Verkehrsunfall: Wiederbelebung während Corona?

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In der dunklen Jahreszeit, die uns bevorsteht steigt momentan nicht nur die Covid19-Infektionszahl, sondern auch die Verkehrsunfallrate. Mit der steigenden Zahl an Infektionen, aber auch Verkehrsunfällen steigt bei vielen auch die Unsicherheit, wie man sich richtig verhält und wie die rechtliche Lage ist.


In diesem Artikel möchte ich Sie darüber aufklären welche rechtlichen Verpflichtungen Sie haben und welche angepassten Maßnahmen Sie bei einer notwendigen Wiederbelebung vornehmen können, sodass Sie sich schützen und trotzdem andere retten können. Auch möchte ich Sie darüber aufklären, wie die Rechtsordnung mit etwaigen Fehlern bei einer Reanimation umgeht.


Rechtliche Verpflichtung zur Hilfe


Grundsätzlich sind Sie dazu verpflichtet Erste Hilfe zu leisten, wenn Sie einen Verkehrsunfall beobachten oder an einem solchen vorbeikommen. Dies ergibt sich aus § 323c StGB. Hierzu sind Sie somit gesetzlich verpflichtet und diese Regelung ist auch durch eine mögliche Infektion mit Corona zum jetzigen Zeitpunkt nicht außer Kraft gesetzt. Das bedeutet, Sie müssen Ihrer Verpflichtung als Ersthelfer / Ersthelferin nachkommen, wenn Sie sich nicht strafbar machen wollen. Die rechtliche Lage ist somit eindeutig und es gilt das, was auch vor der Pandemie galt.


Was ist notwendig?


Es ist allerdings gut nachvollziehbar, wenn Sie derzeit Angst oder Sorgen haben sich bei einer lebensrettenden Herzdruckmassage zu infizieren. Bereits jetzt wurde festgestellt, dass die Anzahl der Ersthelfer, die tatsächlich tätig werden deutlich zurückgeht, was genau auf diese Besorgnis der Ansteckung zurückgeführt wird. Dies ist vor dem Hintergrund, dass eine sofortige Herzdruckmassage die Überlebenschancen bei einem Herz-Kreislauf-Stillstand verdoppeln bis verdreifachen kann, besonders tragisch, zumal in solchen Situationen jede Minute zählt.


Wichtig ist jedoch, dass Sie sich schützen können und nicht unnötig bei der Lebensrettung in Gefahr bringen. Dies kann und wird nicht von Ihnen verlangt, um sich rechtskonform zu verhalten. 


Die Deutsche Herzstiftung hat deshalb einen modifizierten Maßnahmenkatalog vorgestellt, der vom „International Liaison Committee on Resuscitation“ (ILCOR) herausgegeben wurde. Ziel ist es, dass das Ansteckungsrisiko minimiert wird.


Hierzu kann man sich die PRD-Regel merken: Prüfen, Rufen, Drücken

  • Prüfen: Bisher wurde empfohlen, dass derjenige, bei dem ein Verdacht auf Herz-Kreislaufstillstand besteht an den Schulter bewegt wird. Dies wird nicht mehr empfohlen. Stattdessen sprechen Sie die Person bitte laut und deutlich an. Auch wird nicht mehr empfohlen die Atmung dadurch zu prüfen, dass das Ohr unmittelbar an Mund und Nase der verunglückten Person gehalten wird. Anstatt dies zu tun, prüfen Sie, während Sie stehen, ob sich der Brustkorb atemsynchron bewegt.


  • Rufen: Stellen Sie fest, dass die Person weder auf Ihre Ansprache reagiert, noch atmet oder sonstige Verletzungen aufweist, rufen Sie zu erst den Notruf (112).


  • Drücken: Anschließend nehmen Sie bitte eine Herzdruckmasse vor, bis der Notarzt / der Krankenwagen eintritt, wobei Sie vorab den Nacken der Person durch Anheben des Kinns überstrecken. Um sich und die andere Person zu schützen tragen Sie dabei bitte einen Mundschutz und legen, falls möglich, ein leichtes Tuch, durch das es sich atmen lässt, auf Mund und Nase der verunfallten Person. Eine Mund-zu-Mund-Beatmung wird in der derzeitigen Situation nicht mehr empfohlen. Um die empfohlene Frequenz von 100 bis 120 Mal pro Minute einhalten zu können wird immer wieder empfohlen dabei "Stayin´Alive" von den Bee Gees oder Helene Fischers "Atemlos" (in Gedanken) zu singen. Schauen Sie sich hinsichtlich der Reanimation gerne entsprechende Kurse an, damit Sie im Notfall wissen, was Sie tun müssen. Hier kann leider keine genaue Beratung dafür erfolgen.


Die Reanimation wird in der Regel solange fortgesetzt, bis der Rettungsdienst eingetroffen ist. 


Die Beatmung von Kindern ist wichtig

Viele Ärzte identifizieren bei Kindern eine Atemstörung als Ursache für einen Herz-Kreislauf-Stillstand. Aus diesem Grund gehen diese davon aus, dass die Chancen für eine erfolgreiche Wiederbelebung höher sind, wenn Sie das Kind möglichst sofort beatmen. Dies erhöht allerdings Ihr Infektionsrisiko. Grundsätzlich gehen Sie bei Kindern hinsichtlich der Prüfung jedoch vor, wie oben beschrieben. Es stellt sich hier allerdings die Frage der Beatmung, die von Ärzten derzeit überwiegend weiter empfohlen wird.


Was ist, wenn ich Fehler mache?


Gerade wenn es um eine Reanimation geht stellen sich viele Ersthelfer die Frage wie mit möglichen Fehlern oder Komplikationen, wie etwa einer gebrochenen Rippe oder Ähnlichem umgegangen wird. Grundsätzlich ist es jedoch so, dass Sie hier keine rechtlichen Folgen zu befürchten haben, wenn die Verletzung in der Absicht entstanden ist, dass Sie das Leben der verletzten Person retten wollten. Angst sollte Sie somit nicht davon abhalten erste Hilfe zu leisten.

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei nur um eine allgemeine Darstellung handelt und keinen rechtlichen oder ärztlichen Rat im Einzelfall oder einen Erste-Hilfe-Kurs ersetzen kann.


Sollten Sie Fragen haben, stehe ich Ihnen aber selbstverständlich in den Kommentaren oder persönlich zur Verfügung.

Foto(s): Unsplash

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