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Verkehrsunfall – Zettel an der Windschutzscheibe reicht nicht!

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Wer kennt es nicht: Beim Ausparken auf einem öffentlichen Parkplatz (Supermarkt etc.) haben Sie versehentlich ein anderes Fahrzeug touchiert. Der Eigentümer des anderen Fahrzeuges ist nicht auffindbar. Also hinterlassen Sie einen Zettel mit Ihren persönlichen Daten an der Windschutzscheibe und fahren davon. Der Geschädigte wird sich dann schon melden, alles halb so schlimm.

Falsch gedacht!

Nach gefestigter Rechtsprechung reicht es nicht aus, einen entsprechenden Zettel am beschädigten Fahrzeug zu hinterlassen. Damit wird vielmehr der Straftatbestand des § 142 StGB „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort", im Volksmund einfach Fahrerflucht genannt, erfüllt. Dieser Tatbestand ist einer der Straftatbestände im Straßenverkehr, der den meisten Fahrern und Fahrerinnen in seiner Konsequenz nicht vollständig bekannt ist. Es handelt sich um ein Vergehen, welches je nach Schwere mit Geld- oder sogar Freiheitsstrafe, Fahrverbot oder Führerscheinentzug und Punkten (bis zu 7) in der Verkehrszentraldatei in Flensburg geahndet wird. Unangenehme weitere Folge einer Unfallflucht: Die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung kann ihre Leistung an den Geschädigten vom flüchtigen Versicherungsnehmer in erheblicher Höhe zurückverlangen und die Vollkaskoversicherung die Zahlung verweigern oder kürzen.

Um ganz sicher zu gehen, dass Sie sich nicht doch strafbar machen, bleiben Ihnen nur zwei Varianten: Entweder Sie warten so lange vor Ort, bis der Fahrer des angerempelten Autos oder jemand aus dessen Umfeld (Freund, Nachbar) erscheint oder Sie informieren per Handy die Polizei und geben sich als Beteiligter zu erkennen. Wer kein Handy sein Eigen nennt, muss mindestens 30 Minuten am Unfallort warten, ehe er eine Telefonzelle aufsucht oder zur nächstgelegenen Polizeidienststelle fährt. Grundsätzlich gilt: je höher der Schaden, desto länger die Wartezeit.

Andreas Hammelstein

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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