Schreiben der Linderhaus Stabreit Langen Rechtsanwälte für Edelstahl Rostfrei e. V.
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Ein aktuelles Schreiben der Rechtsanwälte Linderhaus Stabreit Langen, verfasst im Auftrag des Edelstahl Rostfrei e. V., in der es um das Markenzeichen „Rost frei“ (dt. Marke: DE 30 2017 014 667) geht, ist Gegenstand eines Mandats in unserer Kanzlei. Unserem Mandanten wird in dem Schreiben aus Ende April vorgeworfen, gegen die Markenrechte des Edelstahl Rostfrei e. V. verstoßen zu haben.
Sachverhalt:
In dem Schreiben heißt es, dass unser Mandant über Amazon diverse Werkzeuge zum Kauf anbiete und diese mit dem Markenzeichen „Rost frei“, dessen Markenrechte der Edelstahl Rostfrei e. V. innehabe, bewerbe. Für die Verwendung des Markenzeichens des Edelstahl Rostfrei e. V. bestehe jedoch keine Erlaubnis, da der Verein die Lizenz zur Nutzung des Markenzeichens nur seinen Mitgliedern erteile. Da unser Mandant nicht Mitglied im Verein sei, sei er zu der Nutzung des „Rost frei“-Zeichens nicht befugt. Das Schreiben stellt ausdrücklich keine Abmahnung dar, da in dem Schreiben keinerlei Ansprüche gelten gemacht werden. Trotzdem sollte das Schreiben keinesfalls ignoriert werden! Am Ende des Schreibens wird unser Mandant dazu aufgefordert, zu erklären, aus welchen Gründen er sich zu der Verwendung des „Rost frei“-Zeichens berechtigt fühlt oder alternativ freiwillig eine Unterlassungserklärung abzugeben.
Rechtliche Einschätzung:
Das Schreiben der Linderhaus Stabreit Langen Rechtsanwälte ist als „Berechtigungsanfrage“ zu verstehen. Wird auf eine solche Anfrage korrekt reagiert, lässt sich hierdurch die Geltendmachung von Anwaltskosten vermeiden. Daher ist es von entscheidender Bedeutung, unmittelbar nach Erhalt einer Berechtigungsanfrage einen auf das Markenrecht spezialisierten Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz zu beauftragen.
Welche Verteidigungsoptionen bestehen?
Unserer Auffassung nach bestehen Bedenken, ob die Marke „Rost frei“ den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG genügt, ob sie also nicht nur lediglich beschreibenden Charakter hat. Jedenfalls stellt sich die Situation und eine etwaige Markenrechtsverletzung nicht derart klar dar wie von den Linderhaus Stabreit Langen Rechtsanwälten dargestellt.
Rufen Sie uns daher bei Erhalt einer Berechtigungsanfrage oder Abmahnung direkt an oder senden Sie uns Ihre Abmahnung per E-Mail zu. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung.
Ihr Vorteil:
- Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
- Persönliche und enge Beratung und Betreuung
- Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an
- Bundesweite Vertretung
- Unkomplizierte Abwicklung des Mandates
Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne telefonisch erreichen. Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail oder per Fax zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.
Da uns Kostentransparenz wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.
Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de
Nutzen Sie alternativ auch gerne den kostenlosen Rückrufservice von Anwalt.de. Wenige Augenblicke nach Eingabe Ihrer Rufnummer unter https://www.anwalt.de/heidicker-dreger/rueckruf.php erhalten Sie Ihren Rückruf.
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