Vorsorge trefffen für den Fall der Fälle

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Warum vorsorgen? Vielfach wird die Auffassung vertreten, dass im Notfall ja alles geregelt sei. Kinder und Ehegatten können sich doch um alles kümmern. Hierbei handelt es sich aber um einen weit verbreiteten Irrtum. Denn es ist nicht so, dass ein Ehegatte oder ein Kind automatisch den Partner oder die Eltern vertreten darf. Geht es zum Beispiel darum, einen Mietvertrag zu kündigen, die Unterbringung in einem Seniorenheim zu regeln oder in einen medizinischen Eingriff einzuwilligen, wird ohne entsprechende Vorsorge oftmals ein Betreuer durch das Vormundschaftsgericht bestellt. Dies ist ein langwieriges und bürokratisches Verfahren, welches oft nicht dem Wunsch des Hilfsbedürftigen entspricht. Vermeiden Sie dieses, indem Sie vorsorgen.

Derjenige, der seine Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch teilweise regeln kann, darf sich durch jemanden vertreten lassen. Diese Person braucht dann eine Vollmacht. Dies lässt sich in Form einer sogenannten Vorsorgevollmacht regeln. In dieser Erklärung können eine oder mehrere Personen benannt werden, die im Fall der Fälle für den Betroffenen handeln dürfen. Hier geht es sowohl um finanzielle als auch um persönliche Angelegenheiten. Die Vorsorgevollmacht soll im Prinzip verhindern, dass das Vormundschaftsgericht einen gesetzlichen Betreuer bestellt. Für den Fall, dass die Vorsorgevollmacht nicht umfassend genug oder wirksam erklärt wurde, kann es notwendig werden, einen Betreuer zu bestellen. In der Betreuungsverfügung wird dem Vormundschaftsgericht ein Vorschlag unterbreitet, wer konkret Betreuer werden soll bzw. welche Personen der Betroffene ablehnt. An diese Wünsche muss sich das Gericht halten.

In einer Betreuungsverfügung kann der Betroffene seine Vorstellungen und Wünsche hinsichtlich seiner Lebensführung nach Eintritt des Betreuungsfalles äußern und festlegen.

Wenn Sie in einem hilflosen Zustand sind und Ihren Willen nicht mehr selber kundtun können, muss sich der Arzt an eine sogenannte Patientenverfügung halten. Sie bietet die Möglichkeit, frühzeitig festzulegen, welche Behandlungen bei bestimmten Krankheitsbildern durchgeführt werden sollen und welche Behandlungen Sie gerade ablehnen. In der Regel wird insbesondere eine Lebensverlängerung durch die Möglichkeit der „Apparatemedizin" abgelehnt. So lässt sich verhindern, dass es im Fall einer schweren irreparablen Schädigung des Gehirns zu einer lang andauernden künstlichen Ernährung oder Beatmung kommt. Auch die Forderung nach einer ausreichenden Schmerztherapie kann gestellt werden. Die Patientenverfügung kann mit der Vorsorgevollmacht kombiniert werden. Der Bevollmächtigte muss dann die Wünsche des Hilfsbedürftigen bei seinen Entscheidungen berücksichtigen und durchsetzen.

Es empfiehlt sich daher, eine Vorsorgevollmacht, eine Betreuungsverfügung und eine Patientenverfügung rechtzeitig zu erstellen bzw. erstellen zu lassen. Sofern Grundstückseigentum vorhanden ist, bedarf die Vorsorgevollmacht allerdings der notariellen Beurkundung.


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