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Rückgabe des Geschenks zur Abfindung des Pflichtteils

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Es gibt Situationen, in denen die Erblasser zu Lebzeiten über ihr Vermögen so verfügen, dass das was nach ihrem Tod davon übrig bleibt, nicht ausreicht, um für den Pflichtteil zu genügen. In diesem Artikel werden wir uns die erste von zwei Möglichkeiten für die Forderung des Pflichtteils ansehen, nämlich die Rückgabe eines Geschenks und die Anfechtung des Testaments. Nach dem Gesetz über das Erbrecht haben nur Pflichtberechtigte das Recht, eine Rückgabe des Geschenks zu beantragen, um eine Pflichtteilsergänzung zu erzielen, und dieses Recht wird nur vererbt, wenn der Pflichtteilsberechtigte bereits vor seinem Tod einen Antrag auf den Pflichtteil gestellt hat.

Die Pflichtteilsberechtigten sind die Nachkommen des Erblassers, seine Adoptivkinder und ihre Nachkommen sowie sein Ehepartner. Die Eltern des Erblassers, Adoptiveltern und andere Vorfahren sind nur dann Pflichtteilsberechtigte, wenn sie dauerhaft arbeitsunfähig sind und nicht über die notwendigen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts verfügen. Wenn dieser Pflichtteil verletzt ist, werden so viele Geschenke zurückgegeben, wie es erforderlich ist, um den Pflichtteil zu ergänzen. Die Testamentsverfügungen werden zuerst verringert (falls es ein Testament gibt) und wenn damit eine Pflichtteilsergänzung nicht erreicht ist, werden Geschenke zurückgegeben.

Um die Verletzung des Pflichtteils handlt es sich, wenn der Gesamtwert der Verfügung nur so hoch ist, dass der Pflichtteilsberechtigte nicht den vollen Betrag seines Pflichtteils erhalten würde.

Der Pflichtteil der Nachkommen, der Adoptivkinder und ihrer Nachkommen sowie des Ehepartnes beträgt eine Hälfte, und der Pflichtteil aller anderen Pflichtteilsberechtigten beträgt ein Drittel des Teils, der jedem von ihnen gemäß der gesetzlichen Erbfolge gehören würde. Geschenke werden beginnend mit dem letzten Geschenk und in umgekehrter Reihenfolge der Schenkungen zurückgegeben, und gleichzeitig gemachte Geschenke werden proportional zurückgegeben. Nach dem Gesetz über das Erbrecht gelten auch Verzicht, Schuldenerlass, alles was der Erblasser dem Erben zu Lebzeiten im Namen des erblichen Teils gegeben hat, entweder zum Zweck der Gründung oder Erweiterung des Haushalts oder zum Zweck der Berufsausübung, sowie jede andere unentgeltliche Verfügung als Geschenk.

Um den Wert des Pflichtteils zu berechnen, muss der Wert der Erbschaft gemäß den besonderen Bestimmungen des Gesetzes über das Erbrecht festgestellt werden. Bei der Bewertung eines Geschenks wird der Wert des geschenkten Gegenstands zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers und seines Zustands zum Zeitpunkt der Schenkung genommen.

Der Wert der Erbschaft wird gemäß Art. 71 des Gesetzes über das Erbrecht berechnet:

1. Das erste, was man tun muss, ist alle Güter, die der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes besass, aufzulisten und zu bewerten, und hier muss man auch alles berechnen, worüber der Erblasser im Testament verfügt hat, sowie alle seine Ansprüche, auch die gegen einen Erben, mit Ausnahme von Ansprüchen, die eindeutig unbezahlbar sind.

2. Vom berechneten Wert der Güter, die der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes hatte, werden der Betrag der Schulden des Erblassers, die Höhe der Kosten der Auflistung und der Bewertung des Vermögens sowie die Kosten für die Bestattung des Erblassers abgezogen.

3. Zum so erhaltenen Restbetrag wird der Wert aller vom Erblasser einem gesetzlichen Erben auf irgendeine Weise gemachten Geschenke addiert, unabhängig davon, ob er den Erblasser beerbt, einschließlich der den Erben gemachten Geschenke, die auf die Erbschaft verzichten, sowie jene Geschenke, für die der Erblasser angeordnet hat, sie nicht auf das Erbteil des Erben anzurechnen.

4. Dazu zählt auch der Wert der Geschenke, die der Erblasser im letzten Jahr seines Lebens anderen Personen, die keine Pflichtteilsberechtigten sind, gemacht hat, mit Ausnahme kleinerer gewöhnlicher Geschenke.

Sobald der Wert des Vermögens gemäß dem oben genannten Gesetz bestimmt wurde, muss festgestellt werden, ob der Wert dessen, was der Pflichtteilsberechtigte erhalten hat, geringer ist als der Wert des Pflichtteils, der ihm gemäß der Berechnung gehört. Nur falls der Wert dessen, was er erhalten hat, geringer ist, kann er innerhalb von 3 Jahren nach dem Tod des Erblassers, das heißt ab dem Tag der rechtskräftigen Entscheidung über die Todeserklärung des Erblassers oder die Feststellung seines Todes, eine Rückgabe des Geschenks beantragen.

Abschließend muss betont werden, dass die Pflichtteilsberechtigten berechtigt sind, einen Antrag auf Pflichtteilsergänzung nur im Nachlassverfahren zu stellen und nicht danach. Um den genauen Wert des Pflichtteils zu berechnen, die Fristen zu verfolgen und sich ausführlicher über Ihre Rechte zu informieren, ist es ratsam dass Sie sich an einen Anwalt wenden, der Sie beraten wird, wie Sie mit dieser Situation umgehen sollen.


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