Rückforderung und Strafbarkeit im Zusammenhang mit sogenannten Corona Soforthilfen

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Die mit tatkräftiger Unterstützung der Medien zum Teil geradezu aufgedrängten Corona-Beihilfen für kleinere Unternehmen und Selbstständige stehen im Mittelpunkt tausender Ermittlungsverfahren der Strafverfolgungsbehörden. Entscheidend für die von den Staatsanwaltschaften behauptete Strafbarkeit unrichtiger oder unvollständiger Angaben ist die Subventionserheblichkeit der von den Antragstellern angegebenen Tatsachen. Dieses Tatbestandsmerkmal wird im Strafgesetzbuch     (§ 264 Abs. 9) wie folgt definiert: Subventionserheblich sind Tatsachen, die durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes von dem Subventionsgeber als subventionserheblich bezeichnet sind (Nr. 1) oder von denen die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils gesetzlich oder nach dem Subventionsvertrag abhängig ist (Nr. 2). Diese sogenannte Legaldefinition ist aufgrund ihrer Querverweise und aufgrund der Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe für Nichtjuristen nur schwer verständlich. 

Die Unbestimmtheit des Tatbestandes des Subventionsbetruges     (§ 264 StGB) kann aber günstige Auswirkungen auf den die Strafbarkeit begründenden Vorsatz (§§ 15,16 StGB) des Beschuldigten bzw. auf die Strafbarkeit wegen leichtfertigen Subventionsbetruges (§ 264 Abs. 5 StGB) haben. In diesem Zusammenhang kommt der Formulierung der Behörde in dem jeweiligen Antragsformular maßgebliche Bedeutung zu. So findet sich in dem Antragsformular jeweils ein Passus, nach welchem der Antragsteller entweder darauf hingewiesen wird, dass die Angaben in dem Antrag subventionserheblich sind, oder er erklärt, dass ihm die Subventionserheblichkeit der anzuerkennenden Tatsachen bewusst ist. Nach der Rechtsprechung des Landgerichts Düsseldorf und des Bundesgerichtshofs muss die betroffene Tatsache jedoch klar und und unmissverständlich auf den konkreten Einzelfall bezogen bezeichnet werden. Damit entspricht die Verwendung formelhafter und pauschaler Bezeichnungen nicht den Anforderungen der Legaldefinition der Subventionserheblichkeit. Hinzu kommt, dass nach der zutreffenden Rechtsprechung des Landgerichts Rostock jegliche Strafbarkeit ausscheidet, wenn die Covid-19-Pandemie zumindest mit ursächlich für den Liquiditätsengpass des subventionierten Unternehmens war.


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