Vorladung von Polizei wegen illegalem IPTV & Sky-Cardsharing – Was Nutzer wissen müssen!

  • 7 Minuten Lesezeit

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Illegales IPTV & Sky-Cardsharing

Illegales IPTV und sogenanntes Sky-Cardsharing sind längst keine Kavaliersdelikte mehr. Wer entsprechende Dienste nutzt, um kostenpflichtige Inhalte wie Pay-TV, Filme oder Sportübertragungen ohne gültiges Abonnement zu empfangen, riskiert ein Ermittlungsverfahren wegen Straftaten im Bereich des Urheber- und IT-Strafrechts. Auch Nutzer, nicht nur Anbieter, stehen dabei im Fokus der Strafverfolgungsbehörden. Dieser Beitrag erklärt die rechtliche Lage, typische Straftatbestände, mögliche Strafen und wie man sich bei einer polizeilichen Vorladung verhalten sollte.

Was ist illegales IPTV und Sky-Cardsharing?

Illegales IPTV bezeichnet das Streamen von Fernsehinhalten über das Internet mithilfe nicht autorisierter Anbieter. Diese stellen gegen Bezahlung Zugang zu Tausenden TV-Sendern bereit, darunter Sky, DAZN, Netflix oder ausländische Kanäle – ohne dafür über gültige Lizenzen zu verfügen.

Sky-Cardsharing ist eine spezielle Technik, bei der eine offiziell abonnierte Smartcard (z. B. Sky-Karte) in einem Server eingesetzt wird, um deren Freischaltsignal über das Internet an andere Nutzer weiterzuleiten. Diese können dann kostenpflichtige Inhalte empfangen, ohne selbst ein Abo abgeschlossen zu haben.

Strafbarkeit für Nutzer – welche Gesetze greifen?

Auch die reine Nutzung solcher illegalen Dienste kann strafbar sein. Mehrere Straftatbestände des Strafgesetzbuchs (StGB) sowie des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) kommen infrage:

§ 106 UrhG – Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke

Wer ohne Erlaubnis urheberrechtlich geschützte Inhalte nutzt, macht sich strafbar. Das betrifft insbesondere Filme, Serien oder Sportübertragungen. Der Tatbestand greift auch dann, wenn Inhalte nur „gestreamt“ und nicht dauerhaft gespeichert werden, sofern der Dienst offensichtlich rechtswidrig ist.

Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren.

§ 108b UrhG – Gewerbsmäßige unerlaubte Nutzung technischer Schutzmaßnahmen

Wird ein technischer Kopierschutz (z. B. Verschlüsselung von Sky-Signalen) umgangen, um an die Inhalte zu gelangen, liegt eine Strafbarkeit vor – auch für den Nutzer, sofern er aktiv daran mitwirkt.

Strafrahmen: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr (bei gewerbsmäßiger Nutzung mehr).

§ 263a StGB – Computerbetrug

Wird durch technische Manipulation eine Leistung erschlichen – etwa das Umgehen einer Bezahlschranke –, kann dies als Computerbetrug gewertet werden. Beim Cardsharing wird eine Leistung (Sky-Empfang) erschlichen, ohne dass ein Vertrag mit dem Anbieter besteht.

Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.

§ 202a StGB – Ausspähen von Daten (in bestimmten Fällen)

Wird der Zugang zu verschlüsselten Daten durch technische Mittel unbefugt erlangt, kann auch dieser Straftatbestand erfüllt sein.

Welche Strafen drohen Nutzern?

Die konkrete Strafe hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  • Erst- oder Wiederholungstäter

  • Umfang und Dauer der Nutzung

  • Ob Zahlungen an illegale Anbieter geleistet wurden

  • Ob eigene Geräte (z. B. Cardsharing-Receiver) betrieben wurden

In vielen Fällen drohen:

  • Geldstrafen in Höhe von mehreren Monatsgehältern

  • Einträge ins Bundeszentralregister (Vorstrafe)

  • Beschlagnahmung von Geräten

  • Hausdurchsuchungen

  • In schweren Fällen auch Freiheitsstrafen, meist zur Bewährung ausgesetzt

Einstellung möglich!

In vielen Fällen ist aber auch eine Einstellung möglich, sei es weil die Tat nicht nachweisbar ist oder aber weil die Schuld als gering anzusehen ist, so dass von einer Strafe abgesehen wird. Ist ein Tatnachweis nicht möglich, kann dem Beschuldigten die Tat nicht nachgewiesen werden, so wird das Ermittlungsverfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Bei geringer Schuld erfolgt die Einstellung nach § 153 StPO; möglich ist auch eine Einstellung gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a StPO. In all diesen Fällen erfolgt keine Eintragung ins Führungszeugnis; Sie gelten als nicht vorbestraft - soweit Sie auch die Geldauflage erfüllen.  

Erfahrungsgemäß fällt die Geldauflage nach § 153a StPO in Fällen, wo die Beschuldigten anwaltlich vertreten werden, geringer aus, als ohne anwaltliche Hilfe, da der Anwalt bei der Einstellung gegen Geldauflage mit der Staatsanwaltschaft in Verhandlung treten kann und dabei strafmildernde Umstände vortragen kann.

Illegales IPTV & Cardsharing – hohes Risiko auch für Nutzer

Illegales IPTV und Sky-Cardsharing sind keine harmlosen „Schnäppchen“, sondern können ernste strafrechtliche Konsequenzen haben. Nicht nur Anbieter, sondern auch Nutzer machen sich strafbar – durch Urheberrechtsverstöße, Computerbetrug oder Umgehung technischer Schutzmaßnahmen. Wer Post von der Polizei erhält oder sogar mit einer Hausdurchsuchung konfrontiert wird, sollte nichts unterschreiben oder aussagen, sondern sofort einen Anwalt einschalten.

Vorladung von der Polizei?

Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten, dann kontaktieren Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt und lassen sich beraten. Denn im Falle einer Verurteilung kann Ihnen ein Eintrag ins Führungszeugnis drohen (Polizeiliches Führungszeugnis).Lesen Sie alles hier zur Vorladung durch Polizei! Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, haben Sie nur 14 Tage ab Zustellung Zeit, Einspruch einzulegen. Holen Sie sich unbedingt rechtlichen Rat ein, ob sich ein Einspruch für Sie lohnt. Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei erhalten, dann kontaktieren Sie unverzüglich einen Rechtsanwalt und lassen sich beraten.

Termin absagen!

Bitte sagen Sie den Termin schriftlich, per E-Mail oder per Fax ab. Bitte rufen Sie nicht bei der Polizei an, um den Termin abzusagen. Hier besteht die Gefahr, dass Sie sich überreden lassen oder am Telefon etwas sagen, was Sie belastet. Lesen Sie alles hier zur Vorladung durch Polizei!


Schweigen Sie!

Schweigen! Kein Wort! Bitte schweigen Sie! Ein Anwalt im Strafrecht wird Ihnen in dieser Situation in der Regel dazu raten, der Vorladung als Beschuldigter von der Polizei nicht nachzukommen und vorerst zu den erhobenen Vorwürfen zu schweigen. Lesen Sie alles hier zur Vorladung durch Polizei!

Keine Nachteile!

Keine Nachteile für Sie! Wenn Sie den Termin bei der Polizei absagen und somit schweigen, dann riskieren Sie keine Nachteile. Ich kann es nur immer wieder sagen: Als Beschuldigter müssen Sie nichts sagen! Lesen Sie alles hier zur Vorladung durch Polizei!

Anwalt suchen!

Ich kann Ihnen nur empfehlen sich so früh wie möglich einen Rechtsanwalt zu suchen. Im Idealfall wenn Sie den Brief/ Vorladung der Polizei erhalten haben. Der Rechtsanwalt wird dann für Sie den Termin/ die Vorladung bei der Polizei absagen und sich um alles weitere kümmern! Lesen Sie alles hier zur Vorladung durch Polizei!

Wenn gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft und Sie eine Vorladung/ schriftlichen Anhörungsbogen erhalten haben, dann vereinbaren Sie kurzfristig einen Termin für eine rechtliche Beratung in meinen Kanzleiräumlichkeiten.  

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