Thema Erbrecht: Abhilfeverfahren im Erbscheinsverfahren – worum geht es?

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Ein Erbschaftsantrag wird oft gestellt, wenn eine Person der Ansicht ist, dass er Erbe geworden ist. Dies vor dem Hintergrund, um sich im Rechtsverkehr als solcher zu legitimieren. Sofern das Nachlassgericht eine andere Entscheidung trifft, kann hiergegen Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde muss an das Nachlassgericht gerichtet werden, dessen Entscheidung angefochten werden soll. Im sog. „Abhilfeverfahren“ wird die Beschwerde vom Gericht nochmals geprüft und meistens ergeht ein kurzer „Zweizeiler“, dass die Beschwerde nicht begründet ist und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt wird.


Das OLG München hat mit Beschluss vom 29.02.2024 (33 Wx 309/23 e) folgenden Fall entschieden: 

Im vorliegenden Fall haben Eheleute einem Erbvertrag errichtet. Der Ehemann ist bereits vorverstorben. Die Ehefrau verstirbt und hat einen wesentlichen Gegenstand ihres Vermögens ihrem Adoptivkind vermacht. Das Adoptivkind beantragt einen Erbschein, weil es davon ausgeht, dass es zum Alleinerben eingesetzt worden ist. Das zweite Adoptivkind legte hiergegen Beschwerde ein und ging von einer gesetzlichen Erbfolge aus. Das Nachlassgericht gibt dem Erbscheinsantrag statt und begründet die Nichtabhilfe damit, dass die Beschwerde nicht begründet sei. Es ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde umfangreich begründet war.

Der BGH entschied, dass dies nicht korrekt ist und verwies die Sache an das Nachlassgericht zurück. Das Abhilfeverfahren leidet an einem schwerwiegenden Verfahrensfehler: Nämlich dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs. Zweck des Abhilfeverfahrens ist es, dass das Ausgangsgericht seine Entscheidung noch einmal überprüft und der Beschwerde unter Umständen abhilft, bevor das Oberlandesgericht damit befasst wird. Das Ausgangsgericht hat sich mit dem Beschwerdevorbringen und der Beschwerdebegründung sachlich auseinanderzusetzen. Im vorliegenden Fall hat das Nachlassgericht dies nicht getan und das Abhilfeverfahren war erneut durchzuführen.


Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.

Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. ist seit Jahren u.a. im Bereich des internationalen länderübergreifenden Erbrechts tätig und Autor der Publikation: "Richtig Erben und Vererben".

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Foto(s): Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler RA GmbH

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