Praxisumzug ist möglich, wenn sich die Versorgungssituation nicht verschlechtert

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Arzt- und Therapeutenpraxen sind Wirtschaftsbetriebe und müssen auch wirtschaftlich geführt werden. Zu den ökonomisch relevanten Rahmenbedingungen gehört natürlich auch eine geeignete Standortwahl. Allerdings gibt es hier enge Grenzen innerhalb der Zulassungsmöglichkeiten. Das Sozialgericht hat in einem aktuellen Fall allerdings die engen Grenzen der Bewegungsmöglichkeiten für niedergelassene Ärzte und Psychotherapeuten erweitert und aufgezeigt, dass eine Verlegung des Praxissitzes aus einem schlechter versorgten in einen besser versorgten Stadtteil nicht grundsätzlich ausgeschlossen. ist. Eine geplante Praxisverlegung darf zwar nur erfolgen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen, aber wenn individuelle Versorgungslagen nicht verschlechtert werden, spricht auch nichts gegen einen Umzug.

Im vorliegenden Fall war der Umzug einer psychotherapeutischen Praxis von Neukölln nach Tempelhof – beides angrenzende Berliner Stadtteile – untersagt worden, da am neuen Standort eine über 300 %-ige Überversorgung im psychotherapeutischen Bereich herrscht. Internetrecherchen der betroffenen Therapeutin hatten allerdings andere Ergebnisse hervorgebracht.

Im Verfahren hatte der Berufungsausschuss die anfängliche Ablehnung des Zulassungsausschusses aufgehoben und auch das Bundessozialgericht bejahte den Standortwechsel zum nur 5 Kilometer entfernten Wohnort der Therapeutin und wies damit die Klage der Kassenärztlichen Vereinigung gegen die Entscheidung des Berufungsausschusses ab. Wichtig sei, dass die Versorgungssituation am alten Standort nicht verschlechtert werde. Patienten aus Neukölln sei es aber durchaus zuzumuten, öffentliche Verkehrsmittel für 5 Kilometer Entfernung zu nutzen.

Rechtsanwalt Jens Schulte-Bromby ist bei AJT Neuss für medizinrechtliche Themen zuständig. Er empfiehlt, bei geplanten Praxisumzügen unbedingt die Versorgungslage am alten Standort zu berücksichtigen: „Verschlechtert sich diese maßgeblich durch den Umzug, dann dürfte ein Standortwechsel nur schwerlich durchzusetzen sein. Die Entscheidung zeigt aber auch, dass die Verlegung in einen formal überversorgten Bereich unter den hier vorliegenden Voraussetzungen möglich ist“

Bundessozialgericht, Urteil vom 03.08.2016 – B 6 KA 31/15 R

Mehr Informationen: https://www.ajt-neuss.de/medizinrecht


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