Unzulässige Abschalteinrichtung bei Dieselfahrzeugen nach Einschätzung des BGH ein Sachmangel

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Nachdem es eine Vielzahl unterschiedlicher Gerichtsentscheidungen zur rechtlichen Bewertung von Abschalteinrichtungen zur Reduzierung des Stickstoffausstoßes in Dieselfahrzeugen gegeben hat, hat nun erstmals der Bundesgerichtshof (BGH) im Rahmen eines umfangreichen Hinweisbeschlusses vom 08.01.2019 darauf hingewiesen, dass bei einem Fahrzeug, welches beim Verkauf mit einer solchen Abschaltvorrichtung ausgestattet ist, vom Vorliegen eines Sachmangels auszugehen sein dürfte, weil die Gefahr einer Betriebsuntersagung durch die für die Zulassung zum Straßenverkehr zuständige Behörde besteht und es damit an einer Eignung der Sache für die gewöhnliche Verwendung (Nutzung im Straßenverkehr) mangelt.

BGH, Beschluss v. 08.01.2019, VIII ZR 225/17

Obwohl der Verhandlungstermin vom 27.02.2019 aufgehoben wurde, da der Kläger die Revision unter Hinweis darauf, dass sich die Parteien verglichen haben, zurückgenommen hat, dürften nun die Aussichten geschädigter Dieselfahrzeugbesitzer, die Gewährleistungsansprüche geltend machen wollen, sehr erfolgversprechend sein.

Zudem hat der BGH darauf hingewiesen, dass die Auffassung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft sein könnte, die vom Käufer geforderte Ersatzlieferung eines mangelfreien Neufahrzeuges sei unmöglich, weil der Kläger ein Fahrzeug erworben habe, das nicht mehr hergestellt wird und auch nicht mehr beschafft werden könne. Dies führt jedoch nicht zur Unmöglichkeit der Leistung. Vielmehr kann der Verkäufer eine Ersatzlieferung gegebenenfalls unter den im Einzelfall festzustellenden Voraussetzungen des § 439 Abs. 4 BGB verweigern, sofern die Ersatzlieferung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.


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