„TÜV-Plakette“ selber anbringen – Wie mache ich mich strafbar?
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Um ein Fahrzeug im Straßenverkehr betreiben zu dürfen, muss gemäß0 § 29 Abs. 2 i.V.m. Anlage IX StVZO regelmäßig eine Hauptuntersuchung (HU und AU) durchgeführt werden. Ohne diese HU ist es nicht erlaubt mit dem Fahrzeug am Straßenverkehr teilzunehmen. Sollte ein Auto die Hauptuntersuchung nicht bestehen, dann wird auch das „TÜV-Siegel“ nicht angebracht.
Sollten Sie dieses Siegel, weil das Auto nicht "durch den TÜV gekommen ist", selbst an dem Fahrzeug anzubringen, machen Sie sich damit strafbar, warnt Rechtsanwalt Heiko Urbanzyk aus Coesfeld (bei Dülmen, Ahaus, Gescher, Velen).
Bedeutung des „TÜV-Siegel“
Die Prüfplakette am Fahrzeug zeigt gemäß §§ 29 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 47a Abs. 3 StVZO den Vorführtermin für die nächste Haupt- bzw. Abgasuntersuchung durch die Ziffern und deren farbliche Gestaltung an und vermittelt somit, dass eine Hauptdurchsuchung vorgenommen wurde. Gemäß § 29 Abs. 7 S. 4 StVZO kann die zuständige Behörde den Betrieb eines Fahrzeuges ohne eine solche Plakette untersagen oder beschränken.
Wie mache ich mich strafbar, wenn ich an meinem Fahrzeug eine Plakette anbringe oder verfälsche?
Das Anbringen einer solchen Plakette kann eine Urkundenfälschung darstellen, welche gemäß § 267 Abs. 1 StGB strafbar ist. Bestraft wird dies mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.
Die Plakette stellt mit dem Fahrzeug zusammen eine sogenannte zusammengesetzte Urkunde dar. Durch das Anbringen der Plakette wird die Urkunde dahingehend gefälscht, dass durch die Symbole und die Farbe der Plakette die Vornahme der Hauptuntersuchung vorgetäuscht wird. Vermittelt die Plakette den Eindruck von einer entsprechenden zuständigen Stelle angebracht worden zu sein, dann genügt dies für die Strafbarkeit. Sollte dies nicht der Fall sein, dann könnte gegebenenfalls keine Strafbarkeit vorliegen.
Achtung: Polizeibeamte haben ein geschultes Auge für die aktuell gültigen Plaketten und schöpfen bei möglichen Fälschungen schnell Anfangsverdacht. Nicht selten genügt, dass hinter Ihnen an der Ampel ein Streifenwagen steht und die Beamten etwas Zeit haben, Ihr Nummernschild in den Blick zu nehmen.
Verfälschen der Urkunde durch farbliche Änderung?
Bereits die rein äußerliche Farbänderung der Plakette stellt ebenfalls eine strafbare Urkundenfälschung gem. § 267 Abs. 1 StGB dar. In der Anlage IX und XIa zur StVZO wird festgelegt, dass die Farbe der Plakette einen eigenen Erklärungswert hat, denn die Farben sind verschiedenen Jahren zugeordnet und vermitteln in welchem Jahr das Fahrzeug wieder zu einer HU/AU muss. Würde man nun die Farbe verändern, aber die Zahl in der Mitte nicht, dann macht man sich trotzdem wegen Urkundenfälschung strafbar.
Achtung, Fahrverbot! : Gerade wegen des Bezugs zum Straßenverkehr kann im Falle einer Verurteilung ohne Weiteres neben der Strafe zusätzlich ein Fahrverbot bis zu sechs Monaten verhängt werden (§ 44 StGB).
Erteilung einer TÜV-Plakette trotz erkannter Mängel
Ein Sachverständiger, welcher befähigt ist Prüfplaketten zu erteilen, macht sich der Falschbeurkundung im Amt gemäß § 348 StGB strafbar, wenn er eine HU-Prüfplakette anbringt und den neuen Termin zur HU im Fahrzeugschein einträgt, trotz erkannter Mängel des Autos. Dabei muss ebenfalls der Prüfbericht unrichtig sein und die Fehler nicht wiedergeben. Bestraft wird dies mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe.
Wurde für die Anbringung der Prüfplakette trotz gravierender Mängel zum Beispiel Geld gezahlt, dann könnte ebenfalls eine Strafbarkeit wegen Bestechung gem. §§ 331, 332 StGB vorliegen.
Sollte eine Verurteilung wegen solcher Delikte drohen, dann kann dies insbesondere die berufliche Laufbahn gefährden und bei einer Verurteilung gegebenenfalls ein Berufsverbot gem. § 70 Abs. 1 StGB nach sich ziehen.
Kfz-Werkstätten bzw. Kfz-Meister oder sonstige Angestellte, die den Kontakt und solche falschen TÜV-Bescheinigungen vermitteln, machen sich ebenfalls strafbar. In Betracht kommt dabei Mittäterschaft oder immerhin noch Beihilfe. Wer gefälschten TÜV zum Teil seines Geschäftsmodells macht, wird sich der viel höheren Strafandrohung der Gewerbsmäßigkeit aussetzen. Es droht zudem die Gewerbeuntersagung (z.B. § 35 GewO).
Es drohen Haus- und Betriebsdurchsuchungen bei dem Vorwurf. Insbesondere Gewerbetreibende werden dann durch Beschlagnahme von Firmenunterlagen und Betriebscomputern in ihrem Tagesgeschäft eingeschränkt.
Ob als Werkstattmeister, Sachverständiger oder Kunde - immer professionellen Rechtsbeistand beauftragen!
Entscheidend ist, dass Sie bei solchen Vorwürfen umgehend einen erfahrenen Strafverteidiger engagieren. Denn bei Gefährdung der Verkehrssicherheit und sozusagen den Eingriff in hoheitliche Dokumentenechtheit kennen Staatsanwaltschaft und Gerichte keinen Spaß!
Ihr Strafrechtsanwalt wird für Sie:
- anhand Ihrer Schilderungen einen ersten Eindruck erlangen und abwägen, ob eine Strafbarkeit vorliegt.
- vor allem Akteneinsicht beantragen.
- im Falle von Betriebsdurchsuchungen auf Herausgabe von Betriebsunterlagen und Firmenhardware drängen.
- mit Ihnen die sinnvollste Strategie für Ihre weitere Verteidigung erarbeiten.
Vor allem sollten Sie unbedingt schweigen und der Polizei gegenüber keinerlei Aussagen machen. Diese können Ihnen später zur Last gelegt werden und zu einer Verurteilung führen. Vor allem haben Sie gar keine Kontrolle darüber, was genau über Ihre mündlichen Erklärungen in den Akten protokolliert wird. Fehler zu Ihren Lasten lassen sich später nur selten korrigieren. Engagieren Sie frühzeitig einen professionellen Strafverteidiger und lassen Sie sich durch diesen vertreten. Dies ist insbesondere im Hinblick auf die gravierenden Folgen einer möglichen Verurteilung unerlässlich.
H. Urbanzyk hat als Fachanwalt für Strafrecht deutschlandweit Erfahrung in Betrugsverfahren. Wenden Sie sich vertrauensvoll an ihn, wenn Sie wegen entsprechender Vorwürfe verfolgt werden!

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