert des Nachlasses zur Berechnung des Pflichtteils mit eingerechnet werden. Dies gilt jedoch nur für Schenkungen, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem Erbfall vollzogen wurden. Damit erhöht sich der Pflichtteilsanspruch. Der Wert, der dem Nachlass hinzuzurechnen ist, verringert sich jedoch um jährlich 10 %.

Gerne unterstütze und berate ich Sie bei Ihren Fragen rund um das Thema Erbe und Pflichtteil. Vereinbaren Sie einen Termin mit mir.

Beispiel:

Der ledige Erblasser hat in seinem Testament die Geliebte sowie seine Tochter als Erben eingesetzt. Außerdem hinterlässt er bei seinem Tod noch einen Sohn. Der Nachlass beträgt insgesamt 100.000,00 €. Der Geliebten hatte er vor fünf Jahren Gemälde mit einem Wert von 50.000,00 € geschenkt. Der Sohn fragt nach seinem Pflichtteilsanspruch.

Lösung:

Der Sohn wurde durch das Testament von der Erbfolge ausgeschlossen. Er ist also enterbt und somit steht ihm der Pflichtteil zu. Nach der gesetzlichen Erbfolge wäre er zu ½ neben seiner Schwester Erbe des Vaters geworden. Somit steht ihm die Hälfte aus ½ als Pflichtteil zu. Der Sohn kann von den Erben, der Geliebten und der Schwester, ein Viertel (die Hälfte aus ½), also 25.000,00 € des Nachlasses verlangen.

Aufgrund der Schenkung erhöht sich der Pflichtteil des Sohnes. Der Wert des Nachlasses erhöht sich also um 10.000,00 €. Dies ist 1/5 aus 50.000,00. Hiervon kann der Sohn als Pflichtteilsergänzung ebenfalls ¼, also 2.500,00 €, beanspruchen.

Insgesamt hat der Sohn Anspruch auf 27.500,00 € Pflichtteil (25.000,00 €) und Pflichtteilsergänzung (2.500,00 €).

*Zur besseren Lesbarkeit wurde entweder die männliche oder die weibliche Form verwendet. In dem jeweiligen Fall sind selbstverständlich alle Geschlechtsbezeichnungen einzubeziehen.


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