Verteidigung in Sexualstrafsachen

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Sind Sie mit einem Ermittlungsverfahren in einer Sexualstrafsache konfrontiert, so empfiehlt es sich, frühzeitig einen Verteidiger einzuschalten.

Zunächst einmal sollte sich jeder darüber bewusst sein, dass seit kurzem eine neue Rechtslage bei der sexuellen Nötigung gilt. Der Tatbestand ist jetzt bereits erfüllt, wenn die Adressatin von sexuellen Handlungen ihren entgegenstehenden Willen klar zum Ausdruck bringt und der Täter gleichwohl fortfährt sexuelle Handlungen an dem Tatopfer durchzuführen. 

Eine körperliche Gewaltanwendung gegen das Tatopfer ist zur Tatbestandserfüllung nicht mehr zwingend erforderlich. 

Kommt es danach zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens kann es für die Verteidigung hilfreich sein, wenn man als Beschuldigter über einen Anwalt den Kontakt zum vormaligen Tatopfer herstellt.

Dabei sollte möglichst bereits im Vorfeld der Hauptverhandlung eine Entschädigungszahlung an das Tatopfer verhandelt werden. Diese Verhandlungen sollten möglichst vor der Hauptverhandlung zum Abschluss gebracht werden. Das Strafmaß kann auf diese Weise deutlich reduziert werden, weil der sogenannte Täter-Opfer-Ausgleich einen zwingenden Strafmilderungsgrund darstellt.

Auf diese Art und Weise kann eventuell auch erreicht werden, dass eine verwirkte Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, was andernfalls bei sexuellen Nötigungen so gut wie ausgeschlossen ist.

Für die Frage der Bewährung ist natürlich noch ausschlaggebend, ob die angeklagte Straftat in laufender Bewährung durchgeführt wurde. Bei Straftaten in laufender Bewährung ist die Chance auf eine nochmalige Bewährung vermindert, jedoch nicht ausgeschlossen. Hier kommt es auf die Verteidigung im Einzelfall an.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt Kindermann, Gera


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