Unfallflucht (§ 142 StGB) – Was tun, wenn Sie beschuldigt werden?

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Unfallflucht (§ 142 StGB) – Was tun, wenn Sie beschuldigt werden?

Ein Moment der Unachtsamkeit im Straßenverkehr, und es passiert: Ein kleiner Schaden am anderen Fahrzeug, aber niemand ist in der Nähe. Viele fahren in solchen Situationen einfach weiter, oft aus Unsicherheit oder Angst. Doch das Gesetz kennt hier wenig Nachsicht: Der Vorwurf der Unfallflucht (§ 142 StGB) kann gravierende Konsequenzen haben. In diesem Rechtstipp erfahren Sie, was Unfallflucht rechtlich bedeutet, welche Strafen drohen und wie Sie sich als Beschuldigter verhalten sollten.


1. Wann liegt Unfallflucht vor?

Unfallflucht liegt vor, wenn:


Nach einem Unfall am Straßenverkehr teilgenommen wurde, sei es als Fahrer oder Fußgänger.

 Ein Schaden entstanden ist, z. B. an einem anderen Fahrzeug, einem Zaun oder einem geparkten Auto.

Die Pflicht zur Feststellung der eigenen Identität verletzt wird, indem der Unfallort verlassen wird, ohne angemessene Zeit zu warten oder die Polizei zu informieren.


Auch bei vermeintlich geringfügigen Schäden (z. B. Kratzer oder Dellen) kann der Vorwurf der Unfallflucht erhoben werden.


2. Welche Strafen drohen bei Unfallflucht?

Die Strafen für Unfallflucht richten sich nach der Schwere des Falls:

Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis bei gravierenden Fällen. Dies ist häufig der Fall, wenn der Sachschaden über 1.300 Euro liegt oder ein Personenschaden verursacht wurde.

Zusätzlich drohen:

Punkte in Flensburg: Unfallflucht wird mit bis zu 3 Punkten geahndet.

Versicherungsschäden: Die eigene Haftpflichtversicherung kann Regress fordern, und Vollkaskoschäden werden häufig nicht übernommen.


3. Was tun, wenn Sie beschuldigt werden?


Ruhe bewahren: Verfallen Sie nicht in Panik. Der Vorwurf der Unfallflucht ist ernst, aber nicht immer gerechtfertigt.

Keine Aussagen machen: Verzichten Sie darauf, gegenüber der Polizei, dem Geschädigten oder Ihrer Versicherung unbedachte Angaben zu machen. Jede Aussage kann gegen Sie verwendet werden.

Anwalt einschalten: Wenden Sie sich umgehend an einen Strafverteidiger. Dieser kann Akteneinsicht beantragen und prüfen, ob der Vorwurf haltbar ist.

Beweise sichern: Falls möglich, dokumentieren Sie den Unfallort, etwaige Schäden und Zeugen. Auch Unachtsamkeiten oder Sichtbehinderungen können eine Rolle spielen.


4. Was tun nach einem Unfall, um den Vorwurf zu vermeiden?

Warten am Unfallort: Bleiben Sie vor Ort und versuchen Sie, den Geschädigten ausfindig zu machen.

 Polizei informieren: Ist der Geschädigte nicht auffindbar, rufen Sie die Polizei. Wichtig: Melden Sie den Unfall auch nachträglich, falls Sie den Schaden erst später bemerken.

               

5. Kann Unfallflucht nachträglich gemeldet werden?

Ja, in bestimmten Fällen ist es möglich, Unfallflucht zu vermeiden, wenn Sie den Vorfall zeitnah nachmelden. Voraussetzung ist jedoch, dass:

Der Unfall nicht absichtlich verschwiegen wurde und die Meldung unverzüglich nach Bemerken des Unfalls erfolgt.

Ihr erfahrener Strafverteidiger kann hier eine wesentliche Rolle spielen, um den Tatvorwurf zu entkräften oder zumindest die Strafe zu mildern.


6. Fazit: Professionelle Unterstützung ist entscheidend

Unfallflucht ist kein Kavaliersdelikt und kann schwerwiegende Folgen haben – rechtlich, finanziell und für Ihre Fahrerlaubnis. Doch nicht jeder Vorwurf ist gerechtfertigt, und oft gibt es Verteidigungsmöglichkeiten, um das Verfahren einzustellen oder die Strafe zu mindern.


Wenn Ihnen Unfallflucht vorgeworfen wird, sollten Sie keine Zeit verlieren und frühzeitig einen Strafverteidiger hinzuziehen. Mit meiner Erfahrung im Strafrecht und einem strategischen Vorgehen unterstütze ich Sie dabei, Ihre Rechte zu wahren und den Schaden so gering wie möglich zu halten. Kontaktieren Sie mich – Rechtsanwalt und Fachanwalt Daniel Gönnheimer 0621 37031800 Ihr Fachanwalt in Mannheim und Krefeld. Strafverteidigung Bundesweit!



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