Thema Erbrecht - Wegfall des Testamentsvollstreckers – kann das Gericht einen Ersatztestamentsvollstrecker bestimmen?
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Ein Testamentsvollstrecker kann eingesetzt werden, wenn der Erblasser die Abwicklung seines Erbes zwischen den Erben durch einen neutralen Dritten regeln will. Der Erblasser kann eine dritte Person namentlich als Testamentsvollstrecker benennen. Sollte keine Person namentlich benannt sein, kann das Gericht auch einen Testamentsvollstrecker bestimmen, wenn der Erblasser Testamentsvollstreckung angeordnet hat. Was passiert, wenn der vom Erblasser benannte Testamentsvollstrecker wegfällt bzw. die Testamentsvollstreckung nicht annimmt?
Das Oberlandesgericht Hamm hat hierzu mit Beschluss vom 10.02.2022 (Az. I-10 W 107/22) folgenden Fall entschieden:
Eine Frau errichtete ein handschriftliches Testament und setzte einen Bekannten zum „Nachlassverwalter“ ein. Die Erben halten die Anordnung für nicht eindeutig und den Mann für nicht neutral genug. Der Mann und die Erben streiten darum, ob er tatsächlich zum Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde. Der Mann lehnte somit das Amt des Testamentsvollstreckers gegenüber dem Nachlassgericht ab und stimmte gegenüber dem Gericht zu, dass eine neutrale Person bestimmt werden kann.
Die Erben legten hiergegen Beschwerde ein.
Das OLG Hamm gab den Erben Recht. Die Benennung eines „Nachlassverwalters“ in dem Testament ist dahin gehend auszulegen, dass damit die Anordnung der Testamentsvollstreckung gemeint ist. Allerdings könne das Nachlassgericht nicht einfach eine andere Person zum Testamentsvollstrecker ernennen als die, die der Erblasser selbst im Testament ernannt hatte, sofern diese Person wegfällt. Der Erblasser hat dafür Sorge zu tragen, dass bei Nichtannahme oder vorzeitige Beendigung des Amtes als Testamentsvollstrecker eine Regelung im Testament aufgenommen wird. Eine Ernennung durch das Nachlassgericht ist vom Gesetz nur vorhergesehen, wenn der Erblasser in seinem Testament ein Ersuchen gestellt hat. Ein solches Ersuchen entsteht nicht automatisch dann, wenn eine bestimmte Person ernannt wird, diese aber das Amt nicht annimmt. Es sei primär zu untersuchen, ob die Person oder die Testamentsvollstreckung im Vordergrund stehe. Im vorliegenden Fall ist nicht zu erkennen, dass eine fremde Person den Nachlass verwalten soll. Bei Nichtannahme des Amtes durch die benannte Person entfällt somit die Testamentsvollstreckung.
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. von der Rechtsanwaltskanzlei Prof. Dr. Thieler – Prof. Dr. Böh – Thieler Rechtsanwaltsgesellschaft mbH erstellt.
Rechtsanwalt Oliver Thieler, LL.M. ist seit Jahren u.a. im Bereich des internationalen länderübergreifenden Erbrechts tätig und Autor der Publikation: "Richtig Erben und Vererben".
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