Strafverschärfung im Betäubungsmittelrecht

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All diejenigen, die es nicht lassen können, mit unerlaubten Betäubungsmitteln umzugehen, sollten wissen, dass das Betäubungsmittelrecht einige brisante Strafverschärfungen bereithält, die für den Laien nicht ohne weiteres vorhersehbar sind. 

Wer beispielsweise mit einem Rucksack unterwegs ist, der 100 Gramm Cannabis enthält und damit von den Strafverfolgungsbehörden aufgegriffen wird, kann gemäß § 29a BTMG mit einer Freiheitsstrafe von ca. einem Jahr rechnen, die in der Regel zur Bewährung ausgesetzt werden wird, es sei denn, es gibt viele Voreintragungen im Bundeszentralregister oder die Tat wurde unter laufender Bewährung begangen. 

Wird dieselbe Konstellation nur geringfügig verändert, so droht plötzlich eine Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren. Nach oben hin kann diese im Höchstmaß 15 Jahre betragen. 

Die Rede ist hier von § 30a II Nr.2 BTMG. Diese Vorschrift begründet eine Strafschärfung für die Fälle, in denen mit Betäubungsmitteln gehandelt und der Handeltreibende dabei eine Schusswaffe oder einen sonstigen gefährlichen Gegenstand mit sich führt. Ausreichend dafür ist bereits ein handelsübliches Taschenmesser. Wird ein solches gemeinsam mit den Betäubungsmitteln in demselben Behältnis aufgefunden, so wird von der Strafverfolgungsbehörde in der Regel ein „bewaffnetes Handeltreiben“ angenommen. 

Für den Verteidiger ist es erst einmal eine große Hürde, diesen Tatvorwurf aus der Welt zu schaffen. In der Regel werden solche Fälle gleich vor der großen Strafkammer des Landgerichts angeklagt.

Es empfiehlt sich also, Betäubungsmittel und gefährliche Gegenstände wie Schlagringe, Messer etc. niemals zusammen zu transportieren.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht Peter Kindermann  


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