Sturz eines Fahrgasts in Bus oder Straßenbahn – wichtige Urteile

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Ein Busfahrer ist nicht zur Beobachtung seiner Fahrgäste verpflichtet. Der Fahrgast ist grundsätzlich auf sich selbst gestellt. Der Busfahrer darf sich darauf verlassen, dass seine Fahrgäste selbst darauf achten, sich einen festen Halt zu suchen. Der Busfahrer ist nur dann zur besonderen Rücksichtnahme verpflichtet, wenn für einen sichtbar behinderten Fahrgast eine offensichtliche Gefährdung besteht (OLG Frankfurt a.M., Az.: 14 U 209/09).

Stürzt ein Fahrgast bei einem gewöhnlichen Ruck, der beim Anhalten eines Busses auftritt, bestehen keine Ansprüche auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz (OLG Frankfurt a.M., Az.: 1 U 75/01). Dies gilt auch in einer Straßenbahn (Kammergericht Berlin, Az.: 22 U 251/11).

Der Fahrgast eines Busses muss sich selbst während der Fahrt um festen Halt bemühen. Er muss jederzeit mit ruckartigen Bewegungen des Busses rechnen. Es kommt jedoch eine Haftung des Busunternehmens von 25 % in Betracht, wenn der Fahrgast stürzt, weil er während des Annäherns an die Haltestelle und der damit verbundenen Abbremsung aufgestanden war und die Haltestange verfehlt hat (Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 30/10).

Stürzt ein älterer Fahrgast beim Einsteigen in einen Bus und verletzt sich hierbei, wobei der Busfahrer die Absenkvorrichtung nicht betätigt hatte, besteht kein Anspruch des Fahrgastes, wenn für den Busfahrer keine Anzeichen für eine besondere Hilfsbedürftigkeit des Fahrgastes bestanden hatten (OLG Frankfurt a.M., Az.: 3 U 293/11).

Liegen keinerlei Anhaltspunkte für eine sonstige Ursache für den Sturz eines Fahrgastes vor, spricht zulasten des Fahrgastes der Anscheinsbeweis, dass der Sturz durch die Unvorsichtigkeit des Fahrgastes verursacht wurde (OLG Bremen NZV 2011, 540).

Fährt ein Bus auf einen vor ihm fahrenden, abbremsenden Pkw auf und kommen hierbei Busfahrgäste zu Fall und verletzen sich, haften die Halter des Pkw und des Busses als Gesamtschuldner (OLG Nürnberg, Az.: 4 U 2222/11).

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