von Appen | Jens Legal im Auftrag der HSV Fußball AG wegen der Marken „HSV“ und „Nur der HSV“

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Abmahnung der von Appen | Jens Legal Partnerschaft von Rechtsanwälten aus Hamburg im Auftrag der HSV Fußball AG wegen der Verletzung von Rechten an den geschützten Markenzeichen „HSV“ und „Nur der HSV“.

Die von Appen | Jens Legal Partnerschaft von Rechtsanwälten aus Hamburg verschickt aktuell Abmahnungen, mit welchen die Verletzungen von Markenrechten der HSV Fußball AG durchgesetzt werden sollen. Diese ist Inhaberin der Rechte an den Markenzeichen „HSV“ und „Nur der HSV“. Dem von der Abmahnung Betroffenen wird vorgeworfen, über die Internethandelsplattform eBay Produkte zum Kauf angeboten und diese mit den Worten „HSV“ und „Nur der HSV“ beworben zu haben. Bei den angebotenen Produkten handele es sich aber nicht um offizielle Merchandising-Produkte des HSV, die von diesem in den Verkehr gebracht wurden. Der Verkauf unter der Bezeichnung „HSV“ bzw. „Nur der HSV“ stelle daher nach Ansicht der von Appen | Jens Legal Rechtsanwälte eine Verletzung der Markenrechte der HSV Fußball AG dar.

Die von Appen | Jens Legal Rechtsanwälte fordern aufgrund dieses Verstoßes gegen das Markenrecht die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Zudem wird der Betroffene zur Auskunft über den Umfang des Gebrauchs der Bezeichnung aufgefordert. Zuletzt wird der Ersatz der bisher entstandenen Abmahn- und Anwaltskosten aufgefordert.

Empfehlung:

Sollten Sie von einer Abmahnung der von Appen | Jens Legal Rechtsanwälte betroffen sein, erteilen Sie keine voreiligen Auskünfte. Dies könnte einem Schuldanerkenntnis gleichkommen, durch welches Sie

  • die Markenrechtsverletzung eingestehen und
  • sich für die Dauer von 30 Jahren verpflichten,
  • eine Vertragsstrafe in noch unbestimmter Höhe und
  • die Erstattung der vollständigen Anwaltskosten zu zahlen.

Diese vertragliche Verpflichtung gilt auch dann, wenn Sie die vorgeworfene Rechtsverletzung nicht verübt haben. Der Text einer bereits der Abmahnung beigefügten Unterlassungserklärung sollte verändert werden (modifizierte Unterlassungserklärung). Das ist grundsätzlich möglich. Sie werden darauf aber durch die abmahnende Kanzlei in der Regel nicht hingewiesen. Sie brauchen sich nur zu dem verpflichten, was Ihnen auch tatsächlich vorgeworfen werden kann. Die darüber hinaus geforderte Kostenpauschale und etwaige Schadenersatzansprüche sind durchaus verhandelbar.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, können Sie sich gerne mit mir per E-Mail in Verbindung setzen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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