Probleme wegen Schufa-Eintrag?
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Negative SCHUFA-Einträge löschen? Erfahren Sie mehr über die Voraussetzungen, Fristen und neuen Kulanzregelungen!
Ein negativer SCHUFA-Eintrag kann weitreichende Folgen für Sie haben, da er die Kreditwürdigkeit und damit finanzielle Entscheidungen wie Kredite oder Mietverträge beeinflusst. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) regeln die Rechtmäßigkeit solcher Einträge und die Löschfristen. Seit April 2024 gelten zudem neue Kulanzregeln, die eine frühere Löschung in bestimmten Fällen ermöglichen.
Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit eines SCHUFA-Eintrags
1. Einwilligung oder berechtigtes Interesse
Ein negativer SCHUFA-Eintrag ist nur dann zulässig, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder ein berechtigtes Interesse seitens des Unternehmens besteht. In der Praxis erfolgt der Eintrag meist auf Grundlage des berechtigten Interesses gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Ein solches Interesse besteht vor allem bei offenen, unbestrittenen Forderungen.
2. Information der Betroffenen
Bevor ein negativer Eintrag vorgenommen wird, muss die betroffene Person darüber informiert worden sein. Zudem dürfen strittige Forderungen nicht ohne weiteres als Zahlungsstörung in den Schufa-Datenbestand des Betroffenen eingemeldet werden. Die Datenspeicherung muss zudem verhältnismäßig und rechtmäßig sein.
3. Betroffenenrechte nach DSGVO
Betroffene haben das Recht auf Auskunft über ihre gespeicherten Daten (Art. 15 DSGVO) sowie das Recht auf Berichtigung (Art. 16 DSGVO) oder Löschung (Art. 17 DSGVO) unrichtiger oder unrechtmäßig gespeicherter Daten.
Löschfristen für SCHUFA-Einträge
1. Drei-Jahres-Frist
Negative Einträge, wie Zahlungsverzüge, werden in der Regel drei Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres gelöscht, in dem die Forderung beglichen wurde (und damit im Jargon der Schufa Holding AG "erledigt" ist). Dies schützt Betroffene davor, übermäßig lange durch alte Verbindlichkeiten belastet zu werden.
2. Spezielle Löschfristen
Für bestimmte Fälle gelten abweichende Fristen. Beispielsweise werden abgelehnte Kreditanfragen nach einem Jahr gelöscht.
3. Unverzügliche Löschung bei Fehlern
Wenn ein Eintrag nachweislich fehlerhaft ist , besteht das Recht auf sofortige Löschung. Hierbei müssen die SCHUFA und das meldende Unternehmen sofort auf die Löschung des Eintrages hinwirken.
4. Neue Kulanzregeln ab April 2024
Die ab April 2024 geltenden Kulanzregeln ermöglichen in bestimmten Fällen eine frühere Löschung negativer Einträge:
Abweichende Löschfristen (dann "nur" 18 Monate) für bezahlte/"erledigte" Forderungen gelten gemäß den Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien in Fällen, wo eine Forderung ausgeglichen, der Auskunftei bis dahin keine weiteren Negativdaten gemeldet worden sind, keine Informationen aus dem Schuldnerverzeichnis aus aus Insolvenzbekanntmachungen vorliegen und der Ausgleich der Forderung innerhalb von 100 Tagen nach Einmeldung erfolgte.
5. Härtefälle:
In besonderen Härtefällen wie unvorhergesehenen Lebensumständen (z.B. Krankheit) kann eine vorzeitige Löschung ebenfalls beantragt werden. Diese Entscheidungen werden von der SCHUFA individuell geprüft.
Ein negativer SCHUFA-Eintrag muss den Anforderungen der DSGVO und des BDSG entsprechen und darf nur unter klar definierten Voraussetzungen erfolgen. Die neuen Kulanzregeln ab 2024 bieten Betroffenen zusätzliche Möglichkeiten, eine vorzeitige Löschung zu erwirken. Es ist wichtig, dass Betroffene ihre Rechte kennen und im Zweifelsfall handeln, um ihre Bonität zu schützen.
6. Weitere Regelungen/Löschfristen:
Weitere Regelungen für vorzeitige Löschungen gibt es u.a. für Bekanntmachungen aus den Insolvenzbekanntmachungen und Eintragungen im Schuldnerverzeichnis. Wir beraten auch hierzu.
Wir vertreten Sie bundesweit in SCHUFA-Angelegenheiten. Unsere Kanzlei zeichnet eine hohe Erfolgsquote vorzeitiger Löschungen von Schufa-Einträgen, auch bei augenscheinlich aussichtslosen Fällen, aus.
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