Smartphone mit Blitzer-App zählt als Radarwarner

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Ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1b der Straßenverkehrsordnung (StVO) liegt auch dann vor, wenn ein mobiles Navigationsgerät oder auch ein Smartphone mit Blitzer-App im Fahrzeug mitgeführt wird. Allerdings war dies bislang obergerichtlich noch nicht entscheiden. Nun gibt es eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle vom 03.11.2015 (Az.: 2 Ss (OWi) 313/15) mit zwei Kernaussagen:

  • Der Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO ist erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine sogenannte „Blitzer-App“ installiert und diese App während der Fahrt aufgerufen ist.
  • „Blitzer-Apps“ dienen dazu, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen und vor mobilen und/oder stationären Geschwindigkeitsmessungen zu warnen. Wenn der Fahrzeugführer eine solche App während der Fahrt aufgerufen hat, ist auch sein Smartphone dazu bestimmt, Geschwindigkeitsmessungen anzuzeigen.

Der Betroffene hatte sein Smartphone am Armaturenbrett und auf dem Gerät eine Blitzer-App installiert. Diese App diente dazu, während der Fahrt vor stationären und mobilen Geschwindigkeitsmessgeräten zu warnen. Dies fiel in einer Verkehrskontrolle auf.

Das OLG Celle bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung, die zur Verurteilung des Kraftfahrers geführt hatte. Nach Auffassung des OLG stelle das während der Fahrt am Armaturenbrett befestigte und eingeschaltete Smartphone, auf dem zu diesem Zeitpunkt die Blitzer-App betriebsbereit angezeigt wurde, ein technisches Gerät dar, das während dieser konkreten Fahrt (auch) dazu bestimmt gewesen ist, Geschwindigkeitsmessungen und damit Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen.

Durch diese Auslegung sei auch der verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz nicht verletzt. Die Konstellation sei vergleichbar mit dem betriebsbereiten Mitführen eines Navigationssystems mit Ankündigungsfunktion. Auch dort gebe es weitergehende Funktionen, was ebenfalls nichts daran ändert, dass diese Geräte dem Verbot des § 23 Abs. 1b Satz 1 StVO unterliegen.

Auch sei nach Auffassung des Gerichts in § 23 Abs. 1a StVO keine abschließende Regelung zur Nutzung von Mobiltelefonen zu sehen, so wie es vom Rechtsbeschwerdeführer geltend gemacht wurde. Beide verfolgten eine unterschiedliche Zielsetzung: Das sogenannte Handyverbot des § 23 Abs. 1a StVO will eine Gefährdung des Straßenverkehrs durch Ablenkung des Fahrers bei Bedienen eines Mobiltelefons verhindern. Das Verbot des § 23 Abs. 1b StVO schützt dagegen den Straßenverkehr vor Geschwindigkeitsüberschreitungen. (Quelle: Juristische Zentrale des ADAC)

RA Klaus Kucklick

RA Klaus Kucklick, Fachanwalt für Verkehrsrecht, ADAC-Vertragsanwalt, Tel. (0351) 80 71 8-70, kucklick@dresdner-fachanwaelte.de

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