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Schulden bei BAFöG-Berechnung - Zeitpunkt der Rückzahlung ist nicht allein entscheidend

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Wer bei einer Ausbildung finanzielle Förderung vom Staat in Anspruch nehmen möchte, muss sich in vielen Fällen mit dem so genannten Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAFöG) auseinandersetzen.

Das BAFöG regelt zwar sehr detailliert, für juristische Laien jedoch nicht selten auf unverständliche Weise, welche Personen in welchem Zeitraum in welcher Höhe einen Anspruch auf staatliche Förderungen haben.

Eine der Regelungen des BAFöG (§ 28 BAFöG) besagt dabei, dass Schulden des Auszubildenden bei der Ermittlung der Höhe der zu gewährenden Förderung zu berücksichtigen bzw. anzurechnen sind: Wer Schulden hat, hat daher auch häufig einen höheren BAFöG-Anspruch.

Sind auch Schulden bei nahen Angehörigen zu berücksichtigen?

Gerade die oben genannte Klausel im BAFöG birgt natürlich die Gefahr des Missbrauchs. Man stelle sich nur Fälle vor, in denen ein potenzieller BAFöG-Empfänger einen Darlehensvertrag mit einem nahen Angehörigen abgeschlossen hat. Aus allgemeiner Erfahrung sind nahe Angehörige bei der Rückzahlungspflicht des Schuldners nachsichtiger, sodass diese erst eine lange Zeit später, beispielsweise nach einem Studium, entstehen würde. Aus besagtem Vertrag entstünden dem Auszubildenden jedoch Schulden, die bei der Vermögensberechnung zur BAFöG-Gewährung abgezogen würden, was den BAFöG-Satz künstlich in die Höhe „schrauben" könnte.

Über einen solchen Fall hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig Ende 2008 entschieden (Aktenzeichen 5 C 30.07).

Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stärkt die Rechte von BAFöG-Empfängern

In ihrem Urteil haben die Richter des Bundesverwaltungsgerichts festgestellt, dass es bei abzugsfähigen Schulden des Auszubildenden nicht darauf ankommt, wann der Gläubiger des BAFöG-Empfängers seinen Anspruch tatsächlich geltend macht.

So sind auch die Schulden beispielsweise bei einem nahen Angehörigen zu berücksichtigen, auch wenn diese erst wesentlich später zurückzuzahlen sind.

Bundesverwaltungsgericht erkennt das Missbrauchsrisiko

Jedoch haben die Richter des Bundesverwaltungsgerichts auch erkannt, dass die entsprechenden Regelungen des BAFöG ein hohes Missbrauchsrisiko bergen. Daher prüfen sie insbesondere bei Schulden gegenüber Angehörigen sehr genau, ob eine tatsächliche oder nur eine „fingierte" Schuld vorliegt.

Dies bedeutet, dass die Verwaltungsgerichte die Angaben, die der BAFöG-Empfänger zu seinen Schulden macht bzw. zu machen hat, streng auf ihre Richtigkeit prüfen müssen. Dabei haben sie sich an folgenden, nicht abschließenden Gesichtspunkten zu orientieren:

  • Wann ist die Forderung fällig? Wovon ist die Fälligkeit abhängig?
  • Weist der Vertrag die üblichen Regelungen auf (z. B. Zinssatz)?
  • Bestand ein nachvollziehbarer Grund für die Aufnahme eines Darlehens?
  • Bestehen bei der tatsächlichen Durchführung Abweichungen zu den Regelungen des Vertrags?
  • Hat der Auszubildende die relevanten Schulden von Anfang an der Behörde gegenüber korrekt angegeben?

BAFöG-Beratung lohnt - Eile ist geboten

Grundsätzlich sind Schulden also weiterhin auf das Vermögen eines BAFöG-Empfängers anzurechnen. Allerdings werden die Gerichte insbesondere bei Schulden gegenüber nahen Angehörigen sehr genau hinsehen.

Wer bei der Beantragung von BAFöG sichergehen möchte, dass seine Angaben vollständig und korrekt sind, kann sich durch einen auf das Verwaltungsrecht spezialisierten Rechtsanwalt umfassend beraten lassen, was die Erfolgschancen der Beantragung erhöhen kann. Auch die Ablehnung des Antrags durch die Behörden bedeutet nicht zwangsläufig die Endgültigkeit der Entscheidung. In solchen Fällen kann ein Rechtsanwalt die gerichtliche Vertretung des Auszubildenden übernehmen und somit unter Umständen ein positives Ergebnis für seinen Mandanten erstreiten.

Wichtig: Bei Ablehnungen durch eine Behörde ist stets Eile geboten, da diese, auch wenn sie rechtswidrig sind, nach einem Monat rechtliche „Bestandskraft" entfalten und damit nicht mehr angreifbar sind. Es sollte also nicht gezögert werden, sich auch in einem solchen Fall mit einem Rechtsanwalt in Verbindung zu setzen, um das optimale Ergebnis erreichen zu können.

Florian Hupperts

Rechtsanwalt

www.gks-rechtsanwaelte.de


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