Schadensersatz wegen zu spät erkannter Hirnhautentzündung
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Wie das Oberlandesgericht Oldenburg mit Entscheidung vom 28.10.2015, Aktenzeichen 5 U 156/13, entschied, hat ein Krankenhaus einem Kind wegen einer zu spät erkannten Hirnhautentzündung Schadensersatz zu leisten.
In dem Rechtsstreit ging es um die Behandlung eines 5 Jahre alten Kindes, welches nachmittags mit Schüttelfrost und hohem Fieber in das Krankenhaus eingeliefert wurde und dort stationär aufgenommen wurde. Die Ärzte leiteten eine Infusionstherapie ein.
Der Zustand des Kindes besserte sich nicht und das Kind erbrach mehrfach. Gegen 4 Uhr nachts löste sich dabei die Infusionsnadel. Zudem zeigten sich in der Nacht Hautverfärbungen. Einen Handlungsbedarf sah der herbeiberufene Pfleger jedoch nicht. Gegen 7 Uhr morgens informierte eine Krankenschwester den Arzt darüber, dass sich am Körper des Kindes ungewöhnliche Hautverfärbungen zeigten. Die Ärzte vermuteten das Vorliegen einer Hirnhautentzündung und begannen sofort mit der Notfallversorgung. Die Laboruntersuchungen bestätigten den Verdacht.
Das Oberlandesgericht Oldenburg entschied, dass der Pfleger den Zustand des 5-Jährigen zwar erkannt, grob fehlerhaft hier jedoch keinen Arzt hinzugezogen habe. Es hätte umgehend eine Notfalltherapie eingeleitet werden müssen. Hierdurch wäre in jedem Fall ein besseres Ergebnis erzielt worden.
Das Oberlandesgericht Oldenburg bestätigte demnach dem Grunde nach den Anspruch auf einen Schmerzensgeld- und Schadensersatzanspruch. Über die Höhe der Ansprüche hat nunmehr das Landgericht Aurich zu befinden.
Rechtsanwältin Julia Fellmer
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