Rechtliche Folgen verbunden mit dem Tod des Übertragenden

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Rechtliche Folgen verbunden mit dem Tod des Übertragenden (des Verkäufers, des Schenkers) in Bezug auf die Einverleibung im Liegenschaftskataster im Lichte gerichtlicher Entscheidungen.

In der veröffentlichten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs der Slowakischen Republik (nachfolgend als "OG SR" genannt) Aktenzeichen 2Cdo/184/2005 vom 28. Februar 2006 wird Folgendes festgestellt: „...Die von den Teilnehmern einvernehmlich vorgenommenen Willensäußerungen, die zur Vertragsgestaltung führen, sind im Sinne von § 2 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches Rechtshandlungen, die zwischen den Teilnehmern ein zivilrechtliches Verhältnis  begründen, aus dem sich für die Teilnehmer bestimmte gegenseitige Rechte und Pflichten ergeben. Die Wirksamkeit des Vertrages erfolgt gleichzeitig mit der gültigen Vertragsentstehung, sofern das Gesetz (§ 47 des Bürgerlichen Gesetzbuches) oder die Vereinbarung der Parteien nichts anderes vorsieht. Die Entscheidung der Katasterverwaltung über die Einverleibung des Eigentumsrechts an Liegenschaft ist keine Entscheidung, mit der das Gesetz die Entstehung der Wirksamkeit des Vertrages über die Übertragung des Eigentumsrechts an Liegenschaft verknüpfen würde. Die Wirkungen der Einverleibung nach der Bestimmung des § 133 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestehen im Erwerb des Eigentumsrechts an Liegenschaft, d. h. die Einverleibung des Eigentumsrechtes hat keine schuldrechtlichen Folgen (Wirksamkeit des Vertrages), sondern sachrechtliche Folgen, wobei die schuldrechtlichen Folgen durch die gültige Annahme des Antrags auf Abschluss des Vertrages eingetreten sind. Aus dem gültigen Vertrag entstehen für seine Teilnehmer schuldrechtliche Folgen, d.h. der Vertragsinhalt wird für die Vertragsparteien gleich und bedingungslos verbindlich (Wirksamkeit des Vertrages). Die Bindung der Teilnehmer durch ihre Willensäußerungen, die zur Vertragsgestaltung führen, zur Entstehung von  sachrechtlichen Wirkungen, die noch einer bejahenden Entscheidung der Katasterbehörde bedarf, besteht auch für die Erben des verstorbenen Erblassers/Teilnehmers des Vertrages, die in seine zivilrechtlichen Rechte und Pflichten eingetreten sind, welche aufgrund der einvernehmlichen Willensäußerung der Teilnehmer entstanden sind, u. z. noch vor der Entstehung der sachrechtlichen Wirkungen des wirksam gewordenen Vertrages.“

Das Verfassungsgericht der Slowakischen Republik mit seinem Beschluss II. VG 299/06 vom 14. September 2006 war der Ansicht, dass die Entscheidung des OG SR Aktenzeichen 2Cdo/184/2005 ausreichende sachliche und rechtliche Schlussfolgerungen für seinen Gerichtsspruch enthält.

Das OG SR hat in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 2010, Aktenzeichen 5 Cdo 153/2009  festgestellt, dass: „…Durch den gültigen Vertrag wird für dessen Teilnehmer ein wirksames Schuldverhältnis begründet, d.h. der Vertragsinhalt wird für die Vertragsteilnehmer gleich und bedingungslos verbindlich (Wirksamkeit des Vertrages) und die Bindung der Teilnehmer durch ihre zur Vertragsgestaltung führende Willensäußerung, die zu den sachrechtlichen Wirkungen des Vertrages noch einer positiven Entscheidung der Katasterbehörde bedarf, besteht  auch für die Erben des verstorbenen Erblassers/Teilnehmers des Vertrages, die in seine zivilrechtlichen Rechte und Pflichten eintreten, welche aufgrund der einvernehmlichen Willensäußerungen der Teilnehmer noch vor der Entstehung von sachrechtlichen Wirkungen des wirksamen Vertrages entstanden sind. Die Vermögensrechte und Vermögenspflichten gehen von den Teilnehmern des Vertrages an ihre Rechtsnachfolger über; ebenso gehen an die Rechtsnachfolger der Teilnehmer des Vertrages die Rechte und Pflichten, die sich aus einem zivilrechtlichen Verhältnis ergeben, das durch die einvernehmlichen zur Vertragsgestaltung führenden Willensäußerungen zustande kam. Weder aus den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches noch aus der Art des zivilrechtlichen Verhältnisses hinsichtlich der Schenkung kann nämlich eindeutig behauptet werden, dass es sich um Rechte und Pflichten handelt, die nur an Personen gebunden sind, die an dem zivilrechtlichen Verhältnis teilnehmen, so, wie sie in § 579 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches genannt sind.[1] Der Tod des Teilnehmers des Vertrages ändert nichts an der Bindung der Teilnehmer durch ihre Willensäußerungen, die zu sachrechtlichen Wirkungen des Vertrags geführt haben und sie gilt daher weiterhin auch für die Erben des Teilnehmers, die in alle zivilrechtlichen Rechte und Pflichten des verstorbenen Teilnehmers eingetreten sind, wobei das gegenständliche zivilrechtliche Verhältnis aufgrund der einvernehmlichen Willensäußerungen der Teilnehmer noch vor Entstehung der sachrechtlichen Wirkungen des Vertrages über  die Übertragung des Eigentumsrechtes  an der Liegenschaft  zustande kam.“

Das Urteil des OG SR Aktenzeichen 2 Sžo 127/2010 vom 30.03.2011 stellt Folgendes fest: „Was die Antragsablehnung aus dem Grund des Todes des Teilnehmers des  Schenkungsvertrags (d.h. des Schenkers) anbelangt, vertritt das Berufungsgericht die Meinung, dass diese Tatsache an sich keinen ausreichenden Grund für die Ablehnung des Antrages auf die Einverleibung des Eigentumsrechtes darstellt, und dies weder nach den Bestimmungen des Katastergesetzes noch nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches. Der Teilnehmer des Vertrages, der zu dessen  Wirksamkeit der Entscheidung über die Einverleibung des Eigentumsrechtes der zuständigen Katasterverwaltung unterliegt, ist bis zur Entscheidung der zuständigen Katasterverwaltung an seine Willensäußerung gebunden. Diese Bindung stellt ein zivilrechtliches Verhältnis dar, die vom Teilnehmer an seine Rechtsnachfolger übergeht, d.h. auch an die Erben, die als Rechtsnachfolger des verstorbenen Teilnehmers an seine Stelle in das durch die Willensäußerungen des ursprünglichen Teilnehmers begründete Rechtsverhältnis eintreten."

Im Sinne des Urteils des OG SR Aktenzeichen 1Sžr/75/2014 vom 19. Mai 2015 gilt Folgendes: “…Die Übertragung des Eigentumsrechtes an Liegenschaften erfolgt im Grunde in zwei Phasen. Der Vertrag wird nach Unterzeichnung durch alle Teilnehmer gültig (sofern keine anderen Gründe für seine absolute Ungültigkeit vorliegen). Der Vertrag tritt gleichzeitig mit der gültigen Vertragsgestaltung in Kraft, unter der Voraussetzung, dass das Gesetz oder die Vereinbarung der Parteien nichts anderes vorsieht. Der Erwerb von Eigentumsrechten an Liegenschaften erfolgt erst durch die Einverleibung im Liegenschaftskataster. Auch nach dem Tod eines des Vertragsteilnehmers bleibt seine Willensäußerung in Gültigkeit, so dass die Rechtsnachfolger des Erblassers an seine Vertragswillensäußerung gebunden sind. An die Rechtsnachfolger gehen nicht nur die Pflichten des gesetzlichen Vorgängers, sondern auch alle seine Rechte über, d.h. auch das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn alle gesetzlichen bzw. vertraglichen Bedingungen erfüllt werden.“

Diese Rechtsauffassung widerspricht nicht der im Urteil des OG SR präsentierten Rechtsauffassung, Aktenzeichen 3Cdo 196/2005 vom 11.08.2011, laut welcher gilt, dass wenn die Entscheidung über die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Liegenschaftskataster die Rechtsgültigkeit nicht während des Lebens des Erblassers erlangt hat (und die rechtlichen Wirkungen der Einverleibung am Tag der Einreichung des Einverleibungsantrags oder an dem im Einverleibungsantrag angegebenen Datum nicht eingetreten sind), befanden sich die Liegenschaften zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers in seinem Eigentum und sie gehören zu seinem Nachlass. Die gesetzlichen Erben sind jedoch auch in diesem Falle an der im Vertrag angegebenen Willensäußerung des Erblassers gebunden, u. z. bis zur gültigen Entscheidung über den Antrag auf die Einverleibung des Kaufvertrages. Bei dem Übergang der Erbschaft handelt es sich um einen allgemeinen Übergang von Rechten und Pflichten des Erblassers auf ein anderes Subjekt, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, und diese Erbschaft wird zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers  erworben. Der Teilnehmer des Vertrages, dessen Wirksamkeit von der Entscheidung über die Einverleibung des Eigentumsrechtes im Liegenschaftskataster abhängt, ist bis zur Entscheidung der zuständigen Katasterverwaltung  an seine Vertragswillensäußerung gebunden. Diese Bindung stellt ein zivilrechtliches Verhältnis dar, die vom Teilnehmer an seine Rechtsnachfolger übergeht, d.h. auch an die Erben, die als Rechtsnachfolger des verstorbenen Teilnehmers an seine Stelle in das durch die Willensäußerung des ursprünglichen Vertragsteilnehmers begründete Rechtsverhältnis eintreten."

Aus dem oben Genannten  ergibt sich klar, dass die Rechtsprechung der Slowakischen Republik bei der Beantwortung der Frage, ob die Erben an den Willen des Erblassers gebunden sind, für den Fall, dass die Eintragung des Eigentumsrechtes an Liegenschaft im Liegenschaftskataster erst nach dem Tod des Erblassers erfolgte, gefestigt ist, und es daher möglich ist, von den oben präsentierten Rechtsmeinungen des Obersten Gerichtshofs der Slowakischen Republik eindeutig auszugehen.

 

 

[1] Der Tod des Schuldners beendet die Verpflichtung nicht, es sei denn, deren Inhalt war die Leistung, die der Schuldner persönlich erbringen sollte.


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