Steuernachzahlung – Aussetzung der Vollziehung der Nachzahlungszinsen ab April 2015

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Sechs Prozent Zinsen p. a. verlangt der Fiskus bei Steuernachzahlungen. Die Verfassungsmäßigkeit dieses Zinssatzes steht seit einem Beschluss des Bundesfinanzhofs in Frage. Die Vollziehung dieser Nachzahlungszinsen könne ausgesetzt werden, teilte jetzt das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 14. Juni 2018 mit. „Wer zur Steuernachzahlung und zur Zahlung der Zinsen aufgefordert wurde, sollte jetzt den Steuerbescheid prüfen und ggf. Einspruch einlegen. Die Vollziehung der Zinsen kann ausgesetzt werden“, erklärt Rechtsanwalt Markus Jansen, Partner der Kanzlei AJT in Neuss.

Seit Jahren sind die Zinsen im Keller. Auf die Zinsforderungen der Finanzbehörden hat diese anhaltende Niedrigzinsphase jedoch keinen Einfluss. Bei Steuernachzahlungen verlangen sie weiterhin den üppigen Zinssatz von 6 Prozent jährlich oder 0,5 Prozent pro Monat. Diesen hohen Zinssatz hält auch der Bundesfinanzhof für übertrieben und bezweifelt in seinem Beschluss vom 25. April die Verfassungsmäßigkeit dieses Zinssatzes (Az.: IX B 21/18). Die Zinshöhe sei realitätsfern, so der BFH.

Das Bundesfinanzministerium hat jetzt auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs reagiert. Wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Höhe der Verzinsung könne die Vollziehung für die Verzinsungszeiträume ab dem 01. April 2015 ausgesetzt werden, teilt das BMF mit. Die Vollziehung könne auf Antrag des Steuerzahlers ausgesetzt werden. Unerheblich sei dabei, zu welcher Steuerart und für welchen Besteuerungszeitraum die Zinsen festgesetzt wurden.

Für die Verzinsungszeiträume vor dem 01. April 2015 sei hingegen in der Regel keine Vollziehungsaussetzung zu gewähren, erklärt das Ministerium weiter. Hier sei dem bis zu einer gegenteiligen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestehenden Geltungsanspruch der formell verfassungsmäßig zustande gekommenen Zinsvorschriften der Vorrang einzuräumen. Ausnahme sei nur, wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte und ein besonderes berechtigtes Interesse des Antragstellers zu bejahen sei.

Rechtsanwalt Jansen: „Letztlich wird das Bundesverfassungsgericht klären müssen, ob die Nachzahlungszinsen in Höhe von 6 Prozent verfassungswidrig sind. Hier sind bereits Verfahren anhängig. Bis dahin können Steuerzahler aber Einspruch gegen ihren Steuerbescheid einlegen und die Aussetzung der Vollziehung der Zinsen ab April 2015 beantragen. Stellt das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit dieses Zinssatzes fest, können zu viel gezahlte Zinsen auch zurückverlangt werden.“

Mehr Informationen auf der Kanzleiwebsite.


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