Umgangsrecht und Sorgerecht in Polen

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Heutzutage kommt es häufig vor, dass die Eltern eines Kindes in Trennung leben. Nicht immer ist es möglich, dass die Eltern in wichtigsten Angelegenheiten des Sorgerechts und Umgangsrechts zur Einigung kommen. Wenn das nicht möglich ist, muss das Gericht entscheiden. Meistens entscheidet das Gericht über Sorgerecht und Kontakte mit dem Kind im Scheidungsurteil. Es ist natürlich auch möglich, dass die Eltern nicht verheiratet waren und aus verschieden Gründen die Entscheidung über die Trennung getroffen haben. In meiner anwaltlichen Praxis hatte ich mehrmals zu tun mit solchen Fällen, bei denen ein Elternteil in Deutschland gewohnt und der zweite Elternteil mit dem Kind in Polen gelebt hat (die Eltern waren nicht verheiratet). Hier besteht die Möglichkeit ein separates Verfahren vor einem polnischen Amtsgericht über elterliche Sorge und Kontakte mit dem Kind einzuleiten, wenn diese nicht geregelt sind. Die Zuständigkeit polnischer Gerichte in Angelegenheiten des Sorge- und Umgangsrechts basiert in dem Fall auf dem Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, der besagt, dass für Entscheidungen, die die elterliche Verantwortung betreffen, die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig sind, in dem das Kind zum Zeitpunkt der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Zuerst sollte betont werden, dass Sorgerecht und Umgangsrecht verschiedene Begriffe sind und auch verschiedene Ziele haben. Nach dem polnischen Recht steht das Sorgerecht grundsätzlich beiden Eltern zu und umfasst insbesondere die Pflicht und das Recht auf Personen- und Vermögenssorge des Kindes sowie auf die Erziehung des Kindes. Wenn das Sorgerecht beiden Elternteile zusteht, die aber in Trennung leben, kann das Familiengericht im Hinblick auf Kindeswohl die Ausübung des Sorgerechts sowie Art und Weise der Kontakte mit dem Kind bestimmen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass das Sorgerecht nach der Trennung beiden Elternteilen weiter gleichermaßen zusteht, wenn sie dem Gericht eine Vereinbarung über Ausübung des Sorgerechts sowie Kontakte mit dem Kind vorlegen. Wenn sich die Eltern in diesem Bereich nicht einigen können, dann muss das Familiengericht (oder Scheidungsgericht) über den Umfang dieser Befugnis entscheiden. Meistens wird elterliche Sorge in vollem Umfang diesem Elternteil zuerkannt, bei dem sich das Kind ständig aufhält. Der zweite Elternteil hat in dem Fall sogenannte beschränkte elterliche Sorge, was bedeutet, dass er über wichtigste Angelegenheiten des Kindes mitentscheiden darf (z. B. Schulauswahl, medizinische Behandlung, finanzielle Angelegenheiten und Vermögen des Kindes). Meistens ist es auch nötig, gleichzeitig die Kontakte des Elternteils mit beschränktem Sorgerecht mit dem Kind zu bestimmen. Hier sollte auch betont werden, dass nach dem polnischen Recht die Eltern nicht nur das Recht, sondern auch Pflicht haben, Kontakte zu dem Kind zu halten. Diese Pflicht ist sogar unabhängig von dem Sorgerecht. Es handelt sich meistens um persönlichen Kontakt mit dem Kind, indem der Elternteil das Kind besucht und mit ihm die Zeit verbringt. Es kommen aber auch andere Formen des Umgangsrechts, wie telefonische Kontakte, Briefe, E-Mails oder Skype, in Betracht. 

Wie wird in Polen der Umgang mit dem Kind bestimmt? 

Am Anfang muss man betonen, dass das gerichtliche Umgangsverfahren nicht immer nötig ist. Wie oben erwähnt, das Gericht muss dann die Entscheidung treffen, wenn sich die beiden Elternteile zu dem Umgang und dessen Umfang nicht einigen können (z. B. wenn ein Elternteil dem zweiten Elternteil Kontakte mit dem Kind deutlich beschränkt oder sogar unmöglich macht). Das Gericht kann über Umgangsrecht sowohl in Scheidungsurteil als auch in einem vom Scheidungsverfahren unabhängigen Beschluss entscheiden. Der Antrag auf die Bestimmung des Umgangsrechts wird meistens in der Scheidungsklage oder während des Scheidungsverfahrens gestellt. Wenn die Eltern nicht verheiratet sind bzw. haben sich die Umstände nach dem Scheidungsurteil geändert, kann der Umgangsberechtigte den Antrag auf die Bestimmung des Umgangsrechts an das polnische Amtsgericht stellen, das aufgrund des Aufenthaltsortes des Kindes zuständig ist. In solch einem Verfahren kann man natürlich verschiedene Beweisanträge stellen, wie zum Beispiel Antrag auf Zeugenvernehmung. 

Nach dem polnischen Familiengesetzbuch ist das Umgangsrecht stets im Interesse des Kindeswohls zu verstehen und aus diesem Grund muss die Entscheidung über Umgangsrecht eines Elternteiles dem Wohl des Kindes am besten entsprechen. Darüber hinaus werden auch solche Umstände in Betracht gezogen, wie: bisherige Kontakte und Verhältnisse des umgangsberechtigten Elternteils mit dem Kind, Kindesalter oder Erziehungseignung des umgangsberechtigten Elternteils. In Hinblick auf eventuelle künftige Vollstreckung des Beschlusses über Umgangsrecht werden in dem gerichtlichen Beschluss konkrete Tage und Zeiträume angegeben (zum Beispiel jeden Dienstag und Donnerstag von 16 bis 18 Uhr, jeden zweiten Samstag von 10 bis 18 Uhr usw.). Die genaue Bestimmung des Umgangsrechts ist auch von dem Schul- und Tagesplan des Kindes, dessen Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts sowie Möglichkeiten des umgangsberechtigten Elternteils abhängig. Wenn also der umgangsberechtigte Elternteil im Ausland wohnt, werden die Kontakte mit dem Kind in der Regel am Wochenende festgelegt. In dem gerichtlichen Beschluss über das Umgangsrecht werden auch Kontakte des Elternteils mit dem Kind in den Winter- und Sommerferien sowie an Feiertagen reguliert. Meistens kann der umgangsberechtigte Elternteil den bestimmten Zeitraum in den Winter- und Sommerferien mit dem Kind verbringen (beispielsweise durch zwei Wochen in den Sommerferien und eine Woche in den Winterferien). 

Es ist auch möglich, dass das Kindeswohl eine Beschränkung des Kontaktes mit dem anderen Elternteil benötigt. Im schlimmsten Fall kann das Familiengericht sogar entscheiden, dass der Kontakt des anderen Elternteils mit dem Kind verboten ist bzw. nur in Anwesenheit des sorgeberechtigten Elternteils oder Gerichtspfleger möglich ist. 

Unsere Kanzlei spezialisiert sich im Bereich des Familienrechts und vertritt in solchen Angelegenheiten deutschsprachige Mandanten in ganz Polen. Wenn Sie rechtliche Beratung in diesem Thema benötigen, können Sie gerne mit uns Kontakt aufnehmen. Wir beantworten gerne Ihre Fragen. 


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