Besitzer ist immer jener, der die tatsächliche Macht über eine Sache und den Willen hat, diese Sache auch für sich zu behalten (z. B. Mieter, Pächter, Leasingnehmer). Die Störungshandlung muss den Besitz einer Sache entweder eigenmächtig beeinträchtigen oder ganz entziehen.
Eine Besitzstörung liegt nur dann vor, wenn es dem Störer möglich gewesen ist, den rechtswidrigen Eingriff in fremde Besitzrechte zu erkennen. Beispiele für eine Besitzstörung sind:
- Abstellen eines Autos auf einem Privatparkplatz.
- Blockieren einer Einfahrt zu einem Grundstück.
- Der Vermieter betritt unbefugt die Wohnung seines Mieters.
- Der Ehegatte tauscht die Schlösser der Ehewohnung.
Gegen eine solche Störung kann man beim Bezirksgericht im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens mit einer Klage den Schutz und die Wiederherstellung des letzten ruhigen Besitzstandes vorgehen, wobei die Besitzstörungsklage binnen dreißig Tagen ab Kenntnis der Besitzstörung und der Identität des Störers bei Gericht einlangen muss.
Rechtsanwalt Dr. Hannes Wiesflecker
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