Scheidung ohne ein Jahr Trennungszeit!

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Für den Fall, dass die Ehegatten noch nicht ein Jahr getrennt leben, kann die Ehe nur geschieden werden, „wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellt". An die unzumutbare Härte, die eine Ehescheidung schon vor Ablauf eines Trennungsjahres ermöglicht, sind dabei nach allgemeiner Auffassung strenge Anforderungen zu stellen. Einem Antragsteller bzw. einer Antragstellerin darf nicht zuzumuten sein, mit der Scheidung, also der Aufhebung des formalen Ehebandes, bis zum Ablauf des Trennungsjahres zu warten. Es muss sich um eine Ausnahmesituation gegenüber einem bloßen Scheitern einer Ehe handeln. 

Nach Anhörung der Beteiligten und Vernehmung zweier Kinder der Beteiligten sei das Amtsgericht -Familiengericht- zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsgegner habe seine Ehefrau wiederholt beleidigt und sie zum Teil tätlich angegriffen. Hinsichtlich der bekundeten Beleidung stütze sich das Familiengericht auf eine wörtliche Übersetzung der in türkischer Sprache geäußerten Bekundungen, statt eine "kulturelle" Übersetzung vorzunehmen. Eine "kulturelle" Übersetzung nehme den angeblichen Beleidigungen deutlich an Schärfe, so die Begründung des Ehemannes in dem Gerichtsverfahren wegen der Ablehnung des Härtefalle in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg -Beschl. v. 26.04.2018, Az.: 4 UF 44/18. Eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres erfordert so das OLG, dass die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellt. Dabei komme es nicht auf die Zumutbarkeit des weiteren ehelichen Zusammenlebens, also die Zumutbarkeit der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft an, sondern die unzumutbare Härte muss sich auf die Aufrechterhaltung des formellen Ehebandes beziehen. Dies sei bei schweren Beleidigungen, groben Ehrverletzungen und demütigenden Ehrverletzungen in Verbindung mit Tätlichkeiten zu bejahen. 

Genauere Überprüfung, ob die Voraussetzungen eines Härtefalles vorliegen, kann nach dem gültigen Recht und Gesetz vorgenommen werden. 

Foto(s): Dr Dr Iranbomy Anwalt für Antidiskriminierung und Gleichbehandlungsrecht


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