Veröffentlicht von:

Rückzahlung von Fitnessstudio- Mitgliedsbeiträgen im Rahmen der Corona- Pandemie

  • 1 Minuten Lesezeit

Mit lang erwartetem Urteil vom 04.05.2022, Az. XII ZR 64/21, hat der Bundesgerichtshof nunmehr endlich der uneinheitlichen Rechtsprechung um die Rückzahlung von in der Corona- Pandemie gezahlten Mitgliedsbeiträgen Einhalt geboten.

Die Entscheidung:

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Kunden, die im Corona- Lockdown ihr Fitnessstudio nicht nutzen konnten, die für diese Zeit gezahlten Mitgliedsbeiträge zurückbekommen. 

Auch der vielfach durch die Fitnessstudios eigenmächtig vorgenommenen Vertragsverlängerung wurde durch den Bundesgerichtshof eine klare Absage erteilt, m.a.W., eine eigenmächtige Verlängerung der Laufzeit des Vertrags nach hinten hinaus ist nach Ansicht des Bundesgerichtshofes unwirksam.

Was bedeutet dies für die Kunden?

Als Folge des Urteils sind die Betreiber der Fitnessstudios ihren Kunden zu der Rückzahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet, welche sie in der Zeit der Schließungen erhalten haben, §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4, 346 Abs. 1 BGB. 

Durch diese klare Entscheidung des BGH kann der vielfach bestehende Streit vieler Kunden mit ihren Fitnessstudios nun endlich beigelegt werden.

Begründung des Bundesgerichtshofes:

Zur Begründung seiner Entscheidung erläutert der Bundesgreichtshof, dass es den Betreibern wegen der Corona-Maßnahmen rechtlich unmöglich (§ 275 BGB) war, den Kunden die Möglichkeit zur vertragsgemäßen Nutzung des Fitnessstudios zu gewähren und damit die vertraglich geschuldete Hauptleistungspflicht zu erfüllen. Denn der Betreiber schuldet seinem Kunden die Möglichkeit, das Studio kontinuierlich betreten zu können und entsprechend die dort vorhandenen Trainingsgeräte zu benutzen.

Der Kunde schließt den Vertrag mit dem Fitnessstudio schließlich mit dem Ziel der regelmäßigen sportlichen Betätigung und damit entweder zu der Erreichung bestimmter Fitnessziele oder zumindest für die Erhaltung von Fitness und körperlicher bzw. mentaler Gesundheit.

Hat das Fitnessstudio nun aber für einen gewissen Zeitraum geschlossen, kann dieser Zweck für den Zeitraum der Schließung nicht mehr erreicht werden. Die durch den Betreiber geschuldete Leistung ist wegen Zeitablaufs auch nicht mehr nachholbar.

Gerne prüfen wir Ihre Sach- und Rechtslage und sind Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche behilflich.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jens Weber

Beiträge zum Thema