Pflichtteilsrechte – was verjährt zum 31.12.2024 ?

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Wer enterbt ist, aber einen Pflichtteilsanspruch hat, muß die Verjährung beachten: Pflichtteilsansprüche verjähren in drei Jahren – danach kann der Anspruch gegen den Erben praktisch nicht mehr durchgesetzt werden.


Wie wird die Verjährung berechnet?

Die drei Jahre beginnen nicht mit dem Tod des Erblassers. Sondern sie beginnen mit dem Ende des Jahres, in dem der Erblasser gestorben ist und der Pflichtteilsberechtigte von seiner Enterbung erfahren hat.


Beispiel: Der Erblasser verstirbt am 13.05.2021. Im Juni 2021 wird sein Testament eröffnet und sein Sohn erfährt dadurch, dass sein Vater ihn enterbt hat. Die Verjährungsfrist beginnt hier am 31.12.2021 zu laufen und endet damit am 31.12.2024.


Wer im Jahr 2021 also einen Pflichtteilsanspruch erworben und davon Kenntnis hatte, muß die Verjährung zum Ende dieses Jahres beachten. Ausreichend für den Verjährungsbeginn ist bereits, wenn man hätte Bescheid wissen können, aber grob fahrlässig sich keine Kenntnis verschafft hat.


Was kann ich tun, um die Verjährung zu stoppen ?

Wurde der Pflichtteilsanspruch beim Erben bereits geltend gemacht, aber noch nicht gezahlt, muß noch im Jahr 2021 eine Klage eingereicht werden, um die Verjährung zu stoppen. Ein schlichte Mahnung an den Erben verhindert die Verjährung nicht! Alternativ kann mit dem Erben auch vereinbart werden, dass dieser sich zunächst nicht auf die Verjährung beruft, so dass beide Seiten noch Zeit haben, um eine einvernehmliche Lösung zu finden.


Was gilt bei Pflichtteilsergänzungsanspüchen?

Pflichtteilsergänzungsansprüche kommen in Betracht, wenn der Erblasser zu Lebzeiten wesentliche Werte seines Vermögens verschenkt hatte.

Soweit der Erbe nicht zu Pflichtteilsergänzung verpflichtet ist, kann sich der Pflichtteilsberechtigte direkt an denjenigen wenden, der das Geschenk damals erhalten hatte. Für diesen Anspruch gegen den Beschenkten gilt aber eine andere Verjährungsregel: Zwar beträgt auch hier die Verjährung drei Jahre, diese drei Jahre beginnen aber gemäß § 2332 BGB sofort mit dem Erbfall und enden dann auf den Tag genau drei Jahre später. Da in diesem Fall die Verjährung also nicht erst am Jahresende anläuft, verjährt dieser Anspruch schneller.


Sofern Sie also im Jahr 2021 einen Pflichtteilsanspruch erlangt haben, sollten Sie also aktuell prüfen, ob noch Maßnahmen zum Stopp der Verjährung notwendig sind.




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