Post von der Polizei erhalten? So verhalten Sie sich richtig!

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Wenn Sie als Beschuldigter in einem Strafverfahren eine Vorladung zur polizeilichen Vernehmung erhalten haben, ist es wichtig, ruhig zu bleiben und keine vorschnellen Entscheidungen zu treffen. Viele Betroffene wissen nicht, dass sie nicht verpflichtet sind, dieser Ladung Folge zu leisten.

1. Sie müssen nicht zur Vernehmung erscheinen! (§ 163a Abs. 3 StPO)

Eine polizeiliche Vorladung ist keine Pflicht für den Beschuldigten. Gemäß § 163a Abs. 3 StPO besteht keine Verpflichtung, zu einem Vernehmungstermin bei der Polizei zu erscheinen oder sich zur Sache zu äußern. Etwas anderes gilt erst dann, wenn eine Vorladung durch die Staatsanwaltschaft (§ 163a Abs. 4 StPO) oder das Gericht (§ 133 StPO) erfolgt.


2. Stattdessen: Sofort zum Anwalt! (§ 147 StPO – Akteneinsicht)

Der richtige erste Schritt ist die sofortige Kontaktaufnahme mit einem Strafverteidiger. Ein Anwalt kann gemäß § 147 StPO Akteneinsicht beantragen. Erst wenn man weiß, welche Beweise gegen einen vorliegen, kann man eine fundierte Verteidigungsstrategie entwickeln.


3. Schriftliche Einlassung – oft sinnvoll!

Häufig ist es ratsam, eine schriftliche Einlassung über den Anwalt abzugeben, statt sich spontan mündlich zu äußern. So kann in vielen Fällen eine Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO (mangels hinreichenden Tatverdachts) erreicht werden.


4. Strategische Verteidigung von Anfang an

Wenn eine Verfahrenseinstellung nicht infrage kommt, kann bereits jetzt die weitere Verteidigungsstrategie entwickelt werden. Dazu gehören:

Prüfung von entlastenden Beweisen

Mögliche Zeugenbefragungen

Vorbereitung auf eine spätere Hauptverhandlung


Fazit: Erst zur Polizei oder erst zum Anwalt?

Die Antwort ist klar: Erst zum Anwalt! Nur mit professioneller Hilfe kann das beste Ergebnis erzielt werden. Ohne Kenntnis der Aktenlage besteht die Gefahr, sich selbst zu belasten. Zögern Sie nicht und holen Sie frühzeitig rechtlichen Beistand ein.

Sollten Sie Post von der Polizei erhalten haben, kontaktieren Sie umgehend einen Strafverteidiger, bevor Sie weitere Schritte unternehmen.




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