Rechtliche Grundlagen im Messebau: Verträge, Haftung, Planung und Rechtsprechung
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Einleitung
Der Messebau – also die Planung, der Bau und Abbau von Messeständen – ist für Messebauer und Aussteller gleichermaßen spannend wie herausfordernd. Neben kreativem Design und handwerklicher Umsetzung spielen rechtliche Rahmenbedingungen eine entscheidende Rolle. Wer Messestände plant oder in Auftrag gibt, muss sich mit Verträgen, Haftungsfragen, technischen Vorschriften und engen Zeitplänen auseinandersetzen. Dieser Artikel bietet einen praxisnahen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Aspekte des Messebaus. Ziel ist es, Messebauern und ihren Kunden ein klares Verständnis zu vermitteln, um Risiken zu minimieren und Verträge rechtssicher zu gestalten.
Vertragliche Einordnung von Messebauleistungen
Messebauleistungen werden rechtlich in der Regel als Werkvertrag gemäß §§ 631 ff. BGB eingeordnet. Im Werkvertrag schuldet der Auftragnehmer (Messebauer) einen konkreten Erfolg – hier also die Herstellung eines gebrauchsfertigen Messestandes – und der Auftraggeber (Aussteller/Kunde) schuldet die vereinbarte Vergütung. Maßgeblich ist, dass ein abgrenzbares und abnahmefähiges Werk vereinbart ist und nicht bloß eine Tätigkeit. Beim Messebau ist dies typischerweise der Fall: Der Messebauer liefert einen fertigen Stand als Ergebnis.
Dienst- vs. Werkvertrag
Anders als ein Dienstvertrag, bei dem lediglich ein Tätigwerden, nicht aber ein konkreter Erfolg geschuldet wird (§ 611 BGB), liegt beim Werkvertrag der Fokus auf dem Ergebnis. Beispiel: Die reine Unterstützung als Messebau-Hilfskraft auf Stundenbasis ist ein Dienstvertrag, während die schlüsselfertige Übergabe eines kompletten Standes ein Werkvertrag ist.
Mietvertragliche Elemente im Messebau
In der Praxis enthalten viele Messebauverträge auch mietvertragliche Komponenten. Häufig stellt der Messebauer Standbaumaterialien (z. B. Module, Wände, Möbel) nur für die Messedauer zur Verfügung und baut sie danach wieder ab. Das Eigentum verbleibt beim Messebauer. Insofern liegt eine Gebrauchsüberlassung vor, also ein Mietvertrag. Dennoch überwiegt das werkvertragliche Element, da der Messebauer den Stand herstellt und montiert. Oft wird vertraglich geregelt, dass für Herstellung und Montage Werkvertragsrecht und für die Überlassung der Standmaterialien Mietrecht gilt.
Praxis-Tipp
Messebauleistungen sollten vertraglich klar als Werkvertrag deklariert werden, ggf. mit separaten Regelungen für Mietkomponenten. So wissen beide Seiten, welche Rechte und Pflichten gelten (insbesondere hinsichtlich Gewährleistung, Abnahme und Vergütung). Unklare Einordnungen führen schnell zu Streit über die anzuwendenden Vorschriften.
Typische Vertragsinhalte und Problemfelder
Die Vertragsgestaltung im Messebau muss verschiedene heikle Punkte abdecken, damit es später keine bösen Überraschungen gibt. Wichtige Aspekte sind insbesondere eine genaue Leistungsbeschreibung, klare Regelungen zur Abnahme, Haftungsfragen und die Rechte bei Mängeln. Im Folgenden werden diese Punkte praxisnah beleuchtet.
Leistungsbeschreibung: Umfang und Anforderungen genau festlegen
Eine präzise Leistungsbeschreibung ist das A und O im Messebauvertrag. Beide Parteien sollten genau wissen, was vereinbart ist. Unklare oder lückenhafte Vereinbarungen führen leicht zu Missverständnissen und Streit.
Umfang der Leistung: Beschreiben Sie den Messestand und die Leistungen so detailliert wie möglich. Dazu gehören z. B. Standfläche und -design, Material- und Farbangaben, Ausstattung (Möbel, Technik), besondere Konstruktionen und Dienstleistungen (Transport, Auf- und Abbau, Entsorgung von Verpackung/Müll). Eine detaillierte Bau- und Ausstattungsbeschreibung vermeidet Diskussionen darüber, was geschuldet war.
Pläne und Vorgaben: Ideal ist es, Pläne, Zeichnungen oder 3D-Visualisierungen als Vertragsanhang festzuhalten. Ebenso sollten Vorgaben des Messeveranstalters (z. B. maximale Bauhöhe, Brandschutzauflagen) in der Planung berücksichtigt und erwähnt werden. So stellen Sie sicher, dass der Messebauer alle Anforderungen kennt.
Änderungswünsche: Klären Sie im Vertrag auch, wie mit nachträglichen Änderungen umgegangen wird. Messebau ist oft Änderungen unterworfen (z. B. doch anderer Bodenbelag, zusätzliche Wände). Vereinbaren Sie möglichst schriftliche Change-Orders: Wer darf Änderungen beauftragen und wie wirken sie sich auf Preis und Termine aus? Ohne Regelung drohen Streit und Verzögerungen.
Praxis-Tipp: Je genauer die Leistungsbeschreibung, desto weniger Raum für Differenzen. Im Zweifel sollte alles, was der Messebauer liefern soll, schriftlich fixiert sein – einschließlich Nebenleistungen wie Statiknachweise oder die Endreinigung der Fläche.
Abnahme des Messestandes: Zeitpunkt und Wirkung
Die Abnahme des Messestandes ist ein zentraler Meilenstein im Werkvertrag. Sie bedeutet, dass der Auftraggeber das Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht akzeptiert. Rechtlich hat die Abnahme wichtige Folgen: Die Vergütung wird fällig, die Leistungsgefahr (Risiko) geht auf den Besteller über und die Gewährleistungsfrist beginnt.
Zeitpunkt und Verfahren
Da Messen feste Termine haben, erfolgt die Abnahme typischerweise unmittelbar vor Messebeginn. Üblich ist eine förmliche Abnahme direkt nach Fertigstellung des Standes, oft am Abend vor der Messe oder am Morgen des Eröffnungstages. In vielen Messebau-AGB wird vereinbart, dass ein Abnahmetermin bis spätestens z. B. 18:00 Uhr am Vortag der Messe nicht unangemessen ist. Der Aussteller (bzw. sein bevollmächtigter Vertreter) sollte zur Abnahme anwesend sein, um gemeinsam den Stand zu begutachten.
Form der Abnahme
Empfehlenswert ist ein Abnahmeprotokoll. Dabei wird der Stand gemeinsam geprüft und eventuelle Mängel werden festgehalten. Kleinere Restarbeiten oder Mängel sollten protokolliert und zeitnah behoben werden, berechtigen aber nicht zur Abnahmeverweigerung, wenn sie die Nutzung nicht wesentlich beeinträchtigen. Der Auftraggeber kann sich solche Mängel für die Nachbesserung ausdrücklich vorbehalten.
Fiktive Abnahme
Was, wenn keine förmliche Abnahme stattfindet? Hier greift das Gesetz: Spätestens mit Inbenutzungnahme des Messestandes gilt dieser als abgenommen. Das heißt, wenn der Aussteller den Stand zur Messe nutzt (z. B. Produkte einräumt oder Besucher empfängt), wird dadurch konkludent die Abnahme erklärt. Außerdem kennt das BGB eine Abnahmefiktion: Fordert der Unternehmer den Besteller nach Fertigstellung zur Abnahme auf und der Auftraggeber reagiert innerhalb einer angemessenen Frist nicht, gilt das Werk ebenfalls als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).
Wirkungen der Abnahme
Mit der Abnahme bestätigt der Kunde, dass der Stand im Wesentlichen vertragsgemäß ist. Ab diesem Moment trägt der Kunde das Risiko für Beschädigungen oder Verlust des Standes und muss beweisen, falls später Mängel sichtbar werden, dass diese bereits bei Abnahme vorlagen. Praktisch bedeutet das: Sobald die Messe läuft, kann der Aussteller nicht einfach behaupten, der Stand sei mangelhaft gewesen, ohne dies nachzuweisen – daher sollte er vor Abnahme genau prüfen.
Praxis-Tipp
Vereinbaren Sie einen klaren Abnahmezeitpunkt (möglichst gemeinsam vor Ort) und halten Sie die Ergebnisse schriftlich fest. Sollte der Kunde zur Abnahme nicht erscheinen, kann man vorsorglich im Vertrag regeln, dass der Stand mit Messebeginn als abgenommen gilt, um Rechtssicherheit zu haben.
Haftung im Messebau: Verspätung, Ausfall und Schäden
Im hektischen Messegeschäft können Haftungsfragen schnell auftreten – etwa wenn der Stand nicht rechtzeitig fertig wird oder wenn es zu Schäden kommt. Vertraglich sollte die Haftung daher ausgewogen geregelt werden.
Terminhaftung (Verzug)
Die fristgerechte Fertigstellung vor Messebeginn ist essenziell – die Leistungszeit ist fix. Verzug kann gravierende Folgen haben, z. B. entgangener Gewinn, Imageverlust oder Vertragsstrafen seitens des Messeveranstalters. Daher ist zu empfehlen, den Fertigstellungstermin als Fixtermin im Sinne von § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB festzuhalten. Dann kann der Aussteller bei Verspätung ggf. sofort vom Vertrag zurücktreten. Aus Sicht des Messebauers sollte man überlegen, die Haftung für Verzögerungen, die er nicht zu vertreten hat, auszuschließen oder zu begrenzen. Viele Messebau-AGB schließen z. B. Haftung für mittelbare Schäden oder entgangenen Gewinn aus.
Haftungsausschlüsse und -begrenzungen
In B2B-Verträgen ist es üblich, die Haftung des Auftragnehmers auf Fälle von grober Fahrlässigkeit und Vorsatz zu begrenzen, zumindest für Vermögensschäden. Personenschäden dürfen jedoch nicht ausgeschlossen werden. Ein typischer Kompromiss: Der Messebauer haftet unbegrenzt für Körperschäden und bei grobem Verschulden, aber für leichte Fahrlässigkeit wird die Haftung der Höhe nach begrenzt (z. B. auf den Auftragswert) und Haftung für Folgeschäden wie entgangener Gewinn wird ausgeschlossen. Solche Klauseln sollten jedoch sorgfältig formuliert sein, um wirksam zu sein.
Sachschäden und Drittschäden
Beim Auf- und Abbau besteht die Gefahr von Sachschäden (etwa am Gebäude der Messehalle oder am Eigentum des Ausstellers) sowie von Verletzungen Dritter. Der Messebauer sollte über eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung verfügen. Vertraglich kann festgehalten werden, dass der Messebauer für von ihm oder seinen Leuten verschuldete Schäden haftet und der Auftraggeber ihn im Falle von Inanspruchnahme durch den Messeveranstalter freistellen kann. Umgekehrt sollte der Auftraggeber haften, wenn z. B. sein Personal den Messebauer bei der Arbeit behindert oder Schäden verursacht.
Gefahrübergang
Bis zur Abnahme trägt der Messebauer die Gefahr für den Untergang oder die Beschädigung des Standes. Danach geht die Gefahr auf den Kunden über. Das heißt, etwaige Schäden nach Abnahme (z. B. ein Besucher beschädigt den Stand während der Messe) fallen dem Kunden zur Last. Dieser Punkt ist gesetzlich so geregelt, kann aber im Vertrag nochmals klargestellt werden.
Praxis-Tipp
Klären Sie im Vertrag, welche Seite für welche Risiken einsteht. Messebauer sollten Haftungsbegrenzungen nutzen und Aussteller darauf achten, dass für kritische Termine eventuell Vertragsstrafen oder Garantien vereinbart werden. Beide Seiten sollten zudem Versicherungen (Haftpflicht, Veranstaltungsausfall etc.) prüfen.
Gewährleistung und Mängelrechte: Was gilt bei Standmängeln?
Trotz sorgfältiger Arbeit können Mängel auftreten – sei es ein wackliges Bauteil, ein technischer Defekt oder eine optische Abweichung. Hier greifen die Gewährleistungsrechte des Werkvertragsrechts, sofern nicht vertraglich modifiziert.
Gewährleistungsfrist
Gesetzlich beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Werkleistungen in der Regel zwei Jahre ab Abnahme, sofern es sich nicht um ein Bauwerk handelt (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ein Messestand ist kein Bauwerk im Sinne des Gesetzes, daher gilt normalerweise diese 2-Jahres-Frist. In der Praxis ist allerdings zu beachten, dass ein Messestand oft nur sehr kurze Zeit genutzt wird. Viele Messebauer verkürzen daher vertraglich die Gewährleistungsfrist – in ihren AGB findet man z. B. Klauseln, die die Mängelhaftung auf 6 oder 12 Monate beschränken. Bei B2B-Verträgen ist eine solche Verkürzung grundsätzlich zulässig, solange sie angemessen ist.
Mängelanzeige und -behebung
Der Auftraggeber sollte entdeckte Mängel unverzüglich rügen. Während der Messe selbst auftretende Mängel (z. B. ein plötzlich defekter Spot oder klemmende Tür) müssen sofort gemeldet werden, damit der Messebauer nachbessern kann. Teilweise wird vertraglich sogar festgelegt, dass Mängel während der Messedauer spätestens z. B. 6 Stunden vor Messeende anzuzeigen sind – danach macht Nachbesserung wenig Sinn, weil der Stand abgebaut wird. Generell hat der Kunde zunächst Anspruch auf Nacherfüllung, d. h. Beseitigung des Mangels oder Ersatz des fehlerhaften Teils, und zwar vom Messebauer auf dessen Kosten. Gelingt dies nicht innerhalb angemessener Zeit oder schlagen zwei Nachbesserungsversuche fehl, kann der Auftraggeber den Preis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatz kommt ebenfalls in Betracht, wenn durch den Mangel ein weiterer Schaden entstanden ist.
Besonderheit: Mietstände
Ist der Messestand (bzw. sind dessen Bauteile) nur gemietet, gelten für Mängel teils andere Regeln. Im Mietrecht gibt es kein Nachbesserungsanspruch wie im Werkvertrag, aber der Mieter kann z. B. bei erheblichen Mängeln die Miete mindern. Viele Messebauverträge stellen jedoch klar, dass unabhängig von Kauf oder Miete das Werkvertragsrecht für Mängel angewandt wird, solange der Mangel die Herstellung betrifft. In jedem Fall schadet es nicht, im Vertrag eindeutig festzulegen, welche Gewährleistungsregeln gelten.
Abgrenzung Mangel/Betrieb
Nicht jeder Defekt ist ein Mangel des Messebauers. Verschleiß oder unsachgemäße Nutzung durch den Aussteller fallen nicht unter die Gewährleistung. Beispiel: Wenn am dritten Messetag ein Scharnier bricht, weil das Standpersonal die Tür unsanft behandelt hat, haftet der Messebauer dafür eher nicht. Solche Fälle sollten möglichst vermieden werden, indem robuste Materialien gewählt und die Nutzer instruiert werden.
Praxis-Tipp
Für Messebauer empfiehlt es sich, die Gewährleistung in AGB anzupassen (etwa verkürzte Fristen und erstmaliges Nachbesserungsrecht). Aussteller sollten darauf achten, dass sie während der Messe alle Mängel dokumentieren und sofort melden – dann lassen sich viele Probleme direkt vor Ort lösen, noch bevor Kunden oder Besucher es bemerken.
Logistische und technische Probleme beim Messebau und ihre rechtliche Relevanz
Messebau findet unter besonderen Bedingungen statt: enge Zeitfenster, strenge Vorschriften auf dem Messegelände und komplexe Logistik sind an der Tagesordnung. Diese logistischen und technischen Herausforderungen haben rechtliche Auswirkungen, die man in der Vertragsbeziehung berücksichtigen muss.
Enge Zeitfenster: Zugang zum Messegelände, Auf- und Abbaufristen
Jede Messe hat klar definierte Auf- und Abbauzeiten. Oft stehen nur wenige Tage – bei kleineren Veranstaltungen sogar nur Stunden – für den Aufbau zur Verfügung. Der Zugang zum Messegelände ist meist reglementiert (mit Ausweisen, Zufahrtsregelungen, Zeitfenstern für Anlieferung). Diese knappen Zeitvorgaben sollte der Vertrag adressieren:
Verbindlicher Zeitplan: Idealerweise wird im Vertrag ein detaillierter Zeitplan festgelegt: Wann kann der Messebauer die Halle/Fläche übernehmen, bis wann muss der Stand fertig sein, und bis wann muss der Abbau erledigt sein. Beide Seiten sollten sich verpflichten, diesen Plan einzuhalten. Der Aussteller muss z. B. dafür sorgen, dass die Fläche rechtzeitig frei zugänglich ist (vorheriger Mieter hat geräumt, offizielle Hallenübergabe erfolgt etc.), der Messebauer muss genügend Personal bereitstellen, um fristgerecht fertig zu werden.
Behinderungen und Wartezeiten: In der Praxis kommt es vor, dass z. B. beim Hallenzugang Staus entstehen, Kräne oder Gabelstapler überlastet sind oder der Veranstalter erst verspätet Strom oder Genehmigungen bereitstellt. Solche von keiner Seite verschuldeten Verzögerungen sollten im Vertrag als höhere Gewalt oder vom Auftraggeber zu tragende Umstände definiert sein. Beispiel: Einige AGB regeln, dass Mehraufwand durch unverschuldete Transportverzögerungen oder durch ungenaue Angaben bzw. verspätete Informationen des Veranstalters vom Kunden zu bezahlen ist. So eine Klausel schützt den Messebauer vor finanziellen Verlusten, wenn er z. B. wegen Hallenlogistik länger arbeiten muss.
Vertragsstrafe seitens Messeveranstalter: Manche Messegesellschaften verhängen Gebühren oder Vertragsstrafen, wenn der Abbau verspätet erfolgt oder die Halle nicht sauber übergeben wird. Der Aussteller steht dann in der Pflicht gegenüber dem Veranstalter. Damit der Messebauer diese Kosten trägt, wenn er schuld an der Verspätung ist, kann der Aussteller Rückgriff im Vertrag regeln. Umgekehrt sollte der Messebauer klarstellen, dass er nicht haftet, falls Verzögerungen durch den Aussteller verursacht werden (etwa weil dieser Exponate zu spät frei macht).
Nachtruhe und Lärmschutz: Auf manchen Messegeländen gibt es Vorschriften, die Nachtarbeit oder laute Arbeiten in bestimmten Zeiten untersagen. Der Zeitplan muss solche Restriktionen berücksichtigen. Ggf. sind Ausnahmegenehmigungen nötig, wenn es eng wird. Im Vertrag kann festgehalten werden, ob Nacht- oder Wochenendarbeit vorgesehen ist und wer eventuelle Zusatzkosten (Zuschläge, Hallenwächter etc.) trägt.
Praxis-Tipp
Beide Seiten sollten frühzeitig mit dem Messeveranstalter klären, wann gebaut werden darf und welche Regeln vor Ort gelten. Der Vertrag sollte einen Puffer für unvorhergesehene Verzögerungen vorsehen und regeln, wer Mehrkosten trägt, falls der Bauablauf gestört wird (z. B. durch Warten aufs Einlasssignal oder verspätete Freigabe der Fläche).
Technische Richtlinien und sicherheitstechnische Anforderungen
Messegelände unterliegen strengen Sicherheits- und Technikvorschriften. Jeder Veranstalter stellt Technische Richtlinien bereit, die verbindlich für alle Standbauer sind. Diese betreffen u. a. Brandschutz, Standsicherheit, Elektrik, Fluchtwege und vieles mehr. Deren Einhaltung ist nicht nur sicherheitsrelevant, sondern auch vertraglich von großer Bedeutung.
Brandschutz
In Messehallen dürfen nur schwer entflammbare Materialien eingesetzt werden. Üblicherweise fordern die technischen Richtlinien, dass alle Bauteile und Dekorationen mindestens der Baustoffklasse B1 nach DIN 4102 oder der Euroklasse nach DIN EN 13501-1 entsprechen. Das heißt, Teppiche, Vorhänge, Wände etc. müssen zertifiziert schwer entflammbar sein. Diese Vorgaben sind verbindlich und Teil des Vertrags zwischen Aussteller und Messegesellschaft. Messebauer müssen also dafür sorgen, dass sie nur geeignete, zertifizierte Materialien verwenden und die Nachweise (Brandschutzzertifikate) bereithalten. Werden z. B. Dekostoffe verwendet, die nicht B1 sind, kann der Veranstalter den Stand nicht freigeben – ein Worst-Case-Szenario kurz vor Messebeginn.
Standsicherheit und Bauabnahme
Messestände müssen standsicher und stabil sein. Hohe Aufbauten oder zweigeschossige Stände sind häufig genehmigungspflichtig – der Messebauer muss dann rechtzeitig Pläne mit statischen Berechnungen einreichen. Oft fordert die Messe, dass bei besonderen Bauten ein Prüfstatiker vor Ort abnimmt. Vertraglich sollte geklärt sein, wer solche Nachweise erbringt (typischerweise der Messebauer) und dass der Aussteller dafür die Kosten übernimmt, falls es über den normalen Aufwand hinausgeht. Standsicherheit betrifft auch Aspekte wie zulässige Lasten (z. B. bei Deckenkonstruktionen oder Hängeschildern), Geländerhöhen bei Podesten, Sicherung von Exponaten etc. Ein Versagen der Standsicherheit kann zu schweren Unfällen und Haftungsfällen führen – daher absolute Compliance mit den technischen Vorgaben!
Elektrische Installationen
Häufig dürfen Anschlüsse an das Hallennetz (Strom, Wasser, Internet) nur von autorisierten Servicepartnern der Messe vorgenommen werden. Der Messebauer koordiniert das oft, ist aber nicht selbst Ausführer. Trotzdem muss er planen, wo Leitungen verlegt werden, und die Installationen in den Stand integrieren. Er sollte sicherstellen, dass alle von ihm eingebauten elektrischen Einrichtungen den DIN-VDE-Normen entsprechen (z. B. keine improvisierten Verkabelungen). Andernfalls kann bei der technischen Abnahme beanstandet werden. Vertraglich kann man aufnehmen, dass alle elektrischen Geräte und Installationen den geltenden Vorschriften entsprechen müssen – das schützt beide Seiten.
Arbeitsschutz und Unfallverhütung
Während Auf- und Abbau gelten Unfallverhütungsvorschriften. Z. B. müssen bei Arbeiten in großer Höhe (über 2 m) Hubsteiger oder Gerüste genutzt werden, und das Personal braucht Sicherheitsausrüstung (Helme, Gurte). Der Messebauer ist für die Arbeitssicherheit seines Teams verantwortlich. Sollte es zu Unfällen kommen, können jedoch auch Aussteller und Veranstalter betroffen sein (Stichwort: Verkehrssicherungspflicht). Empfehlenswert ist, dass der Messebauer zusichert, alle Arbeitsschutzregeln einzuhalten und nur qualifiziertes Personal einzusetzen. Dadurch reduziert sich das Risiko von Unfällen und Folgeansprüchen.
Sauberkeit und Umweltschutz
Technische Regeln verlangen oft, dass beim Bauen kein Schaden an Hallen und Umwelt entsteht (z. B. kein Bohren in Hallenboden ohne Erlaubnis, Schutzfolien, kein Verschütten von Lacken). Nach Messeschluss muss die Standfläche sauber und frei von Installationen übergeben werden. Falls der Messebauer dies nicht tut, stellt der Veranstalter dem Aussteller die Reinigung oder Entsorgung in Rechnung. Daher sollte im Vertrag fixiert sein, dass der Messebauer für besenreine Übergabe sorgt und eventuelle von ihm verursachte Schäden (z. B. Bohrlöcher, starke Verschmutzungen) behebt. Umgekehrt muss der Aussteller ermöglichen, dass Abbau und Abtransport zügig erfolgen können (keine zurückgelassenen Exponate, Zufahrt für LKW etc.).
Praxis-Tipp
Messebauer sollten die technischen Richtlinien der jeweiligen Messe auswendig kennen oder zumindest früh erhalten. Im Vertrag kann der Aussteller bestätigen, dem Messebauer alle einschlägigen Vorgaben der Messegesellschaft übergeben zu haben. Beide Seiten sollten festhalten, dass diese Vorschriften einzuhalten sind. Kommt es doch zu Verstößen (z. B. Material nicht zugelassen), sollte geregelt sein, wer die Verantwortung trägt – in der Regel der Messebauer, wenn er das falsche Material gewählt hat, oder der Aussteller, wenn er etwas Unzulässiges verlangt hat.
Koordination und Kommunikation: Zusammenarbeit zwischen Kunde, Bauer und Veranstalter
Ein Messestand ist eingebettet in eine größere Veranstaltung. Daher ist enge Abstimmung aller Beteiligten nötig.
Pflichten des Ausstellers
Der Aussteller ist Vertragspartner des Messeveranstalters und erhält von diesem alle Informationen (Hallenskizzen, Aufbauzeiten, technische Richtlinien, AGB etc.). Diese Informationen muss er an den Messebauer weiterleiten. Tut er das nicht oder unvollständig, können Fehler passieren (z. B. plant der Messebauer eine zu hohe Wand, weil er die Höhenbeschränkung nicht kannte). Deshalb sollte im Vertrag stehen, dass der Kunde verpflichtet ist, sämtliche Vorgaben der Messe rechtzeitig zu übermitteln und bei Planungen mitzuwirken (Freigabe von Entwürfen, Beantragung von Sondergenehmigungen usw.). Versäumt er das, trägt er die daraus entstehenden Mehrkosten oder Verzögerungen.
Zusammenarbeit mit Dritten
Oft sind Drittanbieter involviert – z. B. Speditionen, die Exponate liefern, oder vom Aussteller beauftragte Multimedia-Firmen, die in den Stand etwas einbauen. Der Vertrag sollte abstecken, wer die Koordination solcher Gewerke übernimmt. Übernimmt der Messebauer die Regie, sollte der Aussteller ihm entsprechende Weisungsbefugnis erteilen. Alternativ, wenn der Aussteller selbst koordiniert, muss er die Arbeiten der Dritten so steuern, dass der Messebauer nicht behindert wird. Ein Beispiel: Wenn der Aussteller eigene IT-Leute hat, die während des Standaufbaus schon ihre Server einbauen wollen, muss klar sein, dass dies erst nach der Standübergabe oder in Absprache geschieht, damit der Bau reibungslos ablaufen kann.
Änderungen in letzter Minute
In der heißen Phase kurz vor Messebeginn sind Änderungen schlecht handhabbar. Dennoch passieren sie (z. B. verlangt die Brandschutzbegehung spontan einen Feuerlöscherkasten am Stand). Der Vertrag sollte Flexibilität zulassen, aber auch klarstellen, dass zusätzliche Leistungen vergütet werden, wenn sie nicht im ursprünglichen Auftrag waren. Eine enge Kommunikation und ein Ansprechpartner beiderseits (Projektleiter) sind wichtig, um kurzfristige Probleme gemeinsam zu lösen.
Praxis-Tipp
Feste Ansprechpartner, regelmäßige Abstimmungen und schriftliche Fixierung von Informationen (Pläne, Genehmigungen, Änderungen) sind unerlässlich. Vereinbaren Sie im Vertrag Kommunikationswege und Verantwortlichkeiten, z. B. dass der Aussteller einen Projektkoordinator benennt, der alle Infos bündelt. So werden Missverständnisse vermieden und alle ziehen an einem Strang.
Urteile im Überblick: Rechtsprechung zum Messebau
Im Folgenden werden ausgewählte Gerichtsentscheidungen dargestellt, die für die rechtliche Einordnung von Messebauverträgen und damit verbundenen Pflichten und Ansprüchen praxisrelevant sind. Die Darstellung erfolgt getrennt nach Sachverhalt und gerichtlicher Begründung.
1. AG Augsburg – Abgrenzung Werkvertrag/Dienstvertrag im Messebau
Urteil vom 28.10.2021 – Az. 18 C 1047/21 – AG Augsburg
Sachverhalt: Ein Auftraggeber hatte einen Messebauer beauftragt, Unterstützung beim Standaufbau zu leisten. Nach Streit über die Bezahlung ging es im Prozess um die Frage, ob ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag vorlag.
Begründung: Das Amtsgericht Augsburg stellte klar, dass nur dann ein Werkvertrag vorliegt, wenn ein konkreter Erfolg – hier ein vollständiger Stand – geschuldet ist. Wird dagegen lediglich personalgestützte Hilfe „nach Stunden“ geleistet, handelt es sich um einen Dienstvertrag. Für die Abgrenzung entscheidend sei die Ergebnisorientierung der geschuldeten Leistung. Ohne vertraglich vereinbarte Herstellung eines bestimmten Stands liegt kein Werkvertrag vor.
2. LG Aschaffenburg – Schadensersatz wegen fehlerhafter Projektierung
Urteil vom 11.08.2015 – Az. 1 HK O 78/14 – LG Aschaffenburg
Sachverhalt: Ein Aussteller verlangte Schadensersatz, weil der Messestand wegen Planungsmängeln nicht termingerecht fertiggestellt werden konnte. Der Messebauer hatte verspätet Planunterlagen eingereicht, die zudem unvollständig waren.
Begründung: Das Landgericht stellte fest, dass der Messebauer für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Projektierung verantwortlich ist. Da diese Leistung – wie die Montage – integraler Bestandteil des Werkvertrags ist, führt eine Pflichtverletzung in diesem Bereich zu Schadensersatzansprüchen nach §§ 280, 281 BGB. Der Messebauer hätte frühzeitig vollständige Planunterlagen bereitstellen müssen, um die rechtzeitige Genehmigung durch den Veranstalter zu ermöglichen.
3. LG Düsseldorf – Designschutz und Urheberrecht im Messebau
Urteil vom 12.06.2002 – Az. 12 O 414/01 – LG Düsseldorf
Sachverhalt: Ein Messebauer klagte auf Unterlassung und Schadensersatz, nachdem ein Wettbewerber ein nahezu identisches Standdesign verwendet hatte, das zuvor für den Kläger entwickelt worden war.
Begründung: Das Gericht erkannte dem klägerischen Standdesign Urheberrechtsschutz zu (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), da es eine individuelle Schöpfung darstelle. Die Nachahmung verletze das Urheberrecht. Der Unterlassungsanspruch folgte aus § 97 Abs. 1 UrhG, der Schadensersatz aus § 97 Abs. 2 UrhG. Außerdem wurde deutlich gemacht, dass Messestände – bei ausreichender Gestaltungshöhe – dem Designschutz unterfallen können.
4. OLG Düsseldorf – Annahmeverzug und Lagergeld im Messebau
Urteil vom 12.12.2019 – Az. I-3 U 87/18 – OLG Düsseldorf
Sachverhalt: Das OLG hatte über die Berufung gegen das Urteil des LG Krefeld (2 O 22/16) zu entscheiden. Streitgegenstand war, ob der Messebauer bei unterlassener Rücknahme durch den Kunden Lagergeld verlangen konnte.
Begründung: Das OLG bestätigte das Urteil des LG Krefeld. Es sah sowohl Ansprüche aus abgetretenem Recht als auch eigene Ansprüche des Klägers gegeben. Die Lagerung des Messebaumaterials durch den Kunden erfolgte ohne Rechtsgrund und im Annahmeverzug. Das Lagergeld war auch handelsrechtlich (§ 354 HGB) begründet.
5. LG Frankfurt am Main – Vergütung von Vorleistungen und urheberrechtliche Streitfragen
Urteil vom 24.01.2025 – Az. 3-12 O 21/24 – LG Frankfurt am Main
Sachverhalt: Ein Messebauer verlangte vom Aussteller die Zahlung ausstehender Vergütung für die Planung und Konzeption eines Messestandes, insbesondere für Entwurfsleistungen. Zudem machte die Klägerin Ansprüche auf Schadensersatz wegen der angeblich unberechtigten Nutzung ihrer entworfenen Standgestaltung durch die Beklagte geltend. Die Beklagte berief sich auf eine nicht abgeschlossene Beauftragung und wies die urheberrechtlichen Vorwürfe zurück.
Begründung: Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage teilweise statt. Es erkannte an, dass die Planungs- und Entwurfsleistungen als eigenständige vergütungspflichtige Vorleistungen erbracht wurden. Diese seien unabhängig von einer späteren Realisierung des Messestandes zu vergüten. Hinsichtlich der urheberrechtlichen Ansprüche wies das Gericht die Klage jedoch ab, da keine ausreichende Gestaltungshöhe im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG festgestellt werden konnte und eine relevante Nutzung nicht zweifelsfrei nachgewiesen war. Außerdem sei kein Anspruch auf Zahlung für bestimmte Materialien gegeben, da deren Verwendung nicht einwandfrei dokumentiert oder mit dem Auftraggeber abgestimmt worden sei. Für berechtigte Restforderungen wurde ein Teilbetrag zugesprochen, der Rest abgewiesen.
Verzahnung mit einschlägigen Rechtsnormen: BGB, VOB/B, DIN-Normen und Messe-AGB
Abschließend lohnt ein Blick darauf, wie die oben genannten Aspekte in den gesetzlichen Rahmen eingebettet sind und welche Regelwerke im Messebau üblicherweise ergänzend herangezogen werden.
BGB-Werkvertragsrecht
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bildet die zentrale gesetzliche Grundlage für den Messebauvertrag. Die allgemeinen Regeln des Werkvertrags (§§ 631–650 BGB) gelten, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist. Wichtige Paragraphen sind:
§ 631 BGB (Vertragstyp und Vergütung),
§ 634 BGB (Mängelrechte),
§ 640 BGB (Abnahme, auch fiktive Abnahme),
§ 638 BGB (Verjährung),
§ 650b BGB (Anordnungsrecht des Bestellers bei Änderungen – als Vorbild für Change-Requests nutzbar).
Obwohl die speziellen Bauvertragsregeln (§§ 650a ff. BGB) in der Regel nicht direkt für Messestände gelten (da keine Bauwerke von Dauer), können einige Regelungen analog herangezogen werden, etwa zu Änderungsanordnungen.
VOB/B als Vertragsgrundlage
In der Praxis wird häufig die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B) als vertragliche Basis verwendet. Diese ist kein Gesetz, sondern ein anerkanntes Regelwerk, das das BGB-Werkvertragsrecht speziell für Bauleistungen konkretisiert. Wird sie vollständig einbezogen, geht sie den BGB-Regeln teilweise vor. Zu beachten:
§ 12 VOB/B regelt die förmliche und fiktive Abnahme (nach 12 Werktagen),
Gewährleistungsfristen (meist 2 Jahre für Messebauwerke),
spezielle Regeln zur Mängelanzeige und Abrechnung.
Bei B2B-Verträgen ist die Einbeziehung der VOB/B grundsätzlich möglich. Wichtig: Sie sollte vollständig oder gar nicht vereinbart werden – eine „halbierte“ VOB/B kann zu unwirksamen Klauseln führen.
DIN-Normen und technische Standards
DIN- und EN-Normen spielen eine indirekte, aber rechtlich relevante Rolle, da sie meist über Messebedingungen oder vertragliche Vereinbarungen verbindlich werden. Wichtige Beispiele:
DIN 4102 / EN 13501-1: Brandschutzklassifizierung von Baustoffen (mind. B1 erforderlich),
VDE-Normen (z. B. DIN VDE 0100 für Elektroinstallationen),
DGUV-Vorschriften (Unfallverhütung),
ggf. DIN EN 15619 für modulare Messebausysteme.
Diese Normen gelten nicht automatisch, werden aber oft durch AGB, Messebedingungen oder explizite vertragliche Regelungen verpflichtend.
AGB der Messegesellschaften
Messeveranstalter stellen umfangreiche Allgemeine Ausstellungsbedingungen sowie Technische Richtlinien bereit. Diese sind fester Bestandteil des Ausstellervertrags – und gelten auch für den Messebauer, sofern der Aussteller sie weitergibt. Zentrale Inhalte:
Sicherheitsanforderungen (z. B. zu Materialien, Notausgängen, Fluchtwegen),
Abbaufristen, Vertragsstrafen,
Haftungsregelungen und Versicherungspflichten,
Hausrecht der Messe,
Vorgaben zur Übergabe der Standfläche.
Praxis-Tipp
Ein gut gestalteter Messebauvertrag sollte regeln, dass neben den individuellen Vereinbarungen auch die Messe-AGB sowie alle relevanten technischen Richtlinien gelten. Diese müssen dem Messebauer rechtzeitig vorliegen. Um spätere Unklarheiten zu vermeiden, sollte ausdrücklich vereinbart werden, dass diese Regelwerke verbindlich einzuhalten sind – inklusive etwaiger DIN- und VDE-Normen. und schriftliche Fixierung von Informationen (Pläne, Genehmigungen, Änderungen) sind unerlässlich. Vereinbaren Sie im Vertrag Kommunikationswege und Verantwortlichkeiten, z. B. dass der Aussteller einen Projektkoordinator benennt, der alle Infos bündelt. So werden Missverständnisse vermieden und alle ziehen an einem Strang. der jeweiligen Messe auswendig kennen oder zumindest früh erhalten. Im Vertrag kann der Aussteller bestätigen, dem Messebauer alle einschlägigen Vorgaben der Messegesellschaft übergeben zu haben. Beide Seiten sollten festhalten, dass diese Vorschriften einzuhalten sind. Kommt es doch zu Verstößen (z. B. Material nicht zugelassen), sollte geregelt sein, wer die Verantwortung trägt – in der Regel der Messebauer, wenn er das falsche Material gewählt hat, oder der Aussteller, wenn er etwas Unzulässiges verlangt hat. mit dem Messeveranstalter klären, wann gebaut werden darf und welche Regeln vor Ort gelten. Der Vertrag sollte einen Puffer für unvorhergesehene Verzögerungen vorsehen und regeln, wer Mehrkosten trägt, falls der Bauablauf gestört wird (z. B. durch Warten aufs Einlasssignal oder verspätete Freigabe der Fläche)., die Gewährleistung in AGB anzupassen (etwa verkürzte Fristen und erstmaliges Nachbesserungsrecht). Aussteller sollten darauf achten, dass sie während der Messe alle Mängel dokumentieren und sofort melden – dann lassen sich viele Probleme direkt vor Ort lösen, noch bevor Kunden oder Besucher es bemerken. für welche Risiken einsteht. Messebauer sollten Haftungsbegrenzungen nutzen und Aussteller darauf achten, dass für kritische Termine eventuell Vertragsstrafen oder Garantien vereinbart werden. Beide Seiten sollten zudem Versicherungen (Haftpflicht, Veranstaltungsausfall etc.) prüfen. (möglichst gemeinsam vor Ort) und halten Sie die Ergebnisse schriftlich fest. Sollte der Kunde zur Abnahme nicht erscheinen, kann man vorsorglich im Vertrag regeln, dass der Stand mit Messebeginn als abgenommen gilt, um Rechtssicherheit zu haben.
Häufige Fragen (FAQ) zum Messebauvertrag
1. Was ist der rechtliche Unterschied zwischen einem Werkvertrag und einem Dienstvertrag im Messebau?
Ein Werkvertrag verpflichtet zur Herstellung eines konkreten Erfolgs (z. B. fertiger Messestand), während ein Dienstvertrag nur ein Tätigwerden ohne Erfolgsgarantie umfasst.
2. Muss ein Messebauer immer nach Werkvertragsrecht arbeiten?
Nicht zwingend, aber häufig. Wenn der Messebauer einen fertigen Stand liefert, liegt regelmäßig ein Werkvertrag vor. Nur Hilfsleistungen können als Dienstvertrag gelten.
3. Warum ist die Abnahme eines Messestandes rechtlich so wichtig?
Mit der Abnahme wird der Stand als vertragsgemäß bestätigt. Damit beginnt die Gewährleistungsfrist, das Risiko geht auf den Kunden über und die Vergütung wird fällig.
4. Was passiert, wenn der Kunde zur Abnahme nicht erscheint?
Dann kann eine fiktive Abnahme greifen – etwa durch Inbetriebnahme des Standes oder durch Fristablauf nach Aufforderung zur Abnahme.
5. Kann man Messebauleistungen auch mieten?
Teilweise ja. Oft werden Standmodule oder Möbel vermietet, während Bau und Montage werkvertraglich erfolgen. Beides kann kombiniert werden.
6. Wie lange gilt die gesetzliche Gewährleistungsfrist beim Messebau?
Zwei Jahre ab Abnahme. In B2B-Verträgen wird diese Frist jedoch oft vertraglich verkürzt (z. B. auf 6 oder 12 Monate).
7. Welche technischen Vorschriften gelten beim Messebau?
Technische Richtlinien der Messeveranstalter, DIN-Normen (z. B. DIN 4102 für Brandschutz), VDE-Regeln, Unfallverhütungsvorschriften (DGUV) u. a.
8. Wer haftet bei Schäden am Stand oder in der Messehalle?
Grundsätzlich der Verursacher. Der Messebauer haftet für eigene Fehler, der Aussteller für sein Personal. Wichtig: Haftpflichtversicherung und klare vertragliche Regeln.
9. Darf ein Messebauer nachträgliche Änderungen extra berechnen?
Ja, sofern sie nicht im ursprünglichen Vertrag enthalten sind. Empfehlenswert sind schriftliche Änderungsvereinbarungen („Change-Order“).
10. Was ist eine fiktive Abnahme und wann greift sie?
Wenn der Kunde den Stand nutzt oder eine gesetzte Abnahmefrist verstreichen lässt, gilt der Stand als abgenommen – auch ohne formelles Abnahmeprotokoll.
11. Was tun bei Mängeln während der Messe?
Sofort dem Messebauer melden. Dieser hat ein Nachbesserungsrecht. Danach können ggf. Minderung oder Rücktritt folgen.
12. Ist ein Messestand ein Bauwerk im Sinne des BGB?
Nein. Daher gelten die speziellen Bauvertragsregelungen (§§ 650a ff. BGB) in der Regel nicht direkt – sie können aber analog genutzt werden (z. B. bei Änderungen).
13. Können Messebauverträge auf VOB/B-Basis geschlossen werden?
Ja, insbesondere bei B2B-Verträgen. Die VOB/B sollte dann aber vollständig einbezogen werden, da eine Teilnutzung problematisch sein kann.
14. Wer ist für die Einhaltung der Messe-AGB verantwortlich?
Der Aussteller muss sie dem Messebauer übermitteln. Beide Seiten sollten im Vertrag vereinbaren, dass diese Regelwerke verbindlich gelten.
15. Welche Praxis-Tipps helfen, Streit im Messebau zu vermeiden?
Klare Verträge mit genauer Leistungsbeschreibung, Abnahmeprotokolle, Regelungen zu Änderungen, rechtzeitige Informationsweitergabe und gute Kommunikation.
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