Verhaltenstipps: Anhörung im Bußgeldverfahren

  • 1 Minuten Lesezeit

Der Anhörungsbogen wird meist von der Straßenverkehrsbehörde übersandt, nachdem eine Ordnungswidrigkeit im Straßenverkehr begangen wurde.

Warum gibt es das Anhörungsverfahren?

Der Sinn eines Anhörungsverfahrens liegt für die Behörde darin, den Fahrer eines Fahrzeugs ausfindig zu machen. Bestraft wird für eine Verkehrsordnungswidrigkeit nicht der Halter eines Fahrzeugs sondern der Fahrer.

Wie reagiere ich auf den Anhörungsbogen?

Muss ich der Aufforderung nachkommen und den Anhörungsbogen ausgefüllt zurücksenden?

Sie sind nach § 111 Ordnungswidrigkeitengesetz verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen und den Bogen innerhalb der gesetzten Frist zurückzusenden. Würden Sie dem nicht nachkommen, würden Sie hierdurch erneut eine Ordnungswidrigkeit begehen.

Wichtig ist aber die Angaben zur Person von den Angaben zum Tathergang zu unterscheiden. Die Angaben zur Person müssen Sie abgeben. Angaben zum Tathergang dagegen nicht. Insbesondere müssen Sie sich nicht selbst belasten. Waren Sie selbst der Fahrer des Fahrzeugs, so müssen Sie dies nicht angeben. 

Es ist ratsam, bereits im Anhörungsverfahren einen Rat von einem Rechtsanwalt einzuholen. Dieser kann für Sie den Anhörungsbogen beantworten und so frühzeitig Einfluss auf das Verfahren nehmen. Spätestens jedoch, wenn der dem Anhörungsverfahren nachfolgende Bußgeldbescheid zugestellt wird, sollte der Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Dieser kann zunächst beurteilen, ob ein Vorgehen gegen den Bescheid Erfolg haben kann und wie hier vorzugehen ist.

Foto(s): www.shutterstock.com

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Martin Sander

Beiträge zum Thema