Vererbte Schulden: Wann Sie (nicht) dafür haften
- 2 Minuten Lesezeit

Der Verlust eines geliebten Menschen hinterlässt oft nicht nur Erinnerungen, sondern auch Vermögenswerte oder Schulden. Viele Erben fragen sich, ob sie automatisch für die Verbindlichkeiten des Verstorbenen haften müssen. In diesem Abschnitt beleuchten wir, was Nachlassverbindlichkeiten sind, wer für sie verantwortlich ist und wie man sich vor unerwünschter Haftung schützen kann.
Was versteht man unter Nachlassverbindlichkeiten?
Nachlassverbindlichkeiten umfassen sämtliche Schulden, die im Zusammenhang mit dem Erbe stehen. Diese lassen sich in drei Hauptkategorien unterteilen:
Erblasserschulden: Darunter fallen alle Schulden, die der Erblasser zu Lebzeiten aufgenommen hat, wie Kredite, Hypotheken oder Steuerschulden.
Erbfallschulden: Diese entstehen direkt durch den Todesfall, wie Bestattungskosten oder Gebühren für die Testamentsvollstreckung.
Nachlasserbenschulden: Diese Verbindlichkeiten entstehen bei der Verwaltung oder Aufteilung des Nachlasses, zum Beispiel durch Gutachtenkosten oder rechtliche Auseinandersetzungen.
Wer haftet für die Schulden des Verstorbenen?
Die Erben sind grundsätzlich für die Nachlassverbindlichkeiten verantwortlich, da sie in die rechtliche Position des Verstorbenen eintreten (§ 1922 BGB). Wichtig zu beachten ist, dass die Haftung nicht nur das geerbte Vermögen umfasst, sondern auch das persönliche Vermögen der Erben. Das bedeutet, dass sie unbegrenzt haften, es sei denn, sie ergreifen entsprechende Schutzmaßnahmen.
Schutz vor ungewollter Haftung
Um sicherzustellen, dass Sie nicht durch Nachlassverbindlichkeiten finanziell überfordert werden, stehen Ihnen mehrere Optionen zur Verfügung:
Nachlass ausschlagen: Wenn die Schulden den Wert des Erbes übersteigen, können Sie das Erbe ausschlagen. Dies muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls geschehen (§ 1944 BGB).
Nachlassverwaltung beantragen: Durch eine Nachlassverwaltung wird die Haftung auf den Nachlass beschränkt und Ihr Privatvermögen bleibt unberührt (§ 1981 BGB).
Nachlassinsolvenzverfahren eröffnen: Bei erheblichen Schulden können Sie die Nachlassinsolvenz beantragen (§ 1980 BGB), wodurch die Haftung ebenfalls auf den Nachlass begrenzt wird.
Aufgebotsverfahren: Mit diesem Verfahren können Sie Gläubiger dazu auffordern, ihre Forderungen anzumelden. Nicht angemeldete Forderungen verlieren ihre Geltendmachungskraft (§ 1970 BGB).
Weit verbreitete Missverständnisse
Es gibt einige Missverständnisse, die ausgeräumt werden müssen:
„Man erbt nur das Vermögen, nicht die Schulden.“ Das stimmt so nicht. Erben übernehmen alle Vermögenswerte und sämtliche Verbindlichkeiten.
„Ich hafte nur bis zur Höhe des Erbes.“ Ohne Maßnahmen wie Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz haften Sie auch mit Ihrem Privatvermögen.
Fazit
Die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten mag auf den ersten Blick komplex erscheinen, doch mit den richtigen Vorkehrungen lassen sich finanzielle Risiken minimieren. Informieren Sie sich frühzeitig und prüfen Sie den Nachlass sorgfältig, um ungewollte Überraschungen zu vermeiden. So können Sie beruhigt die Zukunft planen und Ihre Erbschaftsangelegenheiten regeln.
Kontaktieren Sie mich jederzeit, um Ihre Situation zu besprechen, Fragen zu klären und die nächsten Schritte zu planen. Ich berate Sie gerne.
Diesen Artikel und weitere finden Sie ebenfalls auf meiner Website.
Artikel teilen: