Schenkungsteuer für Zuwendungen innerhalb einer ehelichen Gemeinschaft

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Auch für Ehepartner gilt: Bei separaten Einzelkonten geht das Finanzamt grundsätzlich davon aus, dass die jeweiligen Geldbeträge (Wertpapiere und sonstige Guthaben) dem Kontoinhaber allein zustehen und nicht Teil der Zugewinngemeinschaft sind. Gegenseitige Kontovollmachten für Einzelkonten reichen dabei nicht aus, das Finanzamt vom Gegenteil zu überzeugen. Bei Übertragung von Vermögensständen unter Ehegatten droht deshalb die Schenkungsteuer.

Nachdem der Ehemann den Vermögensstand seines Einzeldepotkontos bei einer Schweizer Bank auf das seiner Ehefrau übertrug, ging das Finanzamt von einer freigiebigen Zuwendung in voller Höhe des übertragenen Vermögensstands aus und machte den gesamten Betrag schenkungsteuerlich geltend. Die Ehegatten gingen ihrerseits davon aus, dass der Vermögensstand schon vor der Übertragung einander zumindest zur Hälfte zuzurechnen war und so von der Schenkungsteuer befreit sei.

Der Bundesfinanzhof stellte sich in seinem Beschluss vom 29. Juni 2016 II R 41/14 hinter die Ansicht des Finanzamtes und verwies auf die Beweislast der Ehegatten, die bei steuermindernden Tatsachen immer beim Steuerpflichtigen liegen, derzufolge ein Nachweis darüber erbracht werden müsse, dass das Vermögen schon vor der Übertragung beiden Ehegatten zustand. Da dieser nicht erbracht werden konnte, ist die Zuwendung des Ehegatten als freigiebig zu werten und in voller Höhe schenkungsteuerpflichtig.

Jörg Treppner, Steuerberater und Partner von AJT Neuss: „Um die Schenkungsteuer unter verehelichten Paaren zu umgehen, ist unbedingt anzuraten, ihre Einzahlungen auf Einzel- oder Gemeinschaftskonten festzuhalten. Eindeutige schriftliche Vereinbarungen können die Anforderungen der Beweislast für Steuerpflichtige erfüllen. Bei einem Gemeinschaftskonto hingegen sind die Ehegatten grundsätzlich zu gleichen Anteilen beteiligt, weshalb die Entscheidung des BFH für solche nicht gilt.“

Mehr Informationen: www.steuerberatung-ajt-neuss.de


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