Verhaftung - Was jetzt?

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Eine Verhaftung liegt vor, wenn bereits ein Haftbefehl vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, spricht man von einer Festnahme.

Für eine Verhaftung kann es viele verschiedene Gründe geben, wie z. B. Untersuchungshaft aufgrund von Fluchtgefahr. Betroffene und Angehörige wissen in dieser Situation oft nicht, wie sie sich verhalten sollen und welche Rechte sie haben.

Sind Sie oder einer Ihrer Bekannten betroffen, gilt es zunächst Ihren Anwalt zu kontaktieren. Sobald jemand verhaftet wird, hat er einen Anspruch auf eine rechtliche Vertretung durch einen Anwalt bzw. Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Der Betroffene sollte ohne Anwesenheit seines Anwaltes bzw. ohne vorher mit seinem Verteidiger gesprochen zu haben, zunächst keine Angaben zum Tatvorwurf machen. Es sollten lediglich Angaben zur Person gemacht werden. Aussagen, die während der Haft und ohne Anwesenheit eines Strafverteidigers getätigt werden, können sich negativ auf das Folgeverfahren auswirken.

Eine Verhaftung ist ein Eingriff in die Freiheit der betroffenen Person. Verhaftungen finden meist vollkommen überraschend und in den frühen Morgenstunden statt (z. B. auch bei Durchsuchungen). Der Betroffene wird somit unvermittelt hohem Druck ausgesetzt. Häufig soll durch diese Vorgehensweise ein vorzeitiges Geständnis entlockt werden.

Eine Verhaftung kann durch Polizeivollzugsbeamte (Vollzugs eines offenen Haftbefehls, Wiederergreifung entwichener Gefangener), Justizvollzugsbeamten (meist Wiederergreifung entwichener Gefangener), Gerichtsvollziehern (Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung) oder auch von Rechtspflegern unter Zuhilfe von Justizwachmeistern vorgenommen werden.

Der Betroffene wird innerhalb von 48 Stunden dem Haftrichter vorgeführt. Der Haftrichter entscheidet dann, ob der Haftbefehl aufrechterhalten bleibt (§ 115 Abs.4 StPO) oder ausgesetzt wird (§ 120 StPO). Wird der Haftbefehl aufgehoben oder ausgesetzt, wird der Betroffene aus der Haft entlassen. Das Ermittlungsverfahren läuft jedoch weiter. Lediglich die Haft ist beendet.

Was kann der Anwalt tun?

Der Anwalt wird zunächst versuchen, mit dem Betroffenen Kontakt aufzunehmen und wird diesen in der Haft besuchen und ein erstes Gespräch führen. Der Strafverteidiger prüft dann, ob die Voraussetzungen für eine Verhaftung vorliegen. Hierzu werden häufig Umstände aus dem persönlichen Lebensumfeld wie z. B. stabile soziale Beziehungen, ein fester Arbeitsplatz und gefestigte Wohnverhältnisse aufgeführt. Der Haftrichter muss dann erneut prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verhaftung vorliegen. Wenn die Voraussetzungen nicht vorliegen, kann der Verteidiger auch eine schriftliche Haftbeschwerde einlegen. Oft ist es auch hilfreich, wenn der Anwalt sich direkt mit dem Staatsanwalt und dem Haftrichter bespricht.

Was kostet mich der Anwalt?

Wenn Ihr Angehöriger oder Bekannter verhaftet wurde, hat er einen Anspruch auf einen Rechtsanwalt. Sollte ein Verhafteter noch keinen Rechtsanwalt haben, wird ihm ein Pflichtverteidiger beigeordnet. Wenn Ihr Angehöriger verhaftet worden ist, steht ihm unabhängig von seiner finanziellen Situation ein Pflichtverteidiger zu. Die grundsätzlichen Gebühren für den Rechtsanwalt sind im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Es ist aber auch eine individuelle Vergütungsvereinbarung möglich. Eine Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten meist nur in Verkehrsstrafsachen. Diebstahl, Raub, vorsätzliche Körperverletzung sowie Drogen- und Sexualdelikte sind nicht vom Versicherungsschutz gedeckt. Gerade bei einem Vorwurf einer Sexualstraftat ist es wichtig, von Anfang an die richtigen Schritte auf den Weg zu bringen. Wegen der gesellschaftlichen Ächtung droht hier unabhängig vom Ausgang des Strafverfahrens ein gesellschaftlicher Abstieg. Daher empfiehlt es sich, von Anfang an anwaltlichen Beistand hinzuzuziehen, unabhängig davon, ob eine Rechtsschutzversicherung eintritt oder eine Beiordnung als Pflichtverteidiger nicht erfolgt ist. Bei einem Freispruch ist es auch möglich, dass die Staatskasse die Kosten übernimmt.

Kurzer Überblick:

Sollten Sie oder einer Ihrer Bekannten verhaftet worden sein, ist Eile geboten. Bewahren Sie Ruhe und beauftragen Sie schnellstmöglich einen Anwalt mit der Verteidigung. Alternativ kann Ihnen ein Pflichtverteidiger gestellt werden. Machen Sie keine Angaben zum Tatvorwurf, wenn Sie vorher nicht mit Ihrem Strafverteidiger gesprochen haben. Vorher getätigte Aussagen können das Folgeverfahren negativ beeinflussen.


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