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Unterhaltsschaden bei fehlgeschlagener Verhütung

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Hat die Patientin mit ihrem Arzt einen auf Schwangerschaftsverhütung gerichteten Behandlungsvertrag abgeschlossen, so haftet der behandelnde Arzt, wenn es trotzdem zur Schwangerschaft und nachfolgender Geburt eines Kindes kommt, auf den gesamten nachgewiesenen Aufwand.  Hierzu gehören alle durch das neu geborene Kind unmittelbar verursachten Aufwendungen (Umzug in eine größere Wohnung, Anschaffung eines größeren Fahrzeuges etc.), aber auch der so genannte Unterhaltsschaden. Das ist der Betrag, der im Regelfall durch den unterhaltspflichtigen Elternteil als Barunterhalt für ein Kind zu zahlen ist.  Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, ist hierbei ein Zuschlag von 35 % auf den jeweiligen gesetzlichen Regelunterhalt gerechtfertigt.  Die Schadensersatzpflicht des Arztes besteht in solchen Fällen auch dann, wenn die Familienplanung der Mutter zwar noch nicht vollständig abgeschlossen war, sie aber – aus welchen Gründen auch immer – jedenfalls derzeit keine weiteren Kinder mehr haben möchte.  Die vollständige Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 14.11.2006 hierzu stellen wir Ihnen auf Nachfrage gerne zur Verfügung.   

Rechtsanwalt Heinz Rulands, Fachanwalt für Medizinrecht  

c/o Rechtsanwälte Korn Voigtsberger & Partner, Steinmetzstr. 20, 41061 Mönchengladbach


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